Unternehmensanteile gemäss VermAnlG dienen als Mezzaninekapital zwecks Unternehmensfinanzierung - von Dr. jur. Horst Werner

Mezzanine-Kapital gibt es in den Ausprägungen des echten und unechten Mezzaninekapitals: das Echte ( Equity-Mezzanine ) ist bilanzrechtliches Eigenkapital, das Unechte ( Debt-Mezzanine ) ist bilanzrechtlich eine Verbindlichkeit ( wie z.B. das partiarische Darlehen ), so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). In jedem Falle erhält das Unternehmen stimmrechtsloses Kapital ohne jede Einflussnahme-Möglichkeit. Mezzanine-Kapital gibt es z.B. in der Rechtsform von stillem Beteiligungskapital, Genussrechtskapital oder Anleihekapital als "wertpapierverbrieftes Darlehen" mit Rangrücktritt. Sie bleiben in Ihrem Unternehmen Alleineigentümer und unterliegen keinen Fremdeinflüssen.

Mezzanine-Kapital ist ein sehr flexibles Finanzierungsinstrument, das bilanziell mit zusätzlichen Vertragsbedingungen als echtes bilanzrechtliches Eigenkapital ausgestaltet werden kann. Hierzu zählen als Bedingungen die Verlustteilnahme, die Laufzeit von mindestens fünf Jahren und die Erfolgsabhängigkeit der Ausschüttungen.Vermögensanlagen sind in § 1 Abs. 2 VermAnlG sind definiert. Es handelt sich danach um nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete Anteile.

Zu den Unternehmensanteilen gehören Unternehmensbeteiligungen an Personengesellschaften, Geschäftsanteile an GmbHs, GbR-Anteile sowie stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften oder bestimmten Vermögensmassen solcher Gesellschaften und auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen. Ein Prospekt für Vermögensanlagen ist nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) zu erstellen. Sein Inhalt und Aufbau ist in der Vermögensanlagen-Prospektverordnung (VermVerkProspV) geregelt.

Mezzanine-Kapital bietet sich insbesondere für KMU´s, Familiengesellschaften und mittelständische Unternehmen an, die Beteiligungskapital suchen, aber weder die bisherige Eigenkapitalstruktur durch Aufnahme von Fremdkapital schwächen noch Einflussnahmerechte abgeben wollen. Die Eigentümerstrutur im Unternehmen bleibt unverändert.
Unternehmensfinanzierung mit Private Equity und Venture Capital

Private Equity ist im Gegensatz zur Mezzanine-Finanzierung die stimmberechtigte Beteiligung an nicht börsennotierten Unternehmen. Dieses Kapital ermöglicht es Unternehmen durch eine Finanzierung-ohne-Bank, ihr starkes Wachstum zu finanzieren und ihre Innovationen am Markt durchzusetzen. Diese Unternehmen gehören nicht nur in Deutschland, sondern weltweit zu den größten Arbeitgebern und leisten einen großen Beitrag zum globalen Wachstum und zum Wohlstand. Private Equity ermöglicht den unternehmerischen Erfolg. Die weltweit agierenden Private-Equity-Gesellschaften leiden jedoch derzeit unter der weltweiten Konjunkturmarktkrise, so dass sie sich weitgehend von den Beteiligungsmärkten zurückgezogen haben. Private Equity Finanzierungen von entsprechenden institutionalisierten Gesellschaften befinden sich mit der Weltmarkt-Krise in einem Ertrags- und Rendite-Dilemma.

Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) über Investmentfonds dient der Abgrenzung vom Mezzanine-Kapital und wurde vom Bundesrat schon 2013 als neues einheitliches "Fondsgesetzbuch" zur Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien in letzter Lesung verabschiedet, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) und ist im Sommer 2013 in Kraft getreten. Dadurch erhält die gesamte Fondsbranche in Deutschland für die bereits bisher BaFin-lizensierten sogen. Investmentfonds mit insolvenzgeschütztem Sondervermögen ( früher bezeichnet als Kapitalanlagegesellschaften ) und für die bisherigen freien Fonds ein einheitlich geltendes Fondsgesetz als Ersatz für das alte Investmentgesetz. Der Fondsbegriff des KAGB wird durch das sogen. "Investmentvermögen" im § 1 KAGB materiell bestimmt. Unter dem Fondsbegriff ist nunmehr „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren". Operativ tätige Unternehmen mit einer offenen Investitionsstrategie außerhalb des Finanzsektors, deren Hauptzweck nicht das Geldeinsammeln am Kapitalmarkt ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen. Sie sind mit ihrer operativen Geschäftstätigkeit vom KAGB ausgenommen und bedürfen keiner BaFin-Erlaubnis.
Weitere Auskünfte erteilt der Kapitalmarktjurist Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .