Strafanzeige gegen Ministerpräsident in Niedersachsen, Herrn Stehphan Weil vom 18. Juni 2018

So konfus wie die Politik, so ist es auch seit Jahren in der Justiz. Da ist es nicht nur mehr konfus, sondern hier klar angesagt, es haben sich über einige Bundesländer kriminelle Vereinigungen unter dem Deckmantel des Art. 97 GG sowie § 93b mit § 93a BVerfGG in der Justiz gebildet. Wie schon in anderen Pressemeldungen zuvor erwähnt, Anwälte haben in mehreren zivilrechtlichen Verfahren vor der Justiz im Demokratischen Rechtsstaat regelrecht Angst ihren Job sowie dabei ihre wirtschaftliche Existenz zu verlieren. Genau die Judikative sowie Exekutive und die für ein friedliches Zusammenleben der Bürger, noch dazu mit ihrem öffentlichen Eid eintreten, brechen reihenweise ihren Eid, noch dazu mit schwersten Straftaten. Hierzu werden Urkundenfälschungen im Rechtsverkehr sowie die Umgehung der § 89 Abs. 1 RiStBV oder § 183 Abs. 1-4 GVG, auch Zeugen- und Beweismittelunterdrückung angewendet. Auch nutzen diese Richter gern in ihren Urteilsbegründungen, dass der Kläger fehlerhafte Rechtmittel angewendet oder das Tatsachenfeststellungen nicht exakt vorgetragen wurden. Dass sind die beliebtesten juristischen Ausweichkriterien zur Umgehung des Art. 3 Abs. 1 GG und worauf Richter gemäß § 38 DRiG einen Eid abgelegt haben. Das Richter gemäß Art 97 GG alle diese Gesetze mit ihren Richtereid ungestraft umgehen dürfen, ist nicht hinnehmbar, denn dadurch entstehen einzelnen Bürgern, Dritte sowie dem Gemeinwohl unglaubliche finanzielle Schäden.

Eine Folge des Ganzen und nicht nur an diesem Beispiel, verantwortliche Politiker und die ebenso ihren Amtseid auf die Verfassung abgelegt haben, lassen über Jahrzehnte Teile dieser kriminellen Vereinigungen und so wie der § 129 Abs. 1 StGB durch den Gesetzgeber aufzeigt, ungesühnte Vergehen und Verbrechen gegen den/die Bürger passieren. Am Ende stehen diese Politiker und vor die niemand mehr menschlichen, rechtlichen sowie politischen Respekt hat, selbst am Pranger.

Nur per Fax: (0511) 34 72 59 1

Staatsanwaltschaft Hannover
Voglersweg 67
30175 Hannover

Hiermit erstatte ich, xxxx geb. am xxxx Strafanzeige

gegen

Ministerpräsidenten Stephan Weil und Andere
Staatskanzlei
Plankstraße 2
30169 Hannover

wegen

Täterschaft zum § 13 StGB in Verbindung mit § 258a StGB, § 369/370AO,
§ 339 StGB und § 129 Abs. 1 StGB, in Tateinheit.

Rechtliche Grundlage:

Die Bildung krimineller Vereinigungen ist eine Straftat, die in Deutschland in § 129 StGB normiert ist und mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. Unter einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Vorschrift versteht man einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von mindestens drei Personen, dessen Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen.

Gründe:

Am 22. Dezember 2004 wurde gegen die Staatsanwaltschaft Verden und Andere zum Aktz. 4 Cs 301 Js 28583 wegen Verfolgung Unschuldiger gemäß § 344 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Strafanzeige erstattet. Zur völligen Aufklärung dieser schweren Straftat sowie zur Erlangung der strafrechtlichen Verjährungsfrist im Jahre 2008, verweigerten die Ermittlungsbehörden der Kanzlei Dr. N. & Kollegen aus Oldenburg Akteneinsicht.

An der Vertuschung von ungesühnten Vergehen und Verbrechen gegen den Anzeigenerstatter, sogar teilweise anhaltend, sind gemäß Bundesbeamtengesetz mit § 13 StGB, inzwischen weit über 100 zum Teil höchste Staats- und Justizbeamte beteiligt (Liste der Mitwisser beim BGH III ZB 45/17).

Der Beschuldigte ist Ministerpräsident des Landes Niedersachsen und bereits seit seiner Abgeordnetenzeit im Niedersächsischen Landtag Mitwisser von vorsätzlichen bandenmäßigen Straftaten, nicht nur der NDS-Justizbehörden gegen den Anzeigenerstatter. Hierzu zählt insbesondere die vorsätzliche und bandenmäßige Anstiftung zumindest zu einem BtM-Verbrechen aus 1988, durch die damalige Landesregierung und in Mitwisserschaft des Niedersächsischen Parlaments. Darüber hinaus zählt zum selben BtM-Verbrechen die Verfolgung und Verurteilung Unschuldiger sowie der schweren Strafvereitelung im Amt gegen die Anstifter und Mitwisser in Staats- und Justizdiensten (GenStA-Celle Az. 6 Zs 939/03).

