MCM Investor Management AG: Betriebskostenabrechnung muss bis Ende Dezember vorliegen

Die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG machen darauf aufmerksam, dass die Betriebskostenabrechnung für dieses Jahr bis zum 31.12.2019 vorliegen muss.

Magdeburg, 11.12.2019. In dieser Woche machen die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg darauf aufmerksam, dass die diesjährige Betriebskostenabrechnung bis Ende Dezember vorliegen muss. „Stichtag ist der 31.12.2019. Bis zu Silvester muss den Mietern ihre Abrechnung zugestellt werden“, erklärt die MCM Investor Management AG und bezieht sich dabei auf Angeben des Eigentümerverbands Haus & Grund Deutschland sowie den Paragrafen 556 Absatz 3 im Bürgerlichen Gesetzbuch.

„Es könnte auch sein, dass der Vermieter mit dem Mieter eine monatliche Vorauszahlung von Nebenkosten vereinbart hat. Ist dies der Fall, muss er die entsprechende Abrechnung bis Ende des letzten Kalendermonats ausstellen und den betreffenden Abrechnungszeitraum deutlich machen. Die Variante mit dem Kalenderjahr ist dabei die gängige. Manchmal kann es dazu kommen, dass der Vermieter die Fristen nicht einhält. Das ist dann sein eigenes Verschulden und es kann keine Nachzahlung vom Mieter verlangt werden“, erklärt die MCM Investor Management AG aus Magdeburg.

Wichtig für Mieter sei es außerdem zu wissen, dass man gegen die Abrechnung zwölf Monate Einspruch einlegen kann: „Bitte unbedingt die Betriebskostenabrechung auf Fehler prüfen. Kommt es zu Konflikten mit dem Vermieter, muss dieser nämlich nachweisen, wie sich die Rechnung genau zusammen setzt. Sollte die Abrechnung erst kurz vor Ende des Jahres fertig sein, kann der Vermieter diese auch persönlich überreichen oder per Express-Einschreiben senden. Ohne Einschreiben könnte das Schreiben allerdings schon am Silvesterabend keine Gültigkeit mehr haben“, betont die MCM Investor Management AG abschließend und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs hervor ( Az.: XII ZR 148/05). In dem besagten Fall wird die Verzögerung nämlich dem Vermieter vorgeworfen. Hat der Mieter im Laufe des Jahres mehr gezahlt, muss übrigens umgehend das Guthaben zurückgezahlt werden.