Wenn der Demokratische Rechtsstaat kriminell wird - keine Fake News

Die Verfassung sowie die dazu gehörende Gesetzgebung sollte uns Bürgern Schutz gewähren, was aber passiert und wenn der Demokratische Rechtsstaat seinen
verfassungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder auch nachkommen will, kann man nun aus dem nachfolgenden Schriftsatz entnehmen.

Das Finanzamt Syke wusste 1995 von dem Versagen der StA-Bremen sowie der StA-Owingen mit einem finanziellen Schaden zweier Banden von damals rund 120TDM für einen
kleinen Betrieb in Weyhe. Bis heute konnte nicht gerichtlich geklärt werden, wer damals vorsätzlich und bandenmäßig Falsche Anschuldigungen für ein Strafverfahren
in Sachen § 369/370 AO in Verden auf den Weg brachte. Dass inzwischen aus diesen und weiteren ungesühnten Verbrechen in mehreren Bundesländern
Steuerhinterziehung nicht mehr strafbar sein soll, hat das Bundesverfassungsgericht sowie der European Court of Human Rights höchstrichterlich bestätigt (Az. 2 BvR
2156/09 vom 26. Oktober 2009 und 18. Juli 2013 zum Az. 17132/10. Beide Gerichte in höchstrechtlicher Instanz deckten damit die Gerichtsentscheidungen des
Finanzgerichts Hannover im Sinne einer vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelung im Amt sowie der Beugung des Rechts in schwerster Form. Wie staatskriminell
der Demokratische Rechtsstaat sein kann erkennt man ganz leicht daran, dass unter dem Az. 16 V 10089/03 des FG-Hannover die Unternehmereigenschaft auf
hochinnovative und patentierte Umwelttechnologien kriminell entzogen wurde (Entgehung einer Staats- und Amtshaftung (BGH Az. III ZB 45/17) aber auf der anderen
Seite, kriminelle Banden mit diesen patentierten Technologien zweistellige Millionenbeträge an Steuern straffrei hinterziehen durften. Diese kriminellen Banden
erhielten sogar vorab eine Bundesbürgschaft von €40 Millionen EURO. Dass internationale Anleger dabei weltweit finanziell geschädigt wurden, hat die Staats und
Justizbeamten sowie den Deutschen Bundestag nicht einmal im Ansatz interessiert. All diese schon in 2008 durch den ehemals LG-Richter Frank Fahsel in Stuttgart
öffentlich angeprangerte Staatskriminalität zeigt hierin sein wahres Gesicht und zwar so, dass sich die Anwaltschaft weigert ein Mandat zu übernehmen und die
Gerichte sich dem § 78b ZPO verweigern.

10. Oktober 2020

Nur per Fax: (05141) 5937 32200

Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen
Am Wall 198

28195 Bremen

Aktz. Sozialgericht Oldenburg S 8 R 550/15

mit LSG Niedersachsen - Bremen L 12 R 13/20

Antragerweiterung in dieser Klagesache

Hiermit beantragt der Kläger die Beistellung eines Fachanwalts für Strafrecht, neben dem bereits mehrfach beantragten Fachanwalt für Sozialrecht zum laufenden Verfahren.

Das Gericht ist gemäß § 61 BBG mit § 38 DRiG und § 116 AO sowie § 369/370 AO mit § 13 StGB, § 258a StGB, § 339 StGB sowie § 129 Abs. 1 StGB in die strafbaren Handlungen gegen den Kläger seit 1997 und fortlaufend durch Staats- und Justizbeamte über mehrere Bundesländer und mit letztem Schriftsatz vom 29. Februar 2020 unter Verdacht und damit eingebunden. Das Gericht zeigt seit Eingangsnachweis vom 15. März 2020 keinerlei Handlungswillen zur Beendigung staatskrimineller Handlungen gegen den Kläger auf. Auch nimmt das Gericht durch eine gesetzliche Handlungsverweigerung die fortgesetzte verheerende finanzielle Schädigung des Klägers sowie des Deutschen Steuerzahlers billigend in Kauf.

Das Land Niedersachsen und vertreten durch seinen damaligen Generalstaatsanwalt in Celle, Herrn Harald R, hatte unter dem Aktenzeichen 4 Cs 301 Js 28563/01 und verantwortlich für die Staatsanwaltschaft Verden, ein vorsätzliches Verbrechen im Zusammenhang mit § 369/370 der AO gegen den Kläger inszeniert, welches bis heute seine Auswirkungen und finanziellen Verluste in dieses Verfahren hinein trägt. Im damaligen Verfahren hatte der Vors. Richter B. des AG-Verden zum Az. 4 Cs 427/01, all die vorsätzlichen Falschen Anschuldigungen sowie Uneidlichen Falschaussagen des Staatsanwalts M-W., des Steuerfahnders Herrn H. in seinem Urteil als homogen und rechtlich unangreifbar dokumentiert. In das gleiche verbrecherische Horn und in voller strafrechtlicher Absicht, stieß vor dem LG-Verden im Jahren 2003 der Oberstaatsanwalt D. der StA-Verden. Dem Vors.-Richter am AG-Hannover, Dr. F., sind für einen Duschsuchungsbeschluss vom 03. Dezember 1997 entweder entlastendes Beweismaterial durch das FA- Syke/FA-Hannover absichtlich unterschlagen worden oder dieser war Mitglied einer in Teilen bestehenden staatskriminellen Bande des Landes Niedersachsen gegen den Kläger.

Um diese vorsätzliche und bandenmäßige verbrecherische Straftat mit verheerenden finanziellen Schäden für den Kläger und Dritte ab 1997 zu vertuschen, verweigerten sich die Finanzrichter am FG-Hannover nicht nur dem § 76 Abs. 1 FGO mit § 183 Abs. 1- 4 GVG, sondern folgten mit ihrem kriminellen Beschluss einem ungeheuerlichen vorsätzlichen und bandenmäßigem Prozessbetrug des Staatsbeamten K., welcher als Gutachter in dem Finanzgerichtsprozess des Klägers im Jahre 2002 tätig war. Dass damalige Gutachten des Staatsbeamten K. für das FG-Hannover wurde im Jahre 2008 durch internationale Anleger an den weltweiten Aktienmärkten mit $ 240 Millionen USD zusätzlich nach dem Jahre 2004 als vorsätzlich und verbrecherisch widerlegt. Der damalige Generalsstaatsanwalt in Oldenburg, Herr H.-R- F. und zuständig auch für schwere Straftaten gegen die AO, deckte im April 2004 bereits kriminelle Handlungen Niedersächsischer Staats- und Justizbeamten.

Als Höhepunkt der staatskriminellen Vertuschung aller und noch weiterer späterer Straftaten gegen den Kläger, verweigerte das Steuerfahndungsamt-Hannover den Rechtsanwälten Dr. Niewerth & Kollegen und noch vor Eintritt strafrechtlicher Verjährung der staatskriminellen Handlungen gegen den Kläger am 25. April 2004 die Akteneinsicht. Am 23. März 2011 und nach Eintritt der strafrechtlichen Verjährung gemäß § 164 StGB gestand die Leiterin der Steuerfahndung Frau D.-P. aus Hannover schriftlich ein, Ausgabenbelege des Klägers von rund 600TDM im Zeitraum 1992-1996 nicht im Besitz für das Steuerstrafverfahren im Sinne der Anklage gehabt zu haben. Hierzu besteht bis heute der dringende Verdacht, dass diese Bankbelege des Klägers bei den Hausdurchsuchungen durch beteiligte Staats- und Justizbeamte vorsätzlich vernichtet oder unterdrückt worden sind.

Zusammengefasst, die Ermittlungsbehörden des Landes Niedersachsen haben allen damals beteiligten Gerichten in Verden und Hannover Ausgabennachweise des Klägers im Zeitraum von 1992 bis 1996 von rund 627TDM vorsätzlich und bandenmäßig vorenthalten.

Diese vorsätzlichen und bandenmäßigen staatskriminellen Handlungen sind von den jeweiligen Niedersächsischen Landesregierungen sowie
dem Niedersächsischen Parlament bis heute gebilligt worden (Pet. 02265/01/15).

Dem Landessozialgericht sind mit Schreiben des Klägers vom 29. Februar 2020 schriftliche Beweise einer anhaltenden und in Teilen bestehenden Staatskriminalität im Demokratischen Rechtsstaat gegen den Kläger übergeben worden. Aus diesen dem Gericht beigefügten Dokumenten und auch gerichtlicher Aktenzeichen (des AG-Verden, des FG-Hannover, der GenStA-Celle, der GenStA-Düsseldorf und des Bundesgerichtshofs) gehen unbestreitbare staatliche kriminelle Handlungen gegen den Kläger hervor. Von Teilen dieser ungesühnten und durchaus strafbaren staatlichen Handlungen haben Kenntnis das Bundeskanzleramt sowie seit 2015 auch der Deutsche Bundestag, ganz abgesehen vom Bundesverfassungsgericht sowie dem European Court of Human Rights, aus früheren gerichtlichen Verfahren der Jahre 2009-2013.

Insbesondere haben die Bundesländer Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Bremen, Brandenburg und Bayern nicht nur bei ihren behördlich- und gesetzlichen Aufgaben versagt, sondern regelrecht kriminelle Banden vor Aufklärung und Strafverfolgung sowie Schadensersatz beschützt. Vom Land Niedersachsen gingen dabei insbesondere sogar schwerste Straftaten aus. Der seit 1994 immer dadurch noch nicht genau bezifferbare finanzielle Schaden des Klägers, ist durch ein Staats- und Amtshaftungsverfahren zum Az. III ZB 45/17 beim Bundesgerichtshof unauslöschlich dokumentiert. Neben anderen beteiligten gerichtlichen Vorinstanzen wird sich der Bundesgerichtshof zu einem späteren Zeitpunkt rechtsstaatlich daran messen lassen müssen, warum er seine Zustimmung erteilte, dass dem Kläger offensichtlich von Beginn an der rechtliche Beistand gemäß § 78b ZPO und eines Fachanwalts für Strafrecht zu diesem insbesondere aufklärenden Staats- und Amtshaftungsklageverfahren aus dem Jahre 2015 verweigerte.

Urteile und Beschlüsse sind Rechtsurkunden und in diesen darf nur die Wahrheit niedergeschrieben werden, darauf hat jeder Richter seinen Beamten- und Verfassungs-Eid abgelegt. Der Kläger hat seit 1988 viele solcher richterlichen Beschlüsse und Urteile des Demokratischen Rechtsstaats in seinem Besitz und in denen durch Richter massiv und vorsätzlich die Unwahrheit zur Sache amtlich durch Siegel dokumentiert wurde.

Erst kürzlich verweigerte erneut nach 2006/2008 und 2013 das Land Nordrhein-Westfalen ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Verrat von Betriebsgeheimnissen sowie des Patentschutzgesetzes, zum großen Nachteil des Klägers sowie auch des Deutschen Steuerzahlers. Die Firma Ralf B. GmbH hat dem Kläger unter strafrechtlichem Verdacht in 2019 erneut bewiesen, dass man mit der patentierten Dxxxxxx von xxxxxx des Klägers und im vollen Gegensatz zum Staatsbeamten K. und des Finanzgerichts Hannover aus 2002, weltweit und nicht unerheblich Geld verdienen kann.

Diese vielen richterlichen Dokumentationen der Unwahrheit haben zu diesem Klageverfahren des Klägers vor dem Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen geführt, welches seit fünf Jahren in einem Demokratischen Rechtsstaat keinerlei Rechtsfortschritte erkennen lässt.

Zieht der Kläger sein letztes monatliches Geschäftsführergehalt von DM 6.000,00 aus dem Jahre 1997 zur Feststellung seines persönlichen finanziellen Verlustes aus staatskriminellen Machenschaften seitdem heran, so beträgt dieser finanzielle Schaden allein über eine Million EUR, ganz abgesehen von dem Gewinneinnahmeverlusten seines Unternehmens seit 1999.

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Demokratische Rechtsstaat hat die vorgenannte Schadensersatzpflicht bereits im vollem Umfang und hinsichtlich der finanziellen Beschädigung der Altersrente des Klägers sowie inzwischen auch Dritter, mehr als erfüllt.

G.K.
Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.