Bargeldlose Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen zur Eigenkapitalstärkung von Unternehmen - von Dr. jur. Horst Werner

Barkapitalerhöhungen können nur aus versteuerten Geldern vorgenommen werden. Sachkapitalerhöhungen können bargeldlos vollzogen werden. So ist eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlage zur Verbesserung des Eigenkapitals und der Bonität sowie des Ratings mit mobilen und immobilen Gegenständen oder materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern möglich ( siehe ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de ). Das Eigenkapital eines Unternehmens kann dabei durch Einbringung von Vermögensgegenständen als Sacheinlage bargeldlos und ohne Liquiditätsaufwand erhöht werden. Die Dr. Werner Financial Service AG berät seit über zwei Jahrzehnten bei derartigen Eigenkapitalverbesserungen und zeigt entsprechende Wege auf. Mit der Sacheinlage wird das Gesellschaftskapital angehoben und die Eigenkapitalquote eines Unternehmens teilweise erheblich verbessert. Als einzubringende Sachwerte kommen alle Gegenstände in Betracht, die einen Vermögenswert haben und als Betriebsvermögen dienlich sein können. Dies können materielle Wirtschaftsgüter wie Immobilien oder mobile Vermögensgegenstände wie Maschinen, Fahrzeuge etc. sein. Es kommen aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Lizenzen, Franchise-Rechte etc. in Betracht. Sacheinlagen von materiellen Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern erfolgen auf dem nachgezeichneten Weg: Sacheinlagen können durch materielle Vermögensgegenstände, also von mobilen Gegenständen und Sachen durch Eigentums-Übertragung auf das Unternehmen nach einem Bewertungsgutachten erfolgen. In Betracht kommen z.B. Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, ein Fuhrpark oder Immobilien oder andere Sachgegenstände. Bei Immobilien ist darauf zu achten, daß bei unmittelbarer Einbringung die Grunderwerbsteuer anfallen kann. Sofern die Immobilie im Eigentum einer Kapitalgesellschaft steht, kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn die Gesellschaftsanteile dieser "Immobiliengesellschaft" lediglich zu 94,5% übertragen werden. In Höhe der aufgelösten stillen Reserve ( Wertdifferenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert = Einbringungswert ) ist mit einer Ertragsbesteuerung zu rechnen, die jedoch auf die Hälfte reduziert ist.

Sacheinlagen von immateriellen Vermögensgegenständen / Wirtschaftsgütern sind wie folgt einzubringen: Als Sacheinlage können auch immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente, Erfindungen, Marken, Know-how oder Lizenzen eingebracht werden. Im Rahmen der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage wird der Vermögensgegenstand von einem Gutachter bewertet. Dabei kann sich z.B. bei einer Immobilie ein erhöhter Einbringungswert ergeben, wenn ihr Verkehrswert über dem Buchwert liegt, etwa weil sie weitgehend abgeschrieben wurde oder weil werterhöhende Eigenleistungen vorgenommen wurden.

Ferner können auch ganze Unternehmen ( z.B. durch Verschmelzung ) oder einzelne Unternehmensanteile ( z.B. 50%-GmbH-Geschäftsanteile ) durch Sacheinlage in eine andere ( zweite ) Gesellschaft nach gutachterlich festgestelltem Verkehrswert zur Sachkapitalerhöhung Kapitalerhöhung eingebracht werden. Bei bisher nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen bietet sich an, die Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft in eine andere, neu gegründete Gesellschaft zu überführen, wenn dadurch ein höherer Eigenkapitalwert erzielt werden kann. So kann das einzubringende Unternehmen unter Aufdeckung der stillen Reserven und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unternehmenswertes (bei dem auch die zukünftigen Ertragsperspektiven des Unternehmens Berücksichtigung finden) in die übernehmende Gesellschaft bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung und Aufstockung des Eigenkapitals eingebracht werden. Auf diese Weise können auch die Werte, die nach HGB-Bilanzrecht in der zu übertragenden Gesellschaft nicht bilanzierungsfähig sind, mit einem Bewertungs- und Übertragungsvorgang bilanzrechtlich zu aktuellen Verkehrswerten im Eigenkapital der neuen Gesellschaft erfasst werden. Dieses gilt uneingeschränkt für das Handelsrecht. In vielen Fällen ist die Einbringung sogar steuerlich neutral möglich, wenn nämlich die Werte der Steuerbilanz fortgeführt werden dürfen. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und können bei bedeutenderen Transfers durch eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt abgesichert werden.

Die Kapitalerhöhung per Sacheinlage oder Verschmelzung lässt sich auch über eine weitere, neue Gesellschaft ( z.B. eine neue Vorratsgesellschaft ) konstruieren und vollziehen. Auf diese Weise können stille Reserven in einer Gesellschaft gehoben und bilanzrechtlich in der übernehmenden Gesellschaft bilanzwirksam gemacht werden. Jeder Unternehmer hat also auch als Einmann-Gesellschafter mit nur einem einzigen Unternehmen die Möglichkeit, sein Unternehmen per Sacheinlage in eine von ihm selbst gegründete zweite Gesellschaft einzubringen und damit das Eigenkapital und die Eigenkapitalquote in der neuen, zweiten Gesellschaft nicht unwesentlich zu erhöhen. Die zweite Gesellschaft ( z.B. GmbH-1 und GmbH-2 ) führt dann die Geschäfte der GmbH-1 mit erhöhter Stammkapitalausstattung fort. Damit hat die GmbH-2 zwar keine Liquidität erhalten, hat aber mit dem erhöhten Stammkapital eine bessere Eigenkapitalquote; . Auf diese Weise können eine Unterbilanz beseitigt und insbesondere das Rating und damit die Kreditwürdigkeit verbessert werden. konnte eventuell eine Unterbilanz beseitigen und bekommt bei der Kreditwürdigkeit Bonität und Rating verbessert. Wenn nach dem Umwandlungssteuergesetz die Haltefrist von 7 Jahren eingehalten wird und die neuen Anteile nicht veräußert werden, bleibt der Vorgang in der Regel steuerfrei.

Bei der Aktiengesellschaft ( § 183 AktG ) muss eine Sacheinlagen-Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer mit Bewertungs-Testat erfolgen. Der Wirtschaftsprüfer wird als Bewertungsgutachter auf Vorschlag des Unternehmens vom Handelsregistergericht amtlich als Sachverständiger bestellt. Erst nach amtlicher Bestellung kann das Gutachten erstellt werden. Das ausgefertigte Bewertungsgutachten ist dem Handelsregister einzureichen. Nach vertraglicher Einbringung der Vermögensgegenstände in die Gesellschaft und nach Vorlage des Wirtschaftsprüfer-Gutachtens wird die Kapitalerhöhung ins Handelsregister eingetragen. Damit ist das AG-Kapital, das Stammkapital oder das Grundkapital bargeldlos mit einem neuen Kapitalausweis in der Bilanz erhöht. Der Wirtschafts- und Steuerjurist Dr. jur. Horst S. Werner von der Dr. Werner Financial Service AG berät auf Anfrage unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de kostenfrei nach Telefonterminabsprache.