Niedersachsen-Sumpf in und um Celle und Hannover

Den Fraktionsvorsitzenden der im Niedersächsischen Landtag vertretenen Parteien sowie einem Journalisten der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung ist heute folgender Link mit unten stehendem Inhalt zugegangen. Auf die erste Email vom 23. Sept. 2018 hat keine der Parteien reagiert, die HAZ auch nicht.

Ergänzend zu meinem Schreiben vom 23. Sept. 2018 erhalten Sie folgenden Link mit der Bitte um Kenntnisnahme und Wahrnehmung Ihrer Aufgabe der Überwachung der Regierung und der Sicherstellung rechtstaatlicher Bedingungen in Niedersachsen.

Niedersachsen-Sumpf in und um Celle und Hannover

Bei dem von Ihnen, verehrte Frau Raddatz angesprochenen „Justizfall Theodor Stahmeyer“ stelle ich mir wiederholt die Frage:
Sind involvierte Justizbeamten (Richter und Staatsanwälte) überlastet, dumm, dreist, faul oder korrupt?

Gemäß Landgerichtspräsident Dr. Guise-Rübe handelt es sich bei meinem(n) Verfahren um das längste am Landgericht Hannover laufende Verfahren (13 Jahre).

Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 2009 (7 U 205/08) landete bei nicht zugelassener Revision vor dem Bundesgerichtshof und wurde dort am 25. Nov. 2010 zu meinen Gunsten entschieden.
Immerhin hatte der 7. Senat des OLG Celle zuvor u.a. zutreffend festgestellt:

Seite 24:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Die schuldhafte Pflicht-verletzung der Beklagten liegt in der Weitergabe von vertraulichen Informationen an einen Wettbewerber. Die fristlose Kündigung des Klägers lässt … Schadenersatzansprüche unberührt.

Seite 27:
Anerkannt ist insoweit, dass bei Geschäften, bei denen die eine Partei am Gewinn der anderen beteiligt ist, ein Auskunftsanspruch grundsätzlich besteht. Das gilt auch für Schadenersatzansprüche. … Vereitelt jemand durch eine unerlaubte Handlung einen Vertrag, bei dessen ordnungsgemäßem Zustandekommen eine Rechenschaftslegungspflicht entstanden wäre, so gehört der Rechenschaftslegungsanspruch nunmehr zum Inhalt des Schadenersatzes. So liegt der Fall hier.

Den Kläger trifft an der Kündigung kein Mitverschulden, § 254 BGB.

Meinen Tatbestandsberichtigungsantrag, wonach die Beklagte Lanex a.s. entgegen dem Urteil vom 18.03.2009 nicht über eine eigene Gewebeproduktion verfüge, lehnte der 7. Senat im Juni 2009 unter Vorsitz des jetzt pensionierten Richters Dr. Kleineke als unzutreffend ab. Die Feststellungen des Richters in der mündlichen Verhandlung, ich würde unter „Realitätsverlust leiden“, führten zu einem erfolgreichen Befangenheitsantrag gegen den Richter.

Sechs Jahre später erklärte der Beklagtenvertreter unter dem Druck zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Landgericht Hannover, sie habe nie über eine eigene Gewebeproduktion verfügt.

Wie verhielt sich Staatsanwalt Peter Klages von der Staatsanwaltschaft Hannover seinerzeit. Meine schriftliche Bitte um persönliches Gehör zur Aufklärung der Sachverhalte, um die Zusammenhänge erläutern zu können und dem Verfahren Fortgang zu geben, wurde von Staatsanwalt Peter Klages verweigert. Die nochmalige Bitte meines Prozessbevollmächtigten Helmut Hartung lehnte Staatsanwalt Klages mit der Begründung ab

„er setze sich nicht mit einem Verrückten an einen Tisch“.

