Präsidentin des OLG Celle Frau Otte weigert sich gemäß § 26 Abs. 2 DRiG tätig zu werden

Was sollte man tun, wenn der Demokratische Rechtsstaat der Straftäter ist!?

Gemäß der Verfassung wird uns Bürgern für ein faires Verfahren grundsätzlich ein Rechtsanwalt gewährt. Was aber tun, wenn der Demokratische Rechtsstaat lange vorher durch schwerstkriminelle Handlungen die wirtschaftliche Existenz des Klägers oder Beschuldigten über 20 Jahre lang total vernichtete? Was tun, wenn Anwälte generell aus Angst sich weigern, noch dazu gegen PKH, aus einer solchen Sachlage ein Mandat in einem Verfahren zu übernehmen? Was tun, wenn Richter sich weigern gemäß § 78b ZPO entsprechende Anwälte dem Verfahren beizustellen? Genau und ganz einfach, dann gibt es keinen Demokratischen Rechtsstaat mehr!

21. April 2019

Nur per Fax: (05141) 206 208

Präsidentin des OLG-Celle
Frau Stefanie Otte
Oberlandesgericht Celle
Schlossplatz 2
29221 Celle

Ihr maschinell erstelltes Antwort-Dokument vom 15. April 2019 zu meinen Dienstaufsichtsbeschwerden vom 11. und 14. September 2018, Az. 3133 OLGCE 26017/2018

in Verbindung mit

meiner Dienstaufsichtsbeschwerde Az. 2 Ws 314/18 beim 2. Senat des OLG-Celle - Vorwurf der Rechtsbeugung unter Bildung einer kriminellen Vereinigung gegen Ministerpräsident Stephan Weil und Anderen

Frau Präsidentin,

zunächst, werte ich Ihr Dokument vom 15. April 2019 als öffentliche Bestätigung der Mitgliedschaft in Teilen einer kriminellen Vereinigung Niedersächsischer Staats- und Justizbeamter zur Beseitigung der bestehenden Rechtsordnung. Diese Ihre schriftliche Antwort ist wissentlich gesetzeswidrig.

In meinen Dienstaufsichtsbeschwerden waren konkrete Tathandlungen mit Nennung des Aktenzeichens angegeben. Der beschuldigte Ministerpräsident Weil sowie andere fachaufsichtsführende Minister sind gegenüber den unterstellen Mitarbeiter sowie Behörden weisungsberechtigt. Dieses trifft insbesondere auf die Generalstaatsanwaltschaften in Celle und Oldenburg zu.

Bevor der Art. 97 GG seine Tragfähigkeit, die der richterlichen Unabhängigkeit, aus Ihrer Sicht zu betrachten ist, entfalten zuerst die Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 und 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 14 GG ihre rechtliche Wirkung.

Die beschuldigten Richter hatten durch Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG zu prüfen, ob die zuvor Beschuldigten die verfassungsmäßigen Rechte bei ihren amtlichen Handlungen eingehalten haben. Der erste elementare rechtliche Verstoß der beschuldigten Richter beginnt bereits bei der Verweigerung auf ein faires rechtliches Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, wozu die Bestellung eines Anwalts in jeder Art von Verfahren gehört. Allein die Staatsanwaltschaft Lüneburg und die an Strafvereitelung im Amt gegen die AO und Anderes seit 2010 beteiligt war, sollte gegen ihren Dienstherren und auch Minister ermitteln. Für wie dumm und unmündig versuchen Sie uns Bürger zu verkaufen?

Die Rechtsprechung nach Art. 20 Abs. 3 GG ist an Gesetz und Recht gebunden. Der dem Gesetz unterworfene Richter wird durch diese aus dem Rechts-staatsprinzip hergeleitete Bindung in seiner verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit nicht berührt (Art. 97 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 18, 52 ; 19, 17 ; 111, 307 ). Sowohl die Rechtsbindung als auch die Unterwerfung unter das Gesetz konkretisieren die den Richtern anvertraute Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GG; vgl. BVerfGE 111, 307 ). So gesehen soll die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit der Richter gerade sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und Recht ausrichten (vgl. BVerfGE 107, 395 ) - Rn 17, - 2 BvR 661/16)

Menschenwürde vor Gericht
Unverbrüchlich gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG das BVerfG vom 09.03.2005 in 1 BvR 569/05:
“Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.”

