Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz

Sachdarlehen gem. § 607 BGB sind nur ohne Rückzahlungspflicht BaFin- und prospektfrei platzierbar - von Dr. jur. Horst Werner

Darlehen können in Geld oder in Sachen begeben werden. Gelddarlehen ( § 488 BGB ) dürfen nur mit einem qualifizierten Nachrang oder als partiarisches Gelddarlehen als Vermögensanlage gem. den § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 VermAnlG angeboten werden. Sachdarlehen ( Gegenstand von Sachdarlehen können alle materiellen Wirtschaftsgüter sein, wie z.B. Goldbarren, Wertpapiere, Container, Güterwagen, Bäume etc. ) sind dagegen keine Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz, wenn die Sachdarlehensverträge keine Rückkauf- bzw. Rückzahlungsverpflichtung, sondern eine endgültigen Sacherwerb beinthalten. Bereits die von einem Emissionsunternehmen oder Intermediär öffentlich angebotenen Teilbeträge eines Rückzahlungsanspruchs sind grundsätzlich Vermögensanlagen im Sinne des des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG). Siehe dazu § 1 Abs. 2 und insbesondere § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG. Es ist jedoch in verschiedenen Angeboten...

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