Insiderhandel und (Finanz-)Marktmanipulation stellen einen Marktmissbrauch des Kapitalmarktes dar und sind verboten

Es ist eine wichtige Aufgabe der BaFin, Fälle von Marktmanipulation aufzudecken und zu verfolgen, berichtet Dr. jur. Horst Werner. Die BaFin trägt als deutsche Allfinanzaufsicht Verantwortung für einen der weltweit bedeutendsten Finanz- und Kapitalmärkte. Durch den Missbrauch des Kapitalmarktes wird die Integrität der Finanzmärkte verletzt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Funktionieren der Märkte untergraben. Marktmanipulation ist wie der Insiderhandel eine Form des Marktmissbrauchs. Zum Schutz der Finanzmärkte ist Marktmanipulation daher verboten.

Der Begriff der Marktmanipulation und das Verbot von Marktmanipulation sind seit Jahren in den Vorschriften der MAR geregelt. Nach Artikel 15 MAR sind Marktmanipulation und der Versuch hierzu verboten. Artikel 12 MAR regelt, welche Handlungen der Begriff „Marktmanipulation“ umfasst. Nach dem MAR ist es verboten, durch den Abschluss eines Geschäfts, die Erteilung eines Handelsauftrags oder durch jede andere Handlung falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments zu geben. Täter von Marktmanipulationen sind oftmals Unternehmensleiter, Spekulanten oder sog. ‚Börsengurus‘, die z. B. mit der Angabe überhöhter Umsätze beabsichtigen, den Kurs der eigenen bzw. erworbenen Aktien oder Rohstoffpreise in die Höhe treiben.

Am Kapitalmarkt ist es untersagt, durch den Abschluss eines Vertrages, die Erteilung eines Handelsauftrags oder jede andere Handlung falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des WSertes einer Kapitalanlage zu geben. Hierzu enthält der Anhang der MAR eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren für manipulatives Handeln. So kann der Umstand, dass getätigte Geschäfte nicht zu einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentums eines Finanzinstruments führen, für eine Marktmanipulation in Form eines sog. Insichgeschäfts oder Wash Sales sprechen. Ebenfalls verboten sind sog. abgesprochene Geschäfte, d.h. Aufträge, die auf einer vorherigen Abstimmung zwischen Käufer und Verkäufer beruhen und nach außen nicht vor ihrer Ausführung entsprechend transparent gemacht worden sind.

Es ist auch verboten, Informationen zu verbreiten, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments geben oder ein künstliches Kursniveau herbeiführen. Zudem verbietet die MAR ausdrücklich die Manipulation von Referenzwerten.

Vom Verbot der Marktmanipulation sind insbesondere alle auf einem geregelten Markt, einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelten Finanzinstrumente erfasst. Dies umfasst neben Wertpapieren (wie z.B. Aktien und Anleihen) auch Geldmarktinstrumente oder derivative Geschäfte und Waren-Spot-Kontrakte, wenn diese von dem Kurs oder dem Wert eines Finanzinstruments abhängen oder Auswirkungen auf diesen haben können. Das Verbot gilt ausdrücklich auch für an einem inländischen Markt gehandelte Waren und ausländische Zahlungsmittel.

Insiderhandel und Marktmanipulation sind strafbar und werden von der Bafin verfolgt. Nach Wikipedia bedeutet "Insiderhandel im Finanzwesen die Verwendung von Insiderinformationen für Börsengeschäfte und ist ein Begriff des Finanzmarktes, speziell des Aktienmarkts." Es handelt sich um Informationen, die nur den intern handelnden Personen bekannt sind und die Auswirkungen auf die Bewertung von Finanzinstrumenten haben. Die Insiderregeln gelten aber analog auch für die freien Kapitalmärkte.

Bei der Erstellung von Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen sind Mindestanforderungen einzuhalten:

In­si­der­über­wa­chung :

Insiderinformationen zu nutzen ist verboten und strafbar. Von einem Insiderhandel spricht man, wenn Wertpapiere unter Ausnutzung von vertraulichen, also öffentlich nicht bekannten Informationen gehandelt werden. Hier ist der Täter zumeist eine unternehmensinterne Person, ein Angehöriger oder sonst Nahestehender. Insidergeschäfte werden dabei nicht mehr in der Freizeit verabredet, sondern durch Indiskretionen veranlaßt. Auch diese Seite des Börsenhandels hat sich im Zuge des allgemeinen technischen Fortschritts durch das Internet und die sozialen Netzwerke professionalisiert.

Insideraufdeckung :

Um Insiderhandel auf die Spur zu kommen, wertet die Wertpapieraufsicht Daten über alle Wertpapiergeschäfte aus die zum Beispiel Banken melden müssen; sie analysiert zudem Ad-hoc-Mitteilungen, sichtet die sozialen Netzwerke und geht auch anonymen Informationen Dritter nach.

Marktmanipulation ist eine Form des Marktmissbrauchs. Zum Schutz der Finanzmärkte ist Marktmanipulation daher verboten. Es ist eine wichtige Aufgabe der BaFin, Fälle von Marktmanipulation aufzudecken und zu verfolgen.

An­la­ge­stra­te­gie- und An­la­ge­emp­feh­lun­gen :

Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen bilden eine Grundlage für Anlageentscheidungen. Deshalb sind bei ihrer Erstellung Mindestanforderungen einzuhalten. Sie betreffen die Objektivität, Sorgfalt und Identität derjenigen, die Anlagestrategie- und Anlageempfehlung erstellen und verbreiten. - Weitere Auskünfte erteilt kostenfrei der Wirtschaftsjurist Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mailanfrage.