Stasigerichtsbarkeit beim AG- und LG- Frankfurt sowie der Staatsawaltschaft-Frankfurt

Dass man als ehemaliger politischer Häftling der Zuchthäuser Cottbus und Brandenbrug des Jahres 1977/1978 und in einem Demokratischen Rechtsstaat des Jahres 2020
noch einmal vor Gericht ohne Rechtsbeistand seine Rechte vertreten soll, kann sich wohl niemand vorstellen. Die im Zivilverfahren Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der Lufthansa AG und möchte nicht den gesetzlichen EU-Beschlüssen folgen, wird dabei noch von einer nahmhaften Kanzlei vertreten. Wobei die Beklagte unter dringendem Verdacht steht nicht nur in dem anhängigen sondern auch in zwei anderen Verfahren davor (Hannover/Frankfurt) gelogen zu haben. Nun sollte die Staatsanwaltschaft Frankfurt seit Mitte 2020 lediglich feststellen, wo sich die zehn Flugezeuge der Lufthansatochter am 13. Mai 2019 befunden haben, bis heute war dazu nichts von der Staatsanwaltschft Frankfurt zu hören oder auch zu lesen. Die Justiz in Frankfurt möchte nun den Zivilprozess ohne einen Anwalt des Klägers durchführen obwohl PKH bewilligt wurde, aber alle Anwälte haben keine Zeit oder wollen kein Mandnat übernehmen. In den Beschlüssen der Gerichte wird durch die Richter gelogen und verbogen, welches nur von der Stasigerichtsbarkeit bestens bekannt ist. Die Justizministerin Frau Kühne Hörmmann beauftragte nun die Gerichtspräsidenten sowie den Generalstaatsanwalt mit einer Prüfung, wobei diese von Dienstaufsichtsbeschwerden selbst unter dringendem Verdacht der Beihilfe stehen, aber lesen Sie selbst.

08. April 2021

Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main
Zeil 42
60313 Frankfurt/Main

Aktz. 9470 Js 207572/21 - der Staatsanwaltschaft Frankfurt

Schriftsatz vom 25. März 2021 der OStAin Frau Niessen mit Eingang vom 03. April 2021, i.V. mit einer Strafanzeige gegen den beschuldigten Richter am LG-Frankfurt Dr. Conradi - hier zum strafrechtlichen Vorwurf gemäß § 339 StGB.

Hiermit erhebe ich, xxxx , gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft Frankfurt vom 25. März 2021, kein Ermittlungsverfahren gemäß §§ 152 Abs. 2 i.V. mit § 170 Abs. 2 StPO zu führen,

Beschwerde.

Gründe:

Die vom 06. April 2021 gemäß § 116 AO, § 13 StGB mit § 258a StGB sowie § 129 Abs. 1 StGB beschuldigte OStAin Frau Niessen der Staatsanwaltschaft Frankfurt, hatte den Auftrag den strafrechtlichen Verbrechensvorwurf der bandenmäßigen Rechtsbeugung, durch vorsätzliche Tatsachenverdrehung zum Zivilklageverfahren gemäß § 121 ZPO mit § 78b ZPO des Beschwerdeführers zu zum obigen Aktenzeichen prüfen. Eine solche gesetzlichen Prüfung mit entsprechender Stellungnahme gemäß § 89 Abs. 2 RiStBV, ist aus dem Bescheid der Beschuldigten OStAin nicht ansatzweise zu erkennen.
Der Beschwerdeführer erhielt im ersten Rechtszug im Zivilverfahren des AG-Frankfurt Prozesskostenhilfe, zumal die Beklagte durch eine sehr honorige Frankfurter Anwaltkammer vertreten ist. Gegen die Beklagte im Zivilverfahren des AG-Frankfurts ist ein Strafermittlungsverfahren bei der Amtsanwaltschaft Frankfurt wegen Verdacht auf vorsätzlichen Prozessbetrug anhängig, dessen Ausgang dem Beschwerdeführer bis heute noch nicht bekannt ist.

Der in dem hier betreffenden Ermittlungsverfahren beschuldigte Richter Dr. Conradi des LG Frankfurt ist per § 38 DRiG auf die Verfassung sowie damit auf die Einhaltung aller Gesetze vereidigt. Dieser sollte den Beschluss der ebenso beschuldigten Richterin Nägele prüfen. Aus seinem Beschluss in Verbindung mit der Gerichtsakte des AG-Frankfurts geht hervor, dass Dr. Conradi die Akte nicht gelesen oder die darin befindlichen Beweismittel vorsätzlich überlesen hat. Beides und in Verbindung mit seinem Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß seines Richter-Eides und in Verbindung mit § 78b ZPO sowie § 121 ZPO eine Beugung des Rechts und damit ein vorsätzliches bandenmäßiges Verbrechen gemäß § 339 StGB. Obendrein ist der Beschluss des Dr. Conradi eine vorsätzliche Urkundenfälschung im Rechtsverkehr, denn dieser ist in seinem Hauptbestandteil völlig wahrheitswidrig.

Aus der Kommentierung der Deutschen Anwaltschaft in Verbindung mit höchstrichterlichen Entscheidungen gehen für die beschuldigte OStAin Frau Niessen nicht unübersehbare Rechtsvorschriften hervor.

