Die Zuführung von Vertragspartnern durch „Tippgeber“ bei der Platzierung von Kapitalanlagen - von Dr. jur. Horst Werner

Die Vermittlung von Kapitalanlagen und Wertpapieren bedarf der Erlaubnis durch die BaFin gem. § 32 KWG oder gem. § 34 f GewO. Darunter fällt nicht die bloße, gebührenfreie Zuführung eines Vertragspartners zum Abschluss eines Beteiligungsvertrages über Vermögensanlagen oder sonstige Finanzinstrumente – so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Mitunter stellt sich beim Vertrieb von Kapitalanlagen die Frage, wie man Personen - ohne gewerbsmäßig Vermittlungsgeschäfte zu tätigen und ohne Gewerbeerlaubnis - vertraglich anbinden kann, bzw. ob man selbst – ohne die notwendige behördliche Genehmigung zu haben – solche Kapitalanlageprodukte überhaupt zuführen darf.

Grundsätzlich ist dies als Tippgeber möglich. Denn nach den entsprechenden Regelungen der Gewerbeordnung ist nur die provisionsvergütete Vermittlung eines Vertragsabschlusses, also die Abschlussvermittlung, beziehungsweise die Beratung zu den Produkten erlaubnispflichtig.

Das ist die Rolle eines sogenannten vergütungsfreien Tippgebers. Die Definition des „Tippgebers“ spielt also bei der Erlaubnis zur Vermittlung von Kapitalanlagen und bei dem Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot der Versicherungsvermittler eine Rolle . Seit Ende Juli 2017 gilt für Versicherungsunternehmen aufgrund des neuen § 48 b Versicherungsaufsichtsgesetz ( VAG ) für Vermittler ein Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot. Hintergrund ist das Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (siehe BaFinJournal März 2017 und August 2017) und die aktuellste Stellungnahme der BaFin zu dem Tippgeber-Begriff :

www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2017/fa_bj_17...

Aus Sicht der BaFin erfasst das Verbot nicht die sogenannten Tippgeber. Nach dem neuen § 48b VAG ist „jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung“ an Versicherungsnehmer, versicherte Personen und Bezugsberechtigte aus einem Versicherungsvertrag verboten. D.h. der Tippgeber arbeitet vergütungsfrei und ohne jede Provision. Das gilt nicht nur im Versicherungsrecht, sondern auch bei Kapitalanlagen.

Aus dem Anlass der Gesetzesänderung des VAG hat sich die BaFin nochmals mit dem Begriff des Tippgebers auseinander gesetzt. ( Zu Abgrenzungsfragen eines (Versicherungs-)Vermittlers zum bloßen Tippgeber und zu dem Vertrieb von Versicherungsprodukten über das Internet gibt es auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs [„Tchibo“; BGH-Urteil vom 29.11.2013 (Az.: I ZR 7/13)].

Typisch für Tippgeber ist, dass der Tippgeber nur Gelegenheit zum Vertragsabschluss gibt und lediglich Vermittler und/oder Berater berät. Auch wenn der Tippgeber ein kleines Geschenk für seine "Zuführung" erhält, haftet er durch den Vertrag nicht und braucht auch keine besondere staatliche Gestattung. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt schon seit über hundert Jahren in § 675 Abs. 2: „Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.“

Die Funktion eines Tippgebers ist also gesetzlich nicht geregelt und nicht definiert. Aber in der Gesetzesbegründung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) wird die Funktion eines Tippgebers in Abgrenzung zum “Vermittler” wie folgt beschrieben: “Die Definition des Versicherungsvermittlers orientiert sich zunächst an der begrifflichen Bestimmung des § 34c GewO. Hiernach gilt als Vermittler, wer gewerbsmäßig den Abschluss von bestimmten Verträgen vermittelt. Der Abschluss von Versicherungsverträgen als Teil der Versicherungsvermittlung ist vom Begriff der „Vermittlung“ erfasst. Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d GewO dar (. . .) weil sie als vorbereitende Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielt.“ ( so in der Gesetzesbegründung der Bundestagsdrucksache 16/1935 Seite 17).

Ob jemand als Vermittler oder nur als Tippgeber tätig wird, ist z.B. auch bei der Vermittlung von wertpapierfreien Vermögensanlagen gem. § 34 f GewO oder bei der Vermittlung von Wertpapieren gem. § 32 Kreditwesengesetz ( KWG ) von großer Bedeutung. Die Vermittlung bedarf der behördlichen Genehmigung und Erlaubnis; die Tippgeberschaft ist erlaubnisfrei.

Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, lediglich Möglichkeiten zum Abschluss von (Versicherungs-)Verträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder -unternehmen herzustellen, stellt also keine Vermittlung im Sinne des § 34 d GewO dar. Vielmehr bedeutet dies lediglich eine Weitergabe von Informationen an einen Vermittler.“ Damit ist die Tätigkeit des sog. Tippgebers erlaubnisfrei, der sich darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von (Versicherungs-)Verträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Vertragspartner und einem Vermittler herzustellen.

Die Tätigkeit eines Tippgebers bezieht sich also im Wesentlichen darauf, Kontakte zwischen einem potenziellen Vertragsnehmer und einem (Versicherungs-)Vermittler oder einem (Versicherungs-)Unternehmen herzustellen. Dies stellt keine (Versicherungs-)Vermittlung im Sinne des § 34d Gewerbeordnung ( GewO ) dar. Weitere Hinweise zum Thema Tippgeber finden sich im BaFin-Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern. Neukundenwerbung im Rahmen von Tippgebermodellen – zum Beispiel das Modell „Kunden werben Kunden“ – ist also weiterhin möglich. Weitere Informationen kostenfrei dazu von Dr. jur. Horst Werner unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .