Die BaFin-Prospektpflicht gilt nur bei öffentlichen Angeboten von Vermögensanlagen u./od. Wertpapieren - Dr. jur. Horst Werner

Nur wenn das Anlage-Angebot von Finanzinstrumenten öffentlich geschieht, ist eine BaFin-Prospektpflicht gegeben. Die Anwendungsbereiche über die BaFin-Prospektpflicht setzen gem. § 1 Abs. 1 VermAnlG und gem. § 2 Nr. 4 WpPG ein „öffentliches Angebot“ voraus. Ohne öffentliches Angebot besteht keine BaFin-Prospektpflicht, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Was also ist ein "öffentliches Angebot" ? Die Anwendungsbereiche über die BaFin-Prospektpflicht haben gem. § 1 Abs. 1 des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ) und gem. § 2 Nr. 4 des Wertpapierprospektgesetzes ( WpPG ) ein „öffentliches Angebot“ von Finanzinstrumenten in der Form von nicht wertpapierverbrieften Vermögensanlagen oder als Wertpapiere zur Voraussetzung ( siehe dazu die Ausführungen der BaFin von 2013 und ergänzend 2019 zum „öffentlichen Angebot“ unter den
Links :

https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/Wertpapiere/Prospektpflicht/p... (2013 )
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/Wertpapiere/Prospektpflicht/p... (2019 )

Danach könnte z.B. eine ausschließlich in Bekanntenkreisen angebotene Kapitalanlage ( = "Family-and-friends-Platzierung" ), die nicht auf dem "offenen Markt" ( z.B. nicht im Internet oder auf der eigene4n Homepage ) erscheint, ohne Volumenbegrenzung BaFin-prospektfrei sein. Es stellt sich also die Frage, was ein „öffentliches Angebot“ ist, damit die Prospektgesetze überhaupt zur Anwendung kommen. In § 2 Nr. 4 des Wertpapierprospektgesetzes gibt es eine Legaldefinition des Rechtsbegriffs "öffentliches Angebot":

„Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere ( bzw. Vermögensanlagen ) enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere ( bzw. Vermögensanlagen ) zu entscheiden“.

Es muss sich also um ein (1) Angebot handeln und dieses Angebot muss (2) öffentlich erfolgen.

Zu (1): Ein Angebot liegt vor, wenn die Bekanntgabe weitergehender, nicht lediglich werblicher Informationen in Bezug auf die Finanzinstrumente z.B. auf der Internetseite des Emittenten erfolgt; also Konditionen, Ausstattungsmerkmale und Angebotsbedingungen der Vermögensanlagen bzw. Wertpapiere bekannt gegeben werden, die den Anleger in die Lage versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung der beschriebenen Wertpapiere bzw. Vermögensanlagen zu entscheiden. Das wird die BaFin sicher sehr restriktiv auslegen.

Zu (2): Die Öffentlichkeit ist gegeben, wenn das Angebot gegenüber dem allgemeinen Publikum platziert wird. Unter dem Begriff „Publikum“ ist eine Mehrzahl von unbekannten Einzelpersonen zu verstehen. Ein öffentliches Angebot setzt also voraus, dass die Finanzinstrumente gegenüber den allgemeinen, breitgestreuten, nicht identifizierten Anlegerkreisen – also im Einzelnen nicht bekannten Personen – beworben werden. Die Öffentlichkeit eines Angebots ist also nur dann gegeben, wenn kein fest bestimmter ( namentlich nicht aufgelisteter ) und unbekannter Personenkreis beworben wird. Danach ist jedes Angebot und jede Bewerbung in den Online-Medien und/oder Offline-Medien ( Printmedien ) eine sogen. öffentliches Angebot, da die Adressaten des Angebots dem Anbietenden nicht von Person bekannt sind und es sich nicht um einen „fest bestimmten, namentlich identifizierbaren Personenkreis“ handelt. Ein öffentliches Angebot liegt vor, wenn die Bekanntgabe weitergehender, nicht lediglich werblicher Informationen in Bezug auf die Finanzinstrumente z.B. auf der Internetseite des Emittenten erfolgt; also Konditionen und Ausstattungsmerkmale der Vermögensanlagen bzw. Wertpapiere öffentlich zugänglich bekannt gegeben werden. Die BaFin hat schon 2013 ein Auslegungsschreiben zum Begriff des öffentlichen Angebots von Wertpapieren gemäß § 2 Nr. 4 WpPG im Rahmen des Sekundärmarkthandels von Wertpapieren veröffentlicht :

(https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentsche... )

Die dortigen Auslegungshinweise sind jedoch auf den Sekundärmarkthandel von Wertpapieren spezifiziert und können nur analog herangezogen werden.

Wenn ein Emittent ( Begriffsbestimmung siehe § 1 Abs. 3 VermAnlG ) nur über eine feststehende, ihm bekannte Personenliste Finanzinstrumente platziert, bleibt das Angebot auch dann nicht öffentlich, wenn sich der Anlegerkreis durch Empfehlungsmarketing ( = Mund-zu-Mund-Propaganda ) erweitert. Zu beachten ist allerdings hierbei, dass nach der restriktiven Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits Werbemaßnahmen für ein Wertpapier oder für ein sonstiges Finanzinstrument mittelbar als öffentliches Angebot aufgefasst werden und somit die Prospektpflicht auslösen können.

Liegt kein öffentliches Angebot vor, ist nach den Prospektgesetzen auch keine BaFin-Prospektpflicht gegeben. Werden z.B. Finanzinstrumente direkt an namentlich bekannte Kunden- oder Familienstammkreise oder Bekannte oder Freunde angeboten, gelten keine Geringfügigkeitsgrenzen und es gilt auch nicht die Beschränkung auf die 20-iger-Regel als Bereichsausnahme ( § 2 Abs. 1 Nr. 3 a VermAnlG ). Es müssen dann lediglich die Kreditwesengesetz-Regeln ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG ) eingehalten werden, wonach keine „unbedingt rückzahlbaren Gelder“ vereinbart werden dürfen. Ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz bleibt auch bei nicht öffentlichen Angeboten strafbar gem. § 54 KWG ! !

Ansonsten können unbegrenzt kapitalmarktrechtskonforme Finanzinstrumente ausgegeben und prospektfrei platziert werden. Weitere Informationen erteilt der Autor Dr. jur. Horst Werner unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.