Neue Technologien im Digital TV – Nicht für Menschen mit Behinderung?

Im März 2017 wurde der Standard DVBT auf DVBT-2 umgestellt. Für viele Menschen bedeutete dieses, dass ein neues TV- Gerät oder ein neuer Digitalreceiver angeschafft werden muss. Besonders hart traf diese Umstellung, Menschen mit Behinderung, die auf SGB XII Leistungen (Sozialhilfe) angewiesen waren/sind. In dem hier konkreten Fall, hat eine SGB XII anspruchsberechtigte 43 jährige Frau aus Berlin-Treptow, die Kosten beim Sozialamt geltend gemacht. Dieser Antrag wurde seitens des zuständigen Sozialamtes für den Bezirk Treptow-Köpenick abgelehnt. Die Frau sah sich dadurch in ihrer grundrechtlich geschützten Menschenwürde verletzt und ging mit einem Eilantrag zum Sozialgericht, da sie sonst am dem 1. April 2017 kein Fernsehen mehr empfangen könne.
Das Sozialgericht Berlin (Az.: S 146 SO 229/17 ER ) lehnte den Antrag mit der Begründung „Fernseher und Receiver dienen nicht der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen und Schlafen“ ab.

Solche Kosten (etwa 69 Euro) können aus den Regelleistungen beglichen werden, zumal die Antragstellerin, aufgrund