Staatsanwaltschaft Hannover - Mitglied in Teilen einer kriminellen Vereinigung Niedersäschischer Staats- und Justizbeamter

Für ehrenwerte Richter und die gemäß Art. 97 GG das Recht und die Pflicht haben, Gerechtigkeit gegenüber Jedermann zu üben, verweigern sich der Pflicht zur Tatsachenfeststellung vor ihrem Beschluss oder auch ihrem Urteil. Dieses geschieht insbesondere dann, wenn es darum geht, dass Staats- und Justizbeamte an ungesühnten schweren Vergehen und Verbrechen beteiligt waren oder noch sind. Dass solche ungesühnten Vergehen und Verbrechen irgendwann ihre finanziellen Auswirkungen für die dadurch Geschädigten mehr als deutlich aufzeigen, wird dann eben durch den Art. 97 GG oder auch § 93b mit § 93a BVerfGG Beiseite geschoben. Auch der Beweis, dass Anwälte ein Mandat und egal welcher Art für ein Gerichtsverfahren verweigern, ist jener Richterschaft im Demokratischen Rechtsstaat zur Tatsachenfeststellung nicht genug. Wie sollten dann die Rechtsnormen des Klägers bei Beschwerden in höheren rechtlichen Instanzen erfüllt werden, dass nur Anwälte eine solche Beschwerde für den Kläger führen können, wenn in der ersten Instanz schon kein Anwalt bereit war ein Mandat zu übernehmen, bzw. Gerichte sich dem § 78b ZPO verweigerten?
So kann man auch ohne den Abschluss des 2. Staatsexamens oder der Promotion in Jura zu der Erkenntnis kommen, wir haben es hier nicht mit einem Demokratischen Rechtstaat zu tun, sondern mit systembedingter Staatskriminalität durch Herrschaft des Unrechts.

03/07/2018

Per Fax: (0511) 34 72 59 1

Staatsanwaltschaft Hannover
Volgersweg 67
30175 Hannover

Hiermit erstatte ich, xxxxx geb. am xxx in xxxx,

Strafanzeige

gemäß § 258a StGB und § 129 Abs. 1 StGB zum Az. NZS 1101 Js 57510/18

gegen

die Erste Staatsanwältin Frau Wortmann, bei der Staatsanwaltschaft Hannover.

§ 89 RiStBV
(2) Die Begründung der Einstellungsverfügung darf sich nicht auf allgemeine und nichtssagende Redewendungen, z.B. "da eine Straftat nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist", beschränken. Vielmehr soll in der Regel - schon um unnötige Beschwerden zu vermeiden - angegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht einer Straftat nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet. Dabei kann es genügen, die Gründe anzuführen, die ein Eingehen auf Einzelheiten unnötig machen, z.B., dass die angezeigte Handlung unter kein Strafgesetz fällt, dass die Strafverfolgung verjährt oder aus anderen Gründen unzulässig ist oder dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Gründe:

Eine seit 1997 anhaltende Rechtsbeugung der AO zum Az. 16 V 10089/03 des Finanzgerichts Hannover, zur Vertuschung einer vorsätzlichen und bandenmäßigen Falschen Anschuldigung der GenStA-Celle aus 1997 gegen den AE, ist bereits allein als anhaltendes Verbrechen gemäß § 339 StGB mit § 129 Abs. 1 StGB zu verfolgen. Zumal dieser richterliche Beschluss ebenso vorsätzlich und bandenmäßig durch Prozessbetrug von Niedersächsischen Staatsbeamten begleitet wurde. Auch die daraus erfolgte richterliche Befreiung von jeglicher Steuerpflicht des AE und seit 2002 anhaltend, ist ein weiteres Verbrechen gegen die AO. Die Weigerung der obigen Beschuldigten vor Erlass ihres Bescheides gemäß § 152 Abs. 2 StPO, hier der Feststellung ob eine schwere Steuerhinterziehung oder auch schwere Untreue vorsätzlich und bandenmäßig seit 2005 strafvereitelt wurde, oder ob hier der Versuch des schweren Betruges durch die Sparkasse Syke seit geraumer Zeit vorliegt, sind allein Beweis von Teilen der Bildung einer kriminellen Vereinigung Niedersächsischer Staats- und Justizbeamter. Hierzu zählt auch der beschuldigte Ministerpräsident Stephan Weil, wie zuvor auch die ehemaligen Ministerpräsidenten aus Niedersachsen seit 1988.

Die Beschuldigte verweigert hier bewusst oder auch vorsätzlich und ohne Angaben von nachvollziehbaren Gründen, gemäß § 89 Abs. 2 RiStBV ihre rechtliche Sicht gemäß Art. 3 Abs.1 GG zu unangreifbaren strafrechtlichen Vorwürfen. Die Strafanzeige gegen den beschuldigten Ministerpräsidenten Herrn Stephan Weil beinhaltet hauptsächlich das vorsätzliche Unterlassen seiner rechtlichen Aufsichtspflicht gegen die Justizminister sowie fachaufsichtsführenden Generalstaatsanwaltschaften in Celle und Oldenburg.

Hierbei wurde der nun zu beschuldigenden Ersten StAin, Frau Wortmann, in unangreifbarer Faktendarlegung dazu ein dringender Tatverdacht begründet. Diese Faktendarlegung ergab sich aus Strafanzeigen/Beschwerden des AE, beginnend mit dem Jahre 2004 und bis heute anhaltend.

Die Staats- und Generalstaatsanwaltschaften in Niedersachsen haben über zwanzig Jahre hinaus, nicht nur massivste Strafvereitelungen im Amt sondern auch viele ungesühnte Vergehen und Verbrechen zum Nachteil des AE, Dritter und dem Gemeinwohl begangen. Die in direktem Bezug vorhandenen richterlichen Urteile und Beschlüsse sowie unangreifbaren Beweismittel in Dokumentenform, lassen sich durch die Ermittlungsbehörden, wie Frau StAin Wortmann, nicht wegleugnen.

Zu keinem der bezeichneten strafrechtlichen Vorwürfe gegen den beschuldigten Ministerpräsidenten Herr Stephan Weil, nahm die hier nun in der Nachfolge zu beschuldigende Ersten Staatsanwältin, Frau Wortmann, gemäß § 89 Abs. 2 RiStBV rechtliche Stellung. Die Beschuldigte hat mit ihrem Bescheid auch ebenso bewiesen, dass diese sich in der Strafprozessordnung sowie im Strafgesetzbuch in direkter Verbindung mit der Verfassung nicht auskennen will.

Die Mitwisserschaft an vorsätzlichen bandenmäßigen Strafvereitlungen im Amt und mit unglaublich hoher finanzieller Schädigung zum Nachteil des AE, Dritter, dem Gemeinwohl sowie auch inzwischen über mehrere Bundesländer, haben neben dem Kanzleramt und Bundestag die höchsten Gerichtsbarkeiten der Bundesrepublik und des EGMR erreicht. Daraus ergibt sich die Frage des AE, wie lange können sich Politiker und in der Folge viele ehrenwerte Richter des Demokratischen Rechtsstaats noch hinter den Art. 97 GG oder auch § 93b mit
§ 93a BVerfGG verstecken, damit der Fortgang der ungesühnten Vergehen und Verbrechen endlich gestoppt wird? Wann möchte der Demokratische Rechtstaat für seine angerichteten finanziellen Schäden zum Nachteil des AE und Dritter endlich einstehen?

Ich habe diese Strafanzeige selbst geschrieben, unterzeichnet und diese entspricht vollumfänglich der Wahrheit.

G.K.

Anlage: Antwortschriftsatz zum Az. NZS 1101 Js 57510/18 vom 21. Juni 2018