Außerdem fielen folgende Äußerungen:
„Wo kommen wir denn hin, wenn jeder, dem ein Urteil nicht gefällt, gleich Strafanträge gegen die Richter einreicht.“
„Ihr Mandant hält Staatsanwältin Meyer von der Arbeit ab“.
„Dem muss man jemanden zum eigenen Schutz an die Seite stellen.“
„Herr Hartung, Sie tun mir leid wegen dieses Mandanten. Die Beschuldigte und ihr Mandant haben sich höchstwahrscheinlich gegenseitig über den Tisch gezogen.“

Die Strafanzeige gegen Peter Klages wurde per „Steilablage“ archiviert. Auch mein Anruf bei Dr. Lüttig, damals noch Justizministerium, blieb ungehört. Ich wurde mehrfach „bescheidlos“ gestellt.

Ist das Arbeitsüberlastung? Wohl kaum! Das könnte den Anschein von Korruption und Förderung „organisierter Kriminalität“ erwecken. Ein Schelm, der Böses dabei denkt?

So etwas befördert aber zu höheren Weihen als Generalstaatsanwalt.

Wie lautete doch der Anspruch des damaligen Generalstaatsanwalts Range in Celle auf der hauseigenen Homepage:

„Wir sorgen durch konsequente Strafverfolgung“ und „schnelle Hilfe für die Opfer von Straftaten … dass Sie im Herzen Niedersachsens frei, angstfrei und sicher leben können. Mit … den Gerichten arbeiten wir eng und vertrauensvoll zusammen.“ „Unseren Auftrag erfüllen wir unbestechlich und gewissenhaft, ohne Vorurteile und mit sozialem Verständnis.“

Auch Harald Range wurde befördert: Bekanntlich wurde er Generalbundesanwalt und legte sich dort mit seinem Dienstherrn an.

Im Folgenden noch weitere Ausschnitte aus mehrere Tausend Seiten umfassenden Gerichtsakten, die ein Dokument von Aktenunterdrückung und Rechtsbeugung, etc. sind:

Die Verfahren vor dem Landgericht Hannover und Oberlandesgericht Celle wurden fast ausnahmslos vom Bundesgerichtshof gekippt und zwar nach nicht zugelassener Revision durch den 7. Senat des OLG Celle und, so die Begründung des BGH – wegen erheblicher Rechtsfehler der Vorinstanz -.

Mit Urteil des OLG Celle vom 13.10.2016 im Hauptverfahren 13 U 86/15 wg. Unterlassung stellte dann auch dieser Senat zweifelsfrei fest, dass u.a. Richterin am Landgericht Hannover Ute Weißenborn wiederholt nicht nach der jeweiligen Aktenlage, sondern unter Zugrundelegung falscher Tatsachenfeststellungen ihre Entscheidungen getroffen habe.

„Der Beklagte (im Hauptverfahren Kläger) hat durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 2009 (7 U 205/08) und nachfolgend – des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2010 (Xa ZR 48/09 – Flexitanks) im Wesentlichen die Verurteilung … erwirkt."

Bedauerlicherweise wurde mein Befangenheitsantrag gegen die Berichterstatterin des LG Hannover auch vom 9. Senat des OLG abgewiesen, obwohl diese Richterin mit einem in derselben Sachen vor befassten, aber nicht mehr mandatieren Prozessbevollmächtigten der Beklagten kommuniziert hatte.

Wie führte der 13. Senat (seinerzeit in der Besetzung Dr. Knoke, Thomas, Bormann) das Verfahren wegen Unterlassung gegen mich?
Eine Richterkollegin wurde zu Beginn der mündlichen Verhandlung von Richtern desselben Senats wegen Befangenheit aus dem Verfahren genommen. Weder Kläger noch Beklagte hatten Gründe für die Befangenheit der Richterin angezeigt. Die Richterin ist heute geschätzte Vorsitzende Richterin eines Senats beim OLG Celle.

