Vermittler zur Mitplatzierung von grundschuldbesicherten Darlehen gesucht - ohne § 34 f Gewerbeordnung - von Dr. jur. H. Werner

Vertriebsprofis zum Mitvertrieb grundschuldbesicherter Darlehensanlagen ( BaFin-konform konzipiert von Dr. jur. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de ) verschiedener solventer Unternehmen und Emissionsträger erwünscht – dazu ist der § 34 c GewO ausreichend - kein § 34 f GewO notwendig.

Für interessierte Kapitalanleger werden je nach Höhe des Kapitalanlagebetrages unterschiedliche Zinshöhen ab 3,5 % bis 6 % angeboten. Es handelt sich um erfolgsunabhängige, festzinsorientierte, grundschuldbesicherte Kapitalanlagen. Insbesondere haben Investoren die Möglichkeit der Besicherung ihrer Beteiligungsgelder mit Grundschuldeintragungen. Das dürfte das Beteiligungsrisiko der Anleger minimieren. Ausführliche Informationen erteilt Dr. Werner und der jeweilige Geschäftsführer des Emissionsunternehmens unter der jeweiligen veröffenhtlichten Mailadresse. Das Angebot zu den grundschuldbesicherten Kapitalanlagen mit Festverzinsung wurde jeweils BaFin-konform aufbereitet und wird unterstützt von der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).

Nach der aktuellen hausinternen Entscheidungsrichtlinie der BaFin betrachtet diese grundschuldbesicherte Darlehen nach der Aufzählung in § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG )und ebenso nach der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz nicht als Finanzinstrumente im Sinne der Gewerbeordnung. Somit ist die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehens-Angeboten auch nicht erlaubnispflichtig nach § 34 f GewO, da sich § 34 f GewO nur auf Finanzinstrumente im Sinne des KWG bezieht. Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34 f GewO ist also nach Abs. 1 Ziff. 3 nur derjenige, der Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vermittelt. Nach der ausdrücklichen Verwaltungspraxis der BaFin gehören die öffentlichen Angebote von grundschuldbesicherten Darlehen nicht dazu.

Darlehensvermittler im Sinne der Gewerbeordnung ist, wer dauerhaft gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen über Darlehen von Dritten vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will ( § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ). Der Status des Darlehensvermittlers tritt bereits bei der Vermittlung des ersten Darlehensvertrages ein. Die Absicht die Darlehensvermittlungs-Tätigkeit dauerhaft auszuüben, reicht bereits für die Genehmigungspflicht bei Finanzinstrumenten im Sinne des KWG oder VermAnlG aus. Ob der § 34 c oder der § 34 f GewO bei der Vermittlung von Darlehen einschlägig ist, hängt davon ab, ob Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG vermittelt werden. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen. Seit dem Jahr 2015 gilt der "neue" § 34 f GewO und seit dem 21. März 2016 für die Vermittlung von Immobiliendarlehen an Verbraucher der neue § 34 i GewO mit jeweils besonderen Genehmigungs-Voraussetzungen.

Unter Finanzdienstleistern und Vermittlern taucht auch immer wieder die Frage auf, ob bei der Platzierung und Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen eine Erlaubnis gem. § 34 i Gewerbeordnung erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, da § 34 i GewO genau den umgekehrten Sachverhalt beschreibt. Deshalb bedarf der Darlehensvermittler von grundschuldbesicherten Darlehen nur der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO. Ergänzende Auskünfte erteilt Dr. jur. Horst Werner unter der Mailadresse ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) bei entsprechender Anfrage.

Vertriebsprofis sind bei interessanten Provisionen und besten Zukunftsperspektiven zum Mitvertrieb eingeladen. Makler, Verkäufer und interessierte Finanzdienstleister wenden sich wegen weiterer Informationen und Vertriebsvertrags-Abschlüssen direkt an den jeweiligen Vertriebsmanager. Vorinformationen zu einzelnen Unternehmen können gern von Dr. Werner erteilt werden.