Fernabsatzgeschäft: EuGH schließt ewiges Widerrufsrecht aus

Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über sein gesetzliches Widerrufsrecht unterrichtet hat, § 356 BGB.

Der Europäische Gerichtshof hat dieses gesetzliche Widerspruchsrecht bei Fernabsatzgeschäften eingeschränkt und mit Urteil vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-143/18 entschieden, dass nach der EU-Richtlinie 2002/65 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher das Widerrufsrecht bei Krediten ausgeschlossen ist, wenn der Vertrag vollständig erfüllt worden ist.

Nach dieser Richtlinie kann der Verbraucher ebenfalls innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen einen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag über eine Finanzdienstleistung widerrufen, ohne Gründe nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Die Richtlinie sieht jedoch auch vor, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, ausgeschlossen ist.

Nach Auffassung des EuGH steht die Richtlinie einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entgegen, die bei einem im Fernabsatz zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über eine Finanzdienstleistung nicht das Widerrufsrecht dieses Verbrauchers für den Fall ausschließt, dass dieser Vertrag auf seinen ausdrücklichen Wunsch von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausübt.

Ferner ist Richtlinie nach Auffassung des EuGH dahin auszulegen, dass die Pflicht eines Unternehmers, der im Fernabsatz mit einem Verbraucher einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung schließt, die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts in einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher im Sinne der unionsrechtlichen Anforderungen klaren und verständlichen Weise zu erteilen, bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, nicht verletzt wird, wenn der Unternehmer dem Verbraucher mitteilt, dass das Widerrufsrecht bei einem Vertrag, der auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wird, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, ausgeschlossen ist, selbst wenn diese Information nicht dem nationalen Recht in seiner Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entspricht, wonach in einem solchen Fall das Widerrufsrecht besteht.

Fazit:

Nach Auffassung des EuGH kann der Unternehmer den Verbraucher bei Vertragsabschluss auch darüber informieren, dass das Widerrufsrecht bei Erfüllung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers hin ausgeschlossen ist. Die Entscheidung des EuGH schafft damit Rechtssicherheit auch im Falle einer unvollständigen, fehlerhaften oder sogar unterbliebenen Widerrufsbelehrung.

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