Eilmeldung: Europäischer Gerichtshof verpflichtet Arbeitgeber zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit

Arbeitgeber in der Europäischen Union müssen ab sofort die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer vollständig erfassen. Hierzu verpflichtet die Arbeitszeitrichtlinie und die Grundrechtecharta der Europäischen Union, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache C-55/18 gegen die Deutsche Bank in Spanien entschieden hat.

Laut Pressemitteilung des EuGH Nr. 61/19 vom 14. Mai 2019 müssen die einzelnen Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbbeitszeit gemessen werden kann.

Zur Begründung dieser Pflicht verweist der EuGH nicht nur auf die Arbeitszeitrichtlinie, sondern auch auf die Grundrechtecharta der Europäischen Union.

Mit seinem Urteil erklärt der Gerichtshof, dass die Arbeitszeitrichtlinie im Licht der Grundrechtecharta einer Regelung entgegensteht, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

„Um die nützliche Wirkung der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein ob-jektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.“

Fazit:

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitswelt, da viele Unternehmen bislang – wenn überhaupt – lediglich Überstunden erfassen. Auch wenn die Entscheidung noch durch den Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt werden muss, besteht bereits jetzt Handlungsbedarf, d .h. ein geeignetes Zeiterfassungssystem ist einzuführen.

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Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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