Das Verfahren [Einstweilige Verfügung/Unterlassungsklage der Beklagten] hat der 13. Senat ohne die abgelehnte Richterin dann gegen mich entschieden. Die Begründung lautet u.a. der Senat keine Zeit gehabt habe, die Akten der Vorinstanz beizuziehen. Außerdem wurden falsche Tatsachen durch das Gericht zugrunde gelegt. Schließlich wurde ausgeführt, ich hätte keine Übersetzung des Vertrages mit der Beklagten vorgelegt. Tatsächlich befand sich die Übersetzung des Vertrages in den beizuziehenden Akten.
Mir wurde durch Androhung eines Ordnungsgeldes verwehrt, Informationen zur Berechnung des Schadenersatzes bei Kunden und Lieferanten selber zu beschaffen. Der 13. Senat urteilte:

Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, Kunden und Lieferanten der Antragstellerin unter Vorlage des BGH-Urteils vom 25. November 2010 zu kontaktieren.

Anmerkung:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs im Verfahren Xa ZR 48/09 ist für jeden Bürger auf der Homepage des BGH nachlesbar, auch heute noch.

Am 11. Juli 2011 beschloss der 13. Zivilsenat des OLG Celle durch den Vorsitzenden Richter Dr. Knoke, Richter Bormann und Richter am Landgericht Thomas in eigener Sache über den sie gerichteten Befangenheitsantrag u.a. das Folgende:

b) Unzulässig ist das Ablehnungsgesuch darüber hinaus auch deshalb, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch, wenn es offensichtlich querulatorischer Natur ist, insbesondere bei Gesuchen, die grobe Beleidigungen und Beschimpfungen der beteiligten Richter enthalten.
So liegt es hier. Der Beklagte wirft den abgelehnten Richtern in inzwischen diversen persönlichen Schreibungen Rechtsbeugung vor, spricht von „urteilenden“ Richtern, führt aus, dass „die Entscheidung des 13. Senats über die Gerichtskosten vom 15.06.2011 sittenwidrig und damit von Anfang an null und nichtig“ sei, sie „basiere auf Rechtsbeugung, Urkundenunterdrückung, Vorteilsgewährung im Amt, Prozessmanipulation und Beteiligung an organisierter Kriminalität“, etc.

Dass es dem Beklagten angesichts dessen mit dem vorliegenden Ablehnungsgesuch – wobei der Senat nicht verkennt, dass der anwaltliche Schriftsatz vom 5. Juli 2011 selbst keine derartigen Beleidigungen enthält - nicht mehr um die Sache geht, muss aus Sicht des Senats nicht weiter vertieft werden.

c) Die durch den Beklagten abgelehnten Richter Dr. Knoke, Bormann und Thomas durften über das Ablehnungsgesuch des Beklagten selbst entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung kann der abgelehnte Richter über das Gesuch selbst entscheiden, wenn es offensichtlich als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Strafanzeige gegen Richter und Verfahrensbeteiligte wurde von der Staatsanwaltschaft Lüneburg als unbegründet zurückgewiesen, die Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle ebenso.

Im Klartext: Richter und Beklagte behaupteten, Verfahren ohne vorliegende Akten betrieben zu haben.

Auf meinen Antrag hin wurde mein Gegner aufgefordert, in der Hauptsache Klage zu erheben. Das diesbezügliche Verfahren vor dem Landgericht Hannover wurde wiederum gegen mich entschieden und zwar wiederum mit m.E. unzutreffenden Tatsachenfeststellungen der 6. Kammer des LG Hannover. Erst im Berufungsverfahren (Az.: 13 U 86/15) vor dem OLG Celle räumte mein Gegner mit Schriftsatz vom 28.09.2016 ein, er und der Prozessbevollmächtigte Dr. Wittkopp hätten die Verfahren 6 O 355/06 (dieses Verfahren läuft aktuell noch) sowie 13 W 31/11 (OLG Celle) und 6 O 114/13 (LG Hannover), 7 W 107/11 (OLG Celle) und X ZB 2/13 (BGH) spätestens ab Februar 2011 ohne vollständige Akten betrieben, weil diese – zumindest für die Verfahren erheblichen Unterlagen – sich nur bei dem damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Matthias Fontaine befunden hätten. Mit diesem Rechtsanwalt hatte Richterin Ute Weißenborn nach mir vorliegenden Erkenntnissen kommuniziert.

