Thomas Filor: Wann man eine Baugenehmigung braucht

Menschen, die eine Immobilie mit Garten benutzen, wollen gerne ein Schwimmbecken aufs Grundstück bauen und fragen sich, ob man dafür eine Baugenehmigung braucht – Immobilienexperte Filor klärt auf.

Magdeburg, 07.05.2021. „Viele Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer mit einem großzügigen Grundstück träumen von einem Schwimmbecken. Vor allem seit Beginn der Corona-Pandemie haben viele Immobilienbesitzerinnen und Immobilienbesitzer sich dazu entschieden, ein solches zu bauen. Dabei stell sich die Frage, ob man auf jedem Grundstück problemlos ein Schwimmbecken bauen darf und was es zu berücksichtigen“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg.

Die vorhandenen behördlichen Dokumente geben kaum Antworten zu diesem Thema. Beispielsweise lässt sich der Begriff Swimmingpool in den Bauordnungen nicht finden. Tatsächlich ist eine Baugenehmigung in vielen Fällen aber auch nicht notwendig. „Bei Schwimmbecken mit einem Volumen von bis zu 100 Kubikmetern braucht man im Regelfall keine Baugenehmigung. Das bedeutet aber, dass das Schwimmbecken in einem bauplanungsrechtlichen Innenbereich liegen muss. Als Nebenanlage zu einem Wohngebäude müsste das Becken also auch eine temporäre Überdachung haben. Im Außenbereich ist es etwas schwieriger, wenn die das geplante Objekt außerhalb von Bebauungsplangebieten liegen soll und baurechtliche Vorschriften müssen beachtet werden“, fügt Immobilienexperte Thomas Filor hinzu.

Vorsichtig sollte man zumindest sein und ein Blick in die Bebauungspläne ist ein Muss. „Ein normal großes Schwimmbecken ist planrechtlich eine Nebenanlage. Manchmal sind aber auch Nebenanlagen nicht erlaubt, dann ist ein Schwimmbecken planungsrechtlich untersagt. Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 4 C 10.03) ist ein Schwimmbecken dem Haus untergeordnet. Es muss funktional und räumlich-gegenständlich sein. Nachbar*innen haben das Recht, den Bau eines Schwimmbeckens abzulehnen oder zu klagen, wenn das Schwimmbecken nicht untergeordnet im Sinne der Baunutzungsverordnung ist.

„Man muss beachten, dass ein Schwimmbecken, welches überdacht ist oder beispielsweise Glaswände hat, als Gebäude gilt. Auch sollten man beachten, genug Abstand zu Nachbar*innen zu halten, zwischen 2,50 bis 3 Meter. Auch der Geräuschpegel sollte nicht unterschätzt werden. Wärmepumpen können recht laut sein“, so Immobilienexperte Thomas Filor abschließend.