Bundesrepublik und katholische Kirche - Konkordat, Ehe, Häresie

Hier eine kleine Zusammenstellung von Testimonien, wie es um die Religionsfreiheit der katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland bestellt ist.

I. Konkordatsbruch:
Klaus Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, I. Band, München (10)1959, 69f:
"Durch das im niedersächsischen Schulstreit ergangene Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. März 1957 ist mit innerstaatlicher Wirkung die rechtliche Fortgeltung des RK anerkannt, die praktische Durchführung der Schulbestimmungen des RK aber in nebelhafte Ferne gerückt, weil nach der Meinung des Gerichts keine verfassungsrechtliche Pflicht der Länder bestehe, das RK bei ihrer Schulgesetzgebung zu beachten. In diesem Ja und Nein zeigt sich eine innere Widersprüchlichkeit des Urteils. [...] In den Ausführungen über die Bundestreue (III) kommt das Gericht abschließend zu der Feststellung, daß rechtliche Folgen aus einem den Bundesstaat verpflichtenden völkerrechtlichen Vertrag für die Gliedstaaten ausschließlich nach Maßgabe des Verfassungsrechtes entstehen. Das Gericht mißachtet dabei die anerkannte Lehre, daß sich kein Staat auf seine Verfassung berufen kann, um sich der Bindungen eines gültigen völkerrechtlichen Vertrages zu entledigen, wobei es keinen Unterschied zwischen übernommenen und überkommenen Bindungen geben kann. Die von dem Gericht unterstellte 'Dreiteilung des Bundesstaates', wonach Bund und Länder gleichsam Glieder eines imaginären Gesamtstaates sind, 'denaturiert den Bundesstaat zu einem schizophrenen Partner völkerrechtlicher Verträge', der nach innen nicht die Erfüllung der nach außen übernommenen Pflichten zu gewährleisten vermag. Das Gericht hat diese Zwiespältigkeit bewußt in Kauf genommen und den Ländern die verfassungsrechtliche Freiheit zum Konkordatsbruch eingeräumt [FN: W. Wengler, NJW 1957, S. 1421, stellt mit Recht fest, das Urteil habe 'eine verfassungsrechtlich gesicherte Freiheit zur Aufrechterhaltung der bereits vollzogenen Konkordatsbrüche und zur weiteren Nichtbeobachtung des Konkordats' angenommen.]. Es ist damit über das Verhältnis von Kirche und Staat hinaus eine ernste Lage geschaffen, weil das Vertrauen auf die Vertragstreue in seiner rechtlichen Grundlage erschüttert ist."

II. Zwangszivilehe
Klaus Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, II. Band, München (9)1958, 147:
"Die Zwangszivilehe widerspricht in zweifacher Hinsicht den in Art. 4 des GG gewährleisteten Grundrechten: a) Der Anspruch des Staates auf Alleinherrschaft der standesamtlichen Eheschließung verletzt die Glaubens- und Gewissensfreiheit (GG Art. 4,I). Der katholische Christ kann nämlich eine wirkliche Ehewillenserklärung allein vor der Kirche abgeben; er kommt daher, wenn er sich notgedrungen dem Staatsgesetz beugt, in die Zwangslage, gegen seine religiöse Überzeugung zu handeln oder rein äußerlich eine leere Erklärung abzugeben. [...] b) Der Anspruch auf Priorität der standesamtlichen Eheschließung vor der kirchlichen Trauung verletzt das Recht auf ungestörte Religionsausübung (GG Art. 4,II). Indem der Staat die durch Ge1dbußdrohung unterstützte Forderung erhebt, daß die kirchliche Trauung erst stattfinden darf, wenn die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen ist, hindert er die Geistlichen an der freien Vornahme der kirchlichen Trauung und verlegt dadurch den Verlobten den Weg zu einer religiösen Handlung. Das bedeutet für den katholischen Christen, dass ihm der Staat den Zugang zu dem Sakrament versperrt."

III. Häresie
Landgericht Hanau/Main, Geschäftsnummer: 2 S 231/79, 11.12.1979 (zit. nach "Una Voce Korrespondenz" (UVK) Nr. 2,1980):
"Nach seinem detaillierten Sachvortrag, dem der Kläger nichts entgegenzusetzen hatte, hat der Beklagte das Studium an der Hochschule St. Georgen deswegen abgebrochen, weil einer der Dozenten, Pater Knauer, Thesen vertritt, die - insbesondere wegen Ablehnung gewisser katholischer Dogmen - aus der Sicht der Lehre der katholischen Kirche häretischen Inhalts sind. [...] Geht man davon aus, daß Pater Knauer häretische Thesen vertritt, ist er nach can. 1325 § 2 CIC ein Häretiker, der nach can. 2314 § 1 CIC der Exkommunikation verfällt. Wenn die Hochschule die Tätigkeit eines solchen Dozenten duldet, begeht sie nach can. 2316 CIC selbst einen Verstoß gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. Bei dieser Vorschrift gilt nämlich derjenige, der in irgendeiner Weise die Verbreitung der Häresie freiwillig und wissentlich unterstützt, als Häresie-Verdächtiger. Daß in der Zulassung der Lehre Knauers und gar ihrer Erhebung zum Pflichtstoff eine Unterstützung ihrer Verbreitung und damit vom Standpunkt der katholischen Theologie aus eine Verbreitung der Häresie zu sehen ist, bedarf keiner weiteren Darlegung. Nach dem geltenden Kirchenrecht wird mithin an der Hochschule St. Georgen keine katholische Theologie mehr gelehrt, so daß dem Beklagten der erstrebte Abschluß in katholischer Theologie so lange, als die Thesen Pater Knauers vertreten werden, nicht möglich ist."

Diesbzgl. Wilhelm Kempf (Limburg), Schreiben "An den Klerus irn Bistum Limburg AZ. 626/30/2", 16.01.1980:
»An der Hochschule St. Georgen lehrt niemand Theologie, der dazu nicht das "nihil obstat" seitens der zuständigen römischen Kongregation und die "missio canonica" des Jesuitengenerals hat. Ich werde diese Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen.«
Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wurde vom BVerfG abgelehnt; damit ist die flächendeckende bewusste Häresie unanfechtbar gerichtsnotorisch.


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