Auf Seite 8 des Urteils vom 13.10.2016 (13 U 86/15) heißt:
„Der Beklagte hat gegen die Klägerin (im Hauptverfahren Beklagte] bisher zwei Zwangsgeldverfahren betrieben. Zuletzt ist gegen die Klägerin mit Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Oktober 2014 (7 W 107/11) ein Zwangsgeld von 10.000 € festgesetzt worden, …“ [Ersatzweise 10 Tage Beugehaft]

Das Zwangsgeld aus dem Verfahren 7 W 107/11 wurde teilweise und zwar ohne Widerspruch der Beklagten vollstreckt. Damit räumt der Prozessgegner implizit ein, die für die Ermittlung des Schadenersatzes benötigten Auskünfte nicht oder unvollständig erteilt zu haben. Gemäß StPO erfüllt dies zumindest den Tatbestand des versuchten Prozessbetruges.

Im Laufe der 13 Jahre wurde ich immer wieder von der Generalstaatsanwaltschaft Celle sowie vom Justizministerium „bescheidlos" gestellt.

Meine Beschwerden beim Justizministerium wurden im Ergebnis als substanzlos zurückgewiesen. Meine Anträge, eine andere Generalstaatsanwaltschaft mit den Ermittlungen zu beauftragen, blieben erfolglos.

Eine vorläufige Bezifferung meines Schadenersatzanspruchs erfolgt im Juli 2013. Der Pflicht zur Auskunftserteilung ist die Beklagte bis heute nicht nachgekommen.

Aktuell versucht die 6. Kammer des Landgerichts Hannover, trotz Verhängung eines Zwangsgeldes und der Androhung von Beugehaft gegen den Beklagtenvertreter, mich über eine Mediation vor dem Güterichter Landgerichtspräsident Dr. Guise-Rübe zu einer „einvernehmlichen“ Beendigung des Verfahrens zu bewegen.

Zurück zu meiner Ausgangsfrage:
Sind die involvierten Richter und Staatsanwälte überlastet, dumm, faul oder womöglich korrupt? Es mag partiell eine Überlastung vorliegen. Bei der Vielzahl der in meinen Verfahren involvierten Juristen kann man allerdings "Dummdreistigkeit" vermuten.

Ich habe sämtliche Fraktionsvorsitzenden im Niedersächsischen Landtag sowie die Hannoversche Allgemeine Zeitung über diesen Justizskandal informiert.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, Stefani Otte will gemäß Interview vom 28.10.2018 mit dem Redakteur der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung Michael B. Berger, dass die Arbeit der Justiz transparenter für die Bürger wird. Die fröhliche Juristin und Marathonläuferin - so Berger - war bis zum Regierungswechsel 2017 Staatssekretärin im Justizministerium. In dieser Zeit habe ich sie persönlich angeschrieben. Für Transparenz und die Verfolgung korrupter Elemente in ihrem Zuständigkeitsbereich hat sie nicht gesorgt. Was sollen diese Bekundungen in der HAZ also? Akademischer Firlefanz und Nebelkerzen!

Bei ihrem Kontrahenten für das Amt des Präsidenten des OLG Celle, Landgerichtspräsident Ralph Guise-Rübe, liegt jetzt mein Zivilverfahren in seiner Funktion als „Güterichter“ auf dem Tisch. Dieser darf sich jetzt durch hunderte von Seiten von Gerichtsakten wühlen und die geistigen Ergüsse von Richtern und Staatsanwälten zur Kenntnis nehmen, die es nach meinem Dafürhalten mit Recht und Gesetz nicht so genau nehmen.

Wäre Frau Otte ihrer Funktion als Justizstaatssekretärin gerecht geworden, wäre dieser Justizskandal schon zu Ende. Es ging ihr nicht um Transparenz und rechtsstaatliches Handeln ihrer Untergebenen.

Ich danke Frau Raddatz, dass sie mit ihrem Blog ein Forum für die Darlegung von Justiz- und Politikversagen bietet. Leider gibt es nicht mehr viele Menschen, liebe Frau Raddatz, die eine derartige Zivilcourage leben.

Theodor W. Stahmeyer
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