BaFin-Veröffentlichungen auf Verdacht

Die BaFin veröffentlicht Unternehmen mit Namen bereits bei "hinreichend begründetem Verdacht" auf fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den "hinreichend begründeten Verdacht", dass die . . . . . . GmbH in Deutschland eine Inhaber-Schuldverschreibung mit der Bezeichnung „. . . . . Inhaber-Schuldverschreibung 2020“ ohne den erforderlichen Wertpapier-Prospekt öffentlich anbietet. Die BaFin schreibt: "Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar. Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der . . . . . . GmbH kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich. In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen...

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