Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO
04.05.2018: Wirtschaft | Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO | Erlaubnispflicht als Finanzanlagenvermittler | grundschuldbesicherte Darlehen | Immobiliendarlehen | Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Pressetext verfasst von HorstWerner am Fr, 2018-05-04 08:49.
Vermittlererlaubnis nach der Gewerbeordnung für die Platzierung von unbesicherten und besicherten Darlehen – v. Dr. Horst Werner
Eine Gewerbeerlaubnis benötigt nach den §§ 34c ff Gewerbeordnung ( GewO ) jeder, der gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen und Finanzinstrumenten für Dritte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) von der Dr. Werner Financial Service AG. Vermittler ist nicht das Emissionsunternehmen selbst mit seinen abhängig beschäftigten Mitarbeitern. Sie verkaufen bzw. vermitteln keine Kapitalanlagen für Dritte, sondernsie platzieren eigene Geldanlagen. Das Emissionsunternehmen genießt das sogen. Emittentenprivileg und benötigt am Kapitalmarkt keiner zusätzlichen Platzierungserlaubnis.
Nach der weiterhin aktuellen Entscheidungsrichtlinie der BaFin aus dem Jahre 2016 hat diese nochmals bestätigt, dass grundschuldbesicherte Darlehen nach der Aufzählung in § 1 Abs. 2 und ebenso nach der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz...
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