BGH-Urteil vom 08.12.20

VW-Abgasskandal: Einzelfall-Prüfung entscheidet über Verjährung von Ansprüchen

Neue BGH-Urteile vom 17.12.2020 und 08.12.2020 haben die Geltendmachung neuer Ansprüche stark eingeschränkt. In besonderen Einzelfällen könnte aber die Verjährungstüre noch nicht geschlossen sein. Das BGH-Urteil vom 17.12.20 Der VI. Zivilsenat entschied am 17.12.2020 über die Frage, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Ablauf des Jahres 2015 begann. Im Jahre 2015 war die mediale Berichterstattung über den VW-Abgasskandal so prominent, dass von der Kenntnis der betroffenen Fahrzeugkäufer ausgegangen werden könnte. Vielfach wurde in der Literatur und Rechtsprechung diskutiert, ob maßgebliches Ereignis für den Lauf der Verjährungsfrist die Entscheidung des BGH zur Haftung dem Grunde nach vom 25.05.2020 sein muss. Das würde dann zu einem Verjährungsbeginn erst zum 31.12.2020 führen. Dieser Rechtsauffassung hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt....

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