Wettbewerbsrecht: LG München I zum Influencer Marketing

Cathy Hummels betreibt ein Instagram-Profil und hat dort etwa 465.000 Follower. Der klagende Verband störte sich an verschiedenen Instagram-Postings von Cathy Hummels, da sie in verschiedenen Beiträgen die Hersteller ihrer Schuhe und Bekleidung genannt und teilweise die Webseiten der Unternehmen verlinkt hatte, ohne den werbenden Charakter zu kennzeichnen. Der Berliner Verband wirft ihr deswegen unerlaubte Werbung vor.

Gegen diese Vorwürfe wehrt sich Cathy Hummels nun vor dem Landgericht München I mit dem Argument, dass sie keine Gegenleistungen der Hersteller erhalten habe. Daher handele es sich auch nicht um Werbung. Es gebe keine Werbeverträge. Alle Beiträge, in denen sie Produkte von Werbefirmen beworben hat, mit denen sie entsprechende Verträge geschlossen hat, wurden nach ihrer Aussage als „bezahlte Partnerschaft“ gekennzeichnet.

Die Vorsitzende Richterin ließ bereits in der mündlichen Verhandlung durchblicken, dass auch sie Zweifel an der von dem Verband vorgebrachten Argumentation hat.

Generell seien in traditionellen Medien Hinweise auf Produkte erlaubt, und den Followern sei klar, dass es sich bei Hummels' Instagram-Account um keine private, sondern eine kommerzielle Aktivität handle. "Dass Frau Hummels - bei aller Liebe - nicht mit 465.000 Menschen auf der Welt befreundet sein kann, ist ziemlich klar."

Die endgültige Entscheidung des LG München I ist für den 29. April 2019 (Az.: 4 HK O 14312/18) angekündigt.

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