Die Beistellung eines Anwalts oder auch zweier Fachanwälte, ergibt sich aus der durch kriminelle Handlungen ergangenen verheerenden finanziellen Schädigung des Beschwerdeführers seit 1988. Richter sind nicht vom Art. 3 Abs. 1 GG ausgenommen und müssen sich schon eine Überprüfung ihrer Arbeit gefallen lassen. Richter, wie die in den Beschwerden Beschuldigten, die Straftaten durch andere Staats- und Justizbeamte fortsetzen lassen oder deren strafbare Handlungen suchen zu vertuschen, sind rechtlich sowie moralisch unerträglich für den Demokratischen Rechtsstaat (2 BvR 337/08).

Aus 2 BvR 337/08
„Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen der Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren.“
„Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfGE 39, 334 ).“
„Zum öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 33 Abs. 5 zählen nicht nur die Berufsbeamten, sondern auch die hauptamtlichen Richter. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verfassungstreue hat das Bundesverfassungsgericht in der grundlegenden Entscheidung vom 22. Mai 1975 ausdrücklich von einem Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG gesprochen, nach dem vom Beamten und Richter zu fordern ist, dass er für die Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, eintritt (BVerfGE 39, 334 ). Ferner wird in der Entscheidung die Verfassungstreue des Bewerbers als von Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis bezeichnet, die durch das einfache Recht und hier unter anderem durch § 9 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes konkretisiert werde (BVerfGE 39, 334 ). Es ist auch sachlich gerechtfertigt, an die Verfassungstreue der Richter keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Verfassungstreue der Beamten. Gerade der Berufsrichter als nicht weisungsunterworfener, sachlich wie persönlich unabhängiger Amtswalter, der – regelmäßig in öffentlicher Sitzung – sichtbar Staatsgewalt ausübt und Urteile im Namen des Volkes fällt, muss auf dem Boden der Verfassung stehen. Wer hierfür nicht Gewähr bietet, ist für das Richteramt ungeeignet. Wer als Richter seiner Pflicht zur Verfassungstreue nach Maßgabe der jeweiligen Gesetze (für Richter des Bundes vgl. § 46 DRiG i. V. m. § 52 Abs. 2 BBG) nicht nachkommt, muss mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen, die in entsprechend schweren Fällen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst reichen können (etwa nach §§ 63 Abs. 1, 64 DRiG i. V. m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 BDG).“

„Aus Ihrer rechtlichen Sicht, Frau Oberlandesgerichtspräsidentin Otte, dienen Richter und Staatsanwälte besonders dem Demokratischen Rechtsstaat damit, indem diese kriminelle Handlungen sowie deren daraus entstandene negative materielle Folgen von anderen Staats- und Justizbeamten nicht nur vertuschen, sondern sogar fortsetzen lassen“ !

Die strafbaren Handlungen der Generalstaatsanwaltschaft Celle begann schon 1978 mit dem Celler-Loch. Die Generalstaatsanwaltschaften in Celle und Oldenburg sowie Teile der jenen untergeordneten Staatsanwaltschaften sind seit 1988 an einer Vielzahl ungesühnter Vergehen und Verbrechen gegen den Beschwerdeführer beteiligt. Der Beschwerdeführer verzichtet hier auf Wiederholungen, denn eine konkrete Beantwortung zu diesen strafrechtlichen Vorwürfen, haben Sie Frau Präsidentin des OLG-Celle, wohlweislich in Ihrem Dokument vom 15. April 2019 unterlassen. Dem Beschwerdeführer ist auch bekannt, dass Staatsanwälte aus Niedersachsen Beweismittel vor oder nach Verhandlung unterdrücken oder vernichten. Der NDS-Landtag wusste davon seit dem 12. Januar 2006 unter der Pet Nr.- 02265/01/15.

