Anlegerschutzstärkungsgesetz ist am 17. Aug. 2021 in Kraft getreten und gilt nicht für die Prospekt-Bereichsausnahmen

Das Anlegerschutzstärkungsgesetz ist gestern am 17. August 2021 in Kraft getreten. Nach Meinung von Dr. jur. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) gilt das Gesetz jedoch nur für öffentliche Angebote mit BaFin-Verkaufsprospekten und für VIB.

Die Anwendungsbereiche über die BaFin-Prospektpflicht haben gem. § 1 Abs. 1 des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ) und gem. § 2 Nr. 4 des Wertpapierprospektgesetzes ( WpPG ) ein „öffentliches Angebot“ von Finanzinstrumenten in der Form von nicht wertpapierverbrieften Vermögensanlagen oder als Wertpapiere zur Voraussetzung. In § 2 Nr. 4 des Wertpapierprospektgesetzes gibt es eine Legaldefinition des Rechtsbegriffs “öffentliches Angebot”:

„Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere ( bzw. Vermögensanlagen ) enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere ( bzw. Vermögensanlagen ) zu entscheiden“.

Es muss sich also um ein (1) Angebot handeln und dieses Angebot muss (2) öffentlich erfolgen ( siehe dazu die Ausführungen der BaFin von 2013 und ergänzend 2019 zum „öffentlichen Angebot“ unter den Links :

https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/Wertpapiere/Prospektpflicht/p... (2013 )
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/Wertpapiere/Prospektpflicht/p... (2019 )

In dem neuen Gesetz werden ( nur ) bei BaFin-Prospekten Blind-Pools verboten und die Einschaltung von Mittelverwendungskontrolleuren verpflichtend vorgeschrieben. Ferner wird das Emittentenprivileg zur Eigenplatzierung aufgehoben und die Einschaltung von BaFin-beaufsichtigten Vertrieben, also die Fremdvermittlung durch Dritte vorgeschrieben. Das alles gilt jedoch nicht für die BaFin-prospektfreien Angebote von Finanzinstrumeten und Kapitalanlagen.

Die Bereichsausnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a VermAnlG sind von dem neuen Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes nicht berührt ( so auch Prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - siehe https://www.prometheus-recht.de/anlegerschutz-vor-buergerbeteiligung-das... ). Auch die grundschuldbesicherten Darlehen gem. § 1 KWG sind von dem neuen Gesetz ausgenommen. Weitere Auskünfte erteilt der Wirtschaftsjurist Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .