Finanzdienstleister als (Darlehens-)Vermittler

Finanzdienstleister als (Darlehens-)Vermittler nach § 34 c, § 34 f und gem. § 34 i GewO bei der Vermittlung von Kapitalanlagen

Unter Finanzdienstleistern und Vermittlern taucht immer wieder die Frage auf ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ), ob bei der Platzierung und Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen eine Erlaubnis gem. § 34 i Gewerbeordnung erforderlich ist. Nachstehend finden die Leser den Link zu dem Gesetzestext des § 34 i Gewerbeordnung : https://dejure.org/gesetze/GewO/34i.html Beim § 34 i GewO geht es um die Vermittlung von Verbraucherdarlehen und/oder um die Beratung bei solchen Verbraucherdarlehen für Darlehensnehmer. Bei den Emissions-Unternehmen sind die Kunden keine zu schützenden (Verbraucher-)Darlehensnehmer, sondern Darlehensgeber, denen eine Grundschuldbesicherung geboten wird. Deshalb trifft der § 34 i GewO auf die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen und die Vermittlung von Darlehensgebern nicht zu. Der Anleger ist in diesen fällen kein zu schützender „Verbraucher“, sondern selbst Darlehensanbieter. Der Finanzdienstleister...

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