Eigenplatzierung

Emittenten-Begriff und Emittenten-Privileg zur erlaubnisfreien Ausgabe und (Eigen-)Platzierung von Finanzinstrumenten

Das Emittenten-Privileg beinhaltet die genehmigungsfreie Erstellung von Kapitalanlage-Angeboten und die freie Eigenplatzierung von Vermögensanlagen oder Wertpapieren ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ), während Dritte als Vermittler für die Platzierung fremder Kapitalanlagen einer Erlaubnis gemäß § 34 f Gewerbeordnung oder gem. § 32 Kreditwesengesetz bedürfen. Die Platzierung von wertpapierlosen Vermögensanlagen und/oder der Wertpapierverkauf durch Dritte bzw. der Wertpapierhandel sowie der Finanz-Vertrieb von Dritten als Vermittler erfordert somit einer Genehmigung durch das jeweils zuständige gemeindliche Gewerbeamt und bei Wertpapieren der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), sofern es sich bei den Beteiligungsangeboten um wertpapierverbriefte Kapitalanlagen und Finanzierungsinstrumente handelt. Zu den Wertpapieren zählen immer Aktien und Anleihen sowie Genussrechte, soweit auch die...

Bereichsausnahmen im Vermögensanlagengesetz u. Wertpapierprospektgesetz bleiben nach dem neuen Kleinanlegerschutzgesetz erhalten

Die prospektfreien Bereichsausnahmen im Vermögensanlagengesetz ( bis zu 20 stille Beteiligte und gleichzeitig bis zu 20 Genussrechtsbeteiligte - also insgesamt 40 Beteiligte ) und im Wertpapierprospektgesetz ( bis zu 149 Wertpapierbeteiligte ) bleiben auch zukünftig nach dem Kleinanlegerschutzgesetz bestehen und erhalten ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Kapital von Privat an Privat kann nach den Prospektgesetzen ausserhalb der Banken nur als Nachrangdarlehenskapital mit qualifizierter Rangrücktrittsabrede, als stilles Gesellschaftskapital, als Genussrechtskapital, als qualifiziertes Nachrangkapital oder als Anleihekapital oder als offene Gesellschaftsbeteiligung ( z.B. als Kommanditkapital, Aktienkapital etc. ) gegeben werden. Dabei sind in den Beteiligungsverträgen die Abgrenzungsmerkmale zu den Einlagengeschäften der Banken im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz einzuhalten. Grundsätzlich ist für die öffentliche Kapitalbeschaffung...

Der neue § 34f Gewerbeordnung für Finanzvermittler und das Emittentenprivileg von Emissionsunternehmen - von Dr. Horst Werner

Der § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung gilt nach dem Kleinanlegerschutzgesetz ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) ab dem 01. Juli 2015 ausnahmslos für alle Finanzinstrumente, die als Vermögensanlagen über Vermittler platziert werden. Zu diesen Finanzinstrumenten im kapitalmarktrechtlichen Sinne zählen ab dem 01. Juli 2015 auch sämtliche Darlehensformen ( Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und auch grundschuldbesicherte Darlehen ). Der neue § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz enthält erstmalig eine Auffangklausel bzw. Generalklausel, wonach als Vermögensanlagen auch alle „sonstigen Anlagen gelten, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren“. Entsprechend dieser Generalklausel sind auch grundschuldbesicherte Darlehen als Vermögensanlagen im Sinne des Gesetzes zu sehen. Alle ( auch neuen ) Finanzinstrumente des Vermögensanlagengesetzes sind ohnehin nur dann zulässig, soweit sie keine Einlagengeschäfte...

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