Schwarmfinanzierungsdienstleister: BaFin konsultiert Prüfungsverordnung gem. § 32 f Wertpapierhandelsgesetz (WpHG )

Für Vermittler als Schwarmfinanzierungsdienstleister analog den §§ 2 a ff Vermögensdienstleistungsgesetz ( VermAnlG ) und gem. § 32 f Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) strebt das Bundesfinanzministerium nach Vorgaben der EU den Erlaß einer Prüfungsverordnung an, den die BaFin zur Diskussion gestellt hat ( siehe unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_... ) und ( siehe den Verordnungsentwurf unter : https://www.buzer.de/gesetz/14701/a272526.htm ). Schwarmfinanzierung oder Gruppenfinanzierung ( engl. Crowdfunding ), ist eine Art der Kapitalaufnahme von einer Vielzahl von Kapitalgebern ( Crowd ). Mit dieser Methode der Geldbeschaffung lassen sich Wirtschaftsgüter, Immobilien, Projekte, Produkte etc. und damit die Umsetzung von unternehmerischen Geschäftsideen mit Eigenkapital ähnlichen Mitteln ( Mezzaninekapital etc. ) finanzieren. Die inhaltlichen Anforderungen an die Schwarmfinanzierung sind in der EU-Verordnung selbst enthalten und gelten daher unmittelbar auch im Inland.

Der Gesetzentwurf hat den offiziellen Namen : Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern ( Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz ) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.).

Die BaFin hat den genannten Entwurf einer Verordnung zur näheren Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32 f Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 offiziell zur Konsultation gestellt. Mit der geplanten Verordnung will die BaFin in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen wesentliche Aspekte der von § 32 f WpHG vorgesehenen Prüfungsverfahren näher ausgestalten.

Mit dem Gesetz werden aufgrund europarechtlicher Vorgaben verschiedene nationale Gesetze angepasst. Die Rechtsakte müssen entweder bis Mitte Juni 2021 umgesetzt sein oder kommen ab Ende 2021 oder Anfang 2022 erstmals zur Anwendung, sodass die nationalen Rechtsvorschriften bis dahin angepasst werden müssen. Von Bedeutung ist hier insbesondere die EU-Verordnung zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, die über ihre Plattformen Kredite vermitteln.

Stellungnahmen zu dem Entwurf nimmt die BaFin bis zum 19. November 2021 per E-Mail an Konsultation-19-21@bafin.de – mit dem Betreff „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 19/2021 ( WA 11-FR 4400-2021/0007 )“ – entgegen. - Weitere Auskünfte erteilt der kapitalmarkterfahrene Wirtschaftsjurist Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .