Kapitalmarkt- und Wertpapieraufsicht bei Unternehmensfinanzierungen über die privaten Finanzmärkte - von Dr. jur. Horst Werner

Die Banken- und Kapitalmarktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) kontrolliert die regulierten Börsenmärkte und auch die freien Kapital- und Risikokapitalmärkte, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), wobei manchmal die Bürokratie die Märkte zu ersticken droht. Die Wertpapieraufsicht überwacht insbesondere die Finanzmarktinfrastrukturen, die Bankdienstleistungsinstitute, die Emissionsunternehmen und die Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie die von diesen aufgelegten Investmentfonds nach dem KAGB-Gesetz. Die BaFin als Behörde mit über 3.000 Mitarbeitern beaufsichtigt mit gesonderten Abteilungen den Geld- und Finanzmarkt bis hin zur Kontrolle der Geldwäsche. Es geht um die Transparenz und Integrität des deutschen und europäischen Finanzmarktes.

Unternehmensfinanzierungen und Kapitalbeschaffungen für Unternehmen über die Kapitalmärkte und das "Einsammeln von Kapital" ( Geld-Einlagen ) unterliegen der staatlichen Banken- und Wertpapieraufsicht sowie einer strengen, strafbewehrten Reglementierung gem. § 54 KWG( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Es ist außerhalb des Monopolgesetzes über die Banken ( siehe Gesetz über das Kreditwesen, KWG ) nur auf einer prospektrechtlichen oder wertpapierrechtlichen Ebene auf der Grundlage der Prospektgesetze ( Vermögensanlagengesetz und Wertpapierprospektgesetz ) zulässig, "öffentlich Kapital von privaten Anlegern einzusammeln". Es sind zudem bei der Kapitalbeschaffung ohne Banken die Abgrenzungen zu den Einlagengeschäften der Banken ( siehe § 1 KWG ) und die Kapitalmarktregeln über die Genehmigungspflicht der Kapitalakquisition einzuhalten.

Seit über drei Jahrzehnten wurde nicht ein einziges von Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) betreutes Unternehmen ( insgesamt mehrere hundert Unternehmen ) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) mit einer Unterlassungsverfügung oder Rückabwicklungsverfügung vom Kapitalmarkt genommen.

Jedes Unternehmen, das Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder das E-Geld-Geschäft betreiben will, bedarf bei der Überschreitung von gesetzlichen Bereichsausnahmen ( Bagatellgrenzen ) der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Stellt jedoch die BaFin unerlaubte Geschäfte eines Unternehmens oder einer Einzelperson fest, so hat sie als Aufsichtsbehörde umfangreiche Kompetenzen, um solchen Geschäften durch eine Untersagungsverfügung mit gesetzlich angeordneter sofortiger Vollziehung ohne jeglichen Aufschub ein Ende zu bereiten. Diese Befugnisse besitzt die BaFin auch gegenüber jedem anderen Unternehmen und jeder natürlichen Person, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Geschäfte einbezogen ist – unabhängig davon, ob dies wissentlich oder unwissentlich geschieht.

Aufgrund von § 37 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) kann die BaFin gegen Unternehmen einschreiten, die Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betreiben, aber die dafür gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis nicht haben, oder solche Geschäfte betreiben, die nach § 3 KWG verboten sind. Gegen unerlaubte Investmentgeschäfte besteht für die BaFin eine Eingriffsbefugnis gemäß § 15 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Als zuständige Aufsichtsbehörde schreitet sie gemäß § 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) unter anderem auch gegen Unternehmen ein, die Zahlungsdienste oder das E-Geld-Geschäft ohne die notwendige Erlaubnis betreiben.

Deshalb ist bei Finanzierungen über die privaten Beteiligungsmärkte professionelle Beratung und Begleitung unerläßlich, wenn man keine Rückabwicklungsverfügung und kein Strafverfahren riskieren möchte. Verstöße gegen das Banken- und Kapitalmarktrecht werden gem. § 54 KWG mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Die BaFin als Aufsichtsbehörde führt jedes Jahr ca. 3.000 Verfahren durch und ist eine sehr aufmerksame Behörde, die ständig an den Kapitalmärkten zusammen mit der Bundesbank und den Landeszentralbanken recherchiert.

Kapitalmarktaufsicht - Kompetenz und Beratung :

Die Dr. Werner Financial Service AG berät und informiert über das Kapitalmarktaufsichts-Recht und das Bankaufsichtsrecht, über die Genehmigungsvoraussetzungen für Kapitalmarktprospekte einerseits und die BaFin-prospektfreien Kapitalbeschaffungsmaßnahmen entsprechend den gesetzlichen Bereichsausnahmen andererseits.

Dr. jur. Horst Siegfried Werner befasst sich seit 35 Jahren ausschließlich mit innovativen Finanzierungsmodellen sowie der Konzeption und der Umsetzung von Privatplatzierungen zur Kapitalbeschaffung für mittelständische Unternehmen in und außerhalb der Börse. Wir haben mit unserer langjährigen Erfahrung mehr als 800 Kapitalmarktemissionen begleitet und in diesem Zusammenhang mehr als 100 Emissionsprospekte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der BaFin ( heute Frankfurt/Main und Bonn ), bzw. früher dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, vormals Berlin, als Vorgängerbehörde der BaFin zur Genehmigung gebracht.
Ausführliche nachweisbare und überprüfbare Referenzen stehen zur Verfügung ( http://finanzierung-ohne-bank.de/htm/de/html/Referenzen_der_Dr_Werner_Fi... ). Weitere Auskünfte erteilt der kapitalmarkterfahrene Wirtschaftsjurist Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de