Fahrtkosten

Neues Reisekostenrecht: Das können Sie geltend machen

München, 12.02.2014. In vielen Berufen ist heute Mobilität gefragt. Nicht nur Außendienstmitarbeiter oder Leiharbeiter sollten sich darum mit dem neuen Reisekostenrecht befassen: „Von den Neuregelungen betroffen sind alle Beschäftigten, die ihre Reisekosten in Form von Werbungskosten über ihre Steuererklärung geltend machen“, betont Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.). Die wichtigste Neuregelung: Der nicht näher definierte Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wurde vom Gesetzgeber durch den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. „Ein Unternehmen muss nun praktisch jedem Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte zuordnen, auch wenn dieser an unterschiedlichen Arbeitsorten zum Einsatz kommt“, erläutert Gudrun Steinbach. Eine „erste Tätigkeitsstätte“ könne demnach auch der Betrieb eines Kunden oder eines kooperierenden Unternehmens sein: „Arbeiten Leiharbeiter dauerhaft...

Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Viele Fortbildungskosten sind absetzbar

Die Anforderungen im Berufsalltag verändern sich rasant. Wer im Job am Ball bleiben will, muss sich konsequent weiterbilden. Fortbildungskosten sind darum in den meisten Fällen steuerlich absetzbar. Doch nicht nur fachspezifische Seminare werden als Fortbildung anerkannt, informiert jetzt die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. „Die Bildungsmaßnahme muss durch den Beruf veranlasst sein“, erläutert Gudrun Steinbach, Vorstand des bundesweit tätigen Lohnsteuerhilfevereins: „Sie muss den Beruf des Arbeitnehmers konkret fördern.“ Grundsätzlich gilt alles als Fortbildung, was nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erfolgt – also auch z. B. ein Masterstudium, eine Umschulung oder ein Meisterkurs. Neben ganz offensichtlich beruflich motivierten Weiterbildungsmaßnahmen können grundsätzlich auch Rhetorik-, Sprach- oder Computerkurse steuerlich geltend gemacht werden – vorausgesetzt, sie sind mit der beruflichen Fortentwicklung des...

30.03.2012: | | |

Bundesfinanzhof entscheidet: Fahrten zum Studium in voller Höhe steuerlich absetzbar

Studenten und Arbeitnehmer, die eine berufliche Vollzeitausbildung absolvieren, können ihre Kosten für die Fahrten zur Hochschule nun in voller Höhe steuerlich absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mitteilt. Demzufolge werden Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung steuerlich wie eine Dienstreise behandelt. Dass heißt, der Steuerzahler kann für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent Kilometerpauschale als Werbungskosten ansetzen. Allerdings werden die Fahrtkosten nur anerkannt, wenn sie der Steuerpflichtige selbst trägt. Bisher galt in diesen Fällen die Entfernungspauschale, weil der Gesetzgeber die Universität oder Berufsschule als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen hat. Demzufolge wurde nur der einfache Weg berücksichtigt. Nun können die Kosten für Hin- und Rückweg angegeben werden. Außerdem können Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die...

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