Verbraucherschutz: Europäischer Gerichtshof fordert von Verbrauchern keine Zurücksendung mangelhafter sperriger Ware

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil des 23. Mai 2019 in der Rechtssache C-52/18 darauf hingewiesen, dass der Ort der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands einer Ware durch Mängelbeseitigung am Geschäftssitz des Verkäufers den Verbraucher keiner Belastung aussetzen darf, die geeignet wäre, den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten. Demgemäß ist der Verbraucher nicht verpflichtet, das (sperrige) Verbrauchsgut an den Verkäufer zurückzusenden.

Laut Argumentation des EuGH kann dem Verbraucher ein unzumutbarer Aufwand bei der Rücksendung des Verbrauchsgutes im Rahmen der unentgeltlichen Nachbesserungspflicht des Verkäufers entstehen, wenn durch die Art der im entschiedenen Fall äußerst sperrigen Verbrauchsgüter und die dadurch mit dem Versand einhergehenden Anforderungen erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher entstehen. Hierbei berücksichtigte der EuGH auch den Umstand, dass die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes eines im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes nicht automatisch auch die Verpflichtung des Verkäufers umfasst, einen Vorschuss auf die mit der Transportierung der Ware an seinen Geschäftssitz verbundenen Kosten zu gewähren.

Zu guter Letzt erinnert der EuGH den Verkäufer in seinem Urteil auch nochmals daran, welches die Voraussetzungen des Rücktritts durch den Käufer bei Mängeln der Kaufsache sind. Ist keine unentgeltliche Nachbesserung durch den Verkäufer durchgeführt worden und hat der Käufer auch keine Mitteilung von dem Verkäufer über den Ort der Bereitstellung der mangelhaften Ware erhalten, so hat der Verbraucher einen Anspruch auf Vertragsauflösung, weil der Verkäufer die ihm gegenüber dem Käufer obliegenden Sorgfaltspflichten nicht ein-gehalten hat.

Fazit:

Ob der Verbraucher die mangelhafte Ware dem Verkäufer für eine unentgeltliche Nachbesserung zurückzusenden hat und die damit verbundenen Kosten tragen muss, hängt zukünftig von der Art des erworbenen Verkaufsgutes ab. Jedenfalls bei sperriger Ware ist es dem Käufer nicht zumutbar, die Ware an den Verkäufer zurückzusenden. Hierauf muss sich der Onlinehandel einstellen.

Die Entscheidung zeigt zudem, dass die zugrunde liegende EU-Richtlinie 1999/44 zu Ausle-gungsschwierigkeiten führt. Dementsprechend sind die nationalen Gerichte für eine solche Auslegung zuständig und die Zumutbarkeit des Rücktransports einer Ware für den Käufer bedarf der Entscheidung im jeweiligen Einzelfall. Eine baldige europäische Harmonisierung des Verbraucherschutzrechts ist in diesem Bereich wünschenswert, aber kaum absehbar.

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