Anstiftung zu BtM-Verbrechen, Steuerhinterziehung, Falsche Anschuldigung, Beweismittelunterdrückung, Uneidliche Falschaussagen, schwerster Prozess-betrug, Rechtsbeugung der Abgabenordung, Urkundenfälschung im Rechts-verkehr, Rechtsbeugung sowie Strafvereitelung im Amt usw. usw., sind nun mal strafbare Handlungen, die von keinem Staats- oder Justizbeamten noch Politiker mehr weggewischt können. Hinzu kommen noch andere schwerste strafbare Handlungen anderer Bundesländer, wie Verfolgung Unschuldiger und ebenso Rechtsbeugung und Strafvereitelungen im Amt, hier unter Mitwisserschaft bis zum Bundestag, dem Kanzleramt, dem BGH, dem BFH sowie dem BVerfG (2 BvR 2156/09 mit 2 BvR 2231/09).

Dass kriminelle Urteil des Finanzgerichts Hannover aus 2003 unter dem Aktz. 16 V 10089/03, hier mit Befreiung von jeglicher Steuer seit 2002, geschäftlich sowie privat, hat noch auf Jahre rechtliche Gültigkeit. Allein dafür hätten die Beschuldigten zur Anwendung des § 183 Abs. 1-4 GvG mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG greifen müssen. Dieses kriminelle Urteil des FG Hannover sollte oder hat bis heute verhindert, dass die Steuerfahndung Hannover sowie StA-Verden, StA-Oldenburg und die Generalstaatsanwaltschaften Celle und Oldenburg strafrechtlich verfolgt sowie schadenersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen werden konnten, noch können ( BGH III ZR 45/17).

Welcher seriöse Anwalt sollte bei dieser Fülle von ungesühnten Straftaten von Staats- und Justizbeamten, hier unter direkter Mitwisserschaft bis in die höchsten Gremien von Justiz und Politik des Demokratischen Rechtsstaats, noch dazu gegen PKH ein Mandat für den Beschwerdeführer übernehmen?

Welcher Rechtsanwalt sollte zum Beispiel den ehemaligen Richter Thomas Fischer beim 2. Strafsenat des BGH wegen Beihilfe der Strafvereitelung im Amt sowie Urkundenfälschung im Rechtsverkehr zum (Az. 2 ARs 283/15) vor Gericht bringen?

Welcher seriöse Rechtsanwalt sollte den ehemaligen Bundesjustizminister und heutigen Bundesaußenminister, Herrn Heiko Maas, vor Gericht zitieren, der die Urkundenfälschung im Rechtsverkehr der Bundesanwaltschaft zum Az. 2 AR 217/15 gedeckt hat?

Richter Thomas Fischer hat genauso wie die hier Beschuldigten beim OLG-Celle strafbare Handlungen gemäß § 267 StGB mit § 258a StGB und § 129 Abs. 1 StGB der GenStA-Oldenburg mit OLG-Oldenburg und Bundesanwaltschaft vertuscht. Obenauf deckten nicht zum ersten Male Bundesjustiz- und Bundesfinanzminister kriminelle Handlungen der ihnen fachaufsichtlich unterstellten Behörden (2 BvR 2156/09 mit 2 BvR 2231/09).

Abschließend, Sie haben sich selbst mit Ihrem maschinellen Dokument in diese äußerst prekäre rechtliche Lage gebracht. Denn mit Ihrem Dokument unterstützen Sie als Dienstherrin des OLG-Celle die Fortsetzung ungesühnter strafbarer Handlungen von Staats- und Justizbeamten und nicht nur in Niedersachsen.

Im Übrigen, die Gouverneure der US-Bundestaaten antworten innerhalb von 24 Stunden, auch an ausländische Bürger und lassen sich für den Eintritt strafrechtlicher Verjährungsfristen kein halbes Jahr Zeit.

G.K.
Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.