Medikamente für SGB XII Empfänger. Erleiden behinderte Menschen dadurch Nachteile?

In Deutschland gibt es klare Regeln für den Bedarf von Medikamenten, deren Verschreibungspflicht und frei käuflichen Produkten, jedoch auch hier oft zum Nachteil für Menschen mit Behinderung oder Rentner.

In der Realität stellen sich aber Probleme ein, die oft nicht berücksichtigt werden. So verweisen viele Ärzte gerne darauf, dass das empfohlene Medikament doch frei in der Apotheke erworben werden kann und daher nicht verschrieben wird.
Ein weiteres Problem kann die Selbstbeteiligung (Rezeptgebühren) bei Medikamenten werden, die gerade bei chronisch kranken Menschen zu erhöhten Ausgaben führt.

Es gibt zwar eine Belastungsgrenze (2% des Jahresbruttoeinkommens / 1% bei chronisch erkrankten Menschen), die es ermöglicht sich alle der Belastungsgrenze überschreitenden Kosten, erstatten zu lassen.
Ausgehend von einem Einpersonenhaushalt sieht der Sozialhilfesatz 416 Euro monatlich vor. Ausgehend von 2% Belastungsgrenze, liegt diese bei 8,32 Euro monatlich (99,84 Euro jährlich). Gedeck wird der Betrag über das „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen“, welches (stand 2016) 15 Euro monatlich für „Gesundheitspflege“ vorsieht (Quelle: Bundesgesetzblatt). Bleiben also abzüglich der 8,32 Euro für Medikamente, 6,16 Euro für andere Produkte der Gesundheitspflege, also auch solche Medikamente, die nur frei käuflich zu erhalten sind, Zahnpasta oder das einfache Pflaster.
Viele Menschen mit Behinderung haben aber Anspruch auf einen Mehrbedarf. Dieser Mehrbedarf ist es dann wohl, der zu Deckung solcher Mehrkosten genutzt werden soll. Problematisch wird es aber bei Menschen, die eben diesen Anspruch nicht, aber trotzdem durch ihre Erkrankung, Mehrbelastungen durch Medikamente haben.

Mehr Details und die Stellungnahme des BMG unter: https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/491-serie-20180606-0...

06.06.2018: | | | |

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