Dringender Verdacht des Prozessbetruges gegen eine Fluggesellschaft - Verweigerung der STA-Frankfurt zu ermitteln

Dass ist die über 20 jährige Fortsetzung davon, wenn der Demokratische Rechtsstaat es nicht schafft, dass persönliche und geistige Eigentum eines oder später dann
mehrerer Bürgers zu beschützen. Die Judikative und die rechtlich schon seit Beginn an mit eingebunden waren und auch sind, winden sich wie ein glatter Aal dem
ganzen kriminellen Dreck gemäß Art. 97 GG zu entkommen.

21. Oktober 2020

Klage vom 05. April 2020
Nur per Fax: 069- 1367-6301

Amtsgericht Frankfurt Main
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt/Main

Aktenzeichen 30 C 1295/20 (20) –

Hiermit beantragt der Kläger folgende Zeugen zum mündlichen Termin am 24. November 2020 durch das Gericht zu laden:

1.Vors. Richter J. des AG-Hannover im Verfahren Az. 518 C 11267/19
2.Klägeranwalt des Verfahrens des AG-Hannover Az. 518 C 11267/19
3.Kläger des Verfahrens des AG-Hannover Az. 518 C 11267/19
4.Pilot und Co-Pilot der Beklagten
des Fluges D-ASXV vom 12. Mai 2019 zum unbemerkten Vogeleinschlag
5.Chef-Stewardes oder Chef-Steward
des Fluges D-ASXV vom 12. Mai 2019 zum unbemerkten Vogeleinschlag
6.Zeuge Marcel B., zu laden über den Rechtsbeistand der Beklagten
7.Herrn Max K., Vertreter der Beklagten und zu laden über den Rechtsbeistand der Beklagten
8.LOStA der Staatsanwaltschaft Frankfurt, Herrn Dr. Schreiber, zu laden über die Staatsanwaltschaft Frankfurt
9.Generalstaatsanwalt des Landes Hessen, i.V. LOStAin Frau Kreis, zu laden über die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt.

Der LOStA der STA-Frankfurt, Herr Dr. Schreiber, führt die fachliche Aufsicht über den Amtsanwalt Herrn Elsässer im Ermittlungsverfahren der Amtsanwaltschaft-Frankfurt zum Az. 661 Js 49948/20 und gegen die Beschuldigte, wegen des dringenden Verdachts des vorsätzlichen Prozessbetruges. Mit Schreiben der Amtsanwaltschaft Frankfurt vom 09. Oktober 2020 gibt diese dem Kläger schriftlich zu verstehen, dass gemäß der Strafanzeige des Klägers vom 11. August 2020 die Staatsanwaltschaft Frankfurt noch keine Ermittlungen in der Sache gegen die Beklagte und deren widersprüchliche Prozessangaben aufgenommen hat.

Wer als Amtsperson bei Vorlage eines dringenden Verdachts einer Straftat nicht ermitteln will, macht sich gemäß § 258a StGB an einer oder im Zusammenhang mehrerer Straftaten sogar mitschuldig. Dieser Straftatbestand erhöht sich um ein Vielfaches durch den § 129 Abs. 1 StGB.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt steht nicht zu ersten Mal unter dem dringenden Verdacht der Beihilfe durch Unterlassen, damals gemäß § 61 BGB mit § 116 AO i.V. mit § 369/370 AO und § 258a StGB sowie Anderes (Az.3 Zs 2205/10), hier im Zusammenhang mit dem Kläger und Dritter. Beihilfe durch Unterlassen im Zusammenhang mit § 258a StGB zu Patentverbrechen, Betrug, Anlegerbetrug, Steuerhinterziehung, Technologieverrat sowie bandenmäßiger Strafvereitelungen im Amt, dazu in zweistelliger Millionenhöhe einer vorsätzlich handelnden kriminellen Bande, fallen bestimmt nicht unter den Begriff einer lapidaren Ordnungswidrigkeit.

Der Kläger möchte das Gericht auf folgendes Strafrechtliches hinweisen, das Finanzgericht Hannover beugte unter Umgehung des § 76 Abs. 1 FGO zum Az. 16 V 10089/03 im Zusammenhang mit § 344 StGB zum Az. 4 Cs 427/01 des AG- Verden, das private sowie geschäftliche Steuerrecht des Klägers, welches noch auf mindestens fünf weitere Jahre unter anzuwendendem Strafrecht steht.

Dieses und weiteres kriminell Anderes sind allein die Gründe, warum die Anwaltschaft des Demokratischen Rechtsstaats aus juristischer sowie finanzieller Sicht ein Mandat für den Kläger verweigert.


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LG-Frankfurt stimmt gegen AG-Frankfurt

Am 04. November 2020 gab das LG-Frankfurt dem Kläger Recht und es indem das AG-Frankfurt aufforderte, nun endlich dem Kläger einen Anwalt beizustellen. Obwohl der § 78b ZPO mit § 121 ZPO eindeutig ist, weigerte sich durch unglaubliche Ausreden die Vors. Richterin seit Monaten der nun per Beschluss getroffenen Entscheidung des LG Frankfurt nachzukommen. Der mündliche Termin ist für den 24. Nov. 2020 anberaumt und noch immer kein Anwalt in Sicht. Auch die STA-Frankfurt und die seit Monaten prüfen sollte, ob Sun Express Deutschland GmbH im Jahre 2019 über 10 Flugzeuge sowie eine Reservemaschine verfügte, hält sich in Schweigen. Falls es so sein sollte, dann deckt die STA-Frankfurt einen vorsätzlichen Betrug an rund 180 Flugpassagieren vom 13. Mai 2019 durch die Sun Express Deutschland GmbH. Vorsätzlicher Betrug sowie andere Straftaten scheinen in Hessen nicht strafverfolgungswürdig zu sein.

Der mündliche Termin ist für den 24. November 2020/ 11 Uhr beim AG-Frankfurt, Gerichtsstr. 2, Gebäude B im Raum 90 anberaumt.