BVerfG NJW 79, 2117)
Nach Rn 1:
Die Vorschrift nach § 78b ZPO bezweckt die Sicherstellung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll verhindern, dass eine Partei nur deshalb keinen Rechtsschutz erhält, weil diese keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt findet.

Nach Rn 2:
Eine Beiordnung eines Anwalts im PKH-Verfahren erfolgt ausschließlich gemäß § 121 ZPO.

Die in der Strafanzeige vom 06. März 2021 beschuldigte OStAin Niessen, unterließ es auch im Bescheid vom 25. März 20201 dem Beschwerdeführer den sachlichen Hinweis zu geben, welcher Anwalt denn den Beschwerführer bei vorliegender anhaltender bandenmäßiger Staatskriminalität gegen PKH vor Gericht vertreten würde, welches die Frankfurter Anwälte Dulheuer schon im Jahre 2012 für den Beschwerdeführer für alle seine kommenden Verfahren völlig aussichtslos hielten. Der Grund dafür, höchste politische Mitwisser an ungesühnten staatskriminellen Handlungen im direkten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer.

Die inzwischen vier beschuldigten Richter am AG- und LG- Frankfurt machten den Beschwerdeführer allein dafür verantwortlich, dass sich dieser seit 1988 bei anhaltender vorsätzlicher und bandenmäßiger Staatskriminalität des Demokratischen Rechtstaats, verbunden mit verheerenden finanziellen Schäden in Millionenhöhe, keinen Anwalt selbst mandatieren konnte. Diese verheerenden finanziellen Schäden (allein €2,5 Mio. in Cash sowie totaler Einkommensausfall) und beginnend mit 1995, haben spätestens seit dem Jahre 1998 die gleichen Auswirkungen in Sachen Anwalts-Mandatierung auf straf- sowie zivilrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers.

Zusätzlich machen diese vier beschuldigten Richter den Beschwerdeführer in ihren Beschlüssen dafür voll verantwortlich, dass dieser selbst über kein zweites Staatsexamen, noch über eine Promotion in Jura, verfügt.

Auch machen die vier Richter den Beschwerdeführer dafür verantwortlich, dass der Föderalismus im Demokratischen Rechtsstaat der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt strengstens untersagte, bereits im Jahre 2010 unter dem Az. 3 Zs 2205/10 gegen andere kriminelle Banden von Staats- und Justizbeamten vorzugehen, bzw. bei zuständigen staatlichen/juristischen Fachaufsichten zu veranlassen, dass dort gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit der StPO gehandelt wird.
Die Beschuldigte wollte vorsätzlich bei ihren Ermittlungen nicht erkennen, dass bandenmäßige Staatskriminalität der kausale Auslöser aller Beschwerde-verfahren in zivil- sowie strafrechtlicher Hinsicht zutreffend ist, welche die in einem anderen Ermittlungsverfahren inzwischen beschuldigte Richterin Nägele am AG-Frankfurt mit Beschluss vom 15. März 2021 als sachfremde Erwägung bezeichnete.

Wer als Staats- oder Justizbeamter vor Gericht vorsätzlich falsche Anschuldigungen erhebt, dabei andere Staatsbeamte zu uneidlichen Falsch-aussagen anstiftet und obendrein völliges entlastendes Beweismaterial unterschlägt, hier um seine Straftaten vor Gericht zu vertuschen, ist ein vereidigter beauftragter Staatskrimineller (Az. 4 Cs 427/01 Staatsanwaltschaft Verden). Diese staatskriminellen Handlungen haben sich inzwischen hauptsächlich über die Bundesländer Brandenburg, Thüringen und NRW bis heute ausgeweitet.

Wenn dann als Endergebnis der beschuldigte Richter am LG-Frankfurt, Herr Dr. Conradi und der diese seit 1988 anhaltende Staatkriminalität noch mit erheblichen Kosten für einen Grundsicherungsempfänger belegt, dieser aber nur sein Recht auf anwaltlichen Beistand und so wie es das Gesetz vorschreibt einforderte, dann sind solche Bescheide oder auch Beschlüsse einer Stasigerichtsbarkeit der ehemaligen DDR gleichzusetzen.

Staats- und Justizbeamte haben im direkten Bezug nur auf den Beschwerdeführer seit 1988 nicht nur jegliches Recht im Demokratischen Rechtstaat gebrochen, sondern obendrein noch vorsätzlich zu Vergehen und Verbrechen angestiftet. Damit wurde ein seit 1994 begonnenes hochinnovatives und mehrfach patentiertes Umweltprojekt im zweistelligen Millionwert, ab Ende 1997 des Beschwerdeführers und Dritter, völlig zerstört (BGH III ZB 45/17).

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Ehemaliger politischer Häftling der Zuchthäuser Cottbus/Brandenburg 1977/1978
Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.
Mitglied im Menschenrechtszentrum Cottbus eV.

Anlage: Gefälschter urkundlicher Bescheid der StA-Frankfurt vom 25. März 2021

CC: Justizministerin Frau Eva Kühne Hörmann
OLG-Frankfurt zum Az. 16 W 20/21