Der Beschuldigte trägt als Ministerpräsident des Landes Niedersachsen die volle rechtliche und auch politische Verantwortung für das jahrelange vorsätzliche und bandenmäßige Unterlassen seiner Justizminister, hier im Zusammenhang mit den Handlungen des Niedersächsischen Landtages zur Pet. 02265/01/15 vom 12. Januar 2006 gegen die Abgabenordnung.

Von der GenStA-Oldenburg sowie GenStA-Celle gehen und gingen im Zusammenhang mit Entscheidungen des BVerfG und des BGH, unterschiedliche ungesühnte anhaltende Vergehen und Verbrechen gemäß § 258a StGB aus. Die anhaltende richterliche Befreiung von jeglicher Steuerpflicht (Az. 16 V 10089/03 FG-Hannover), hier zur Vertuschung von Straftaten im Zusammenhang mit vorsätzlichen und falschen Anschuldigungen in Bezug auf die AO, dürfte allein gemäß § 339 StGB mit § 129 Abs. 1 StGB als bandenmäßiges Verbrechen strafrechtlich zu ahnden sein (AG Verden Az. 4 Cs 301 Js 28583/01).

Schwere Untreue oder Steuerhinterziehungen sind Straftaten und die vom Gesetz her verfolgt werden müssen. Judikative und Exekutive haben sich jahrzehntelang geweigert, den dazu erlassenen Gesetzen gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu folgen. Die dazu gehörenden vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelungen im Amt, sollten andere vorsätzlich im Amt begangene schwerste Straftaten vertuschen.

Dem Anzeigenerstatter liegen dazu die letzte Stellungnahme (Az. 4121 E – 402 506/15) aus dem Justizministerium in Hannover vom 26. Januar 2016 sowie der vorangegangenen Jahre der GenStA-Celle und GenStA- Oldenburg vor, in denen in infamer Weise im Auftrag der ehemaligen NDS-Justizminister gelogen und behauptet wurde, alle strafrechtlichen Vorwürfe zur Sache geprüft zu haben. In ihren Stellungnahmen sind die Justizminister und auch die Generalstaatsanwälte dabei bewusst den § 89 Abs. 1 RiStBV umgangen. Die Verweigerung der Anwaltschaft bei vorhandener Sachlage und bis heute ein Mandat für den Anzeigenerstatter oder auch Kläger zu übernehmen sowie die Weigerung der Gerichte für ein faires Verfahren gemäß § 78b ZPO einen Anwalt zu beizustellen, zeigen unangreifbar auf, wie schwerwiegend die ungesühnten Vergehen und Verbrechen von Staats- und Justizbeamten gegen die bestehenden Strafgesetze sein müssen.

Nun liegt ein erneutes Schreiben der Sparkasse xx vom 14. Juni 2018 dem Anzeigenerstatter vor und indem diese behauptet, aus Hypothekentilgungen seit 2001 nicht bedient wurden. Das Amtsgericht Syke sowie das Landgericht Verden hatten in 2015 vor dem Hintergrund strafrechtlicher Vorwürfe gegen das Land Niedersachsen sowie weiterer Bundesländer nicht nur ein faires Verfahren verweigert, sondern obenauf in richterlichen Beschlüssen durch vorsätzliche Tatsachenverdrehungen Urkundenfälschungen im Rechtsverkehr begangen.

Wer als seinen letzten Ausweg vor strafrechtlicher Verfolgung und hohem finanziellen Schadensersatz das Grundgesetz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 3 Abs. 1 GG bricht, ist ein ebensolcher Straftäter und Mitglied in einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB. Seit über zwanzig Jahren wird durch Staats- und Justizbeamte organisiert und massiv fortgesetzt vor Gericht gelogen, Beweismittel und Zeugen unterdrückt, Urkunden im Rechtsverkehr gefälscht und damit Recht gebeugt. So wie es dem rechtlichen Begriff, dem Handeln einer kriminellen Vereinigung gleichkommt.

Damit kann nicht mehr bestritten werden, dass in vorsätzlicher und bandenmäßiger Manier und nicht nur durch Niedersächsische Staats- und Justizbeamte, die Beseitigung der Rechtsordnung über Jahre hinweg sowie zum großen finanziellen Schaden der Steuerzahler und Dritter betrieben wird.

Ich habe diese Strafanzeige als Anzeigenerstatter/Geschädigter selbst geschrieben, diese entspricht vollumfänglich der Wahrheit und wurde von mir selbst unterzeichnet.

G. K.

Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.

Anlagen: Schreiben der Sparkasse vom 14. Juni 2018
Antwortschreiben an Sparkasse vom 18. Juni 2018
Strafanzeige vom 22. Dezember 2004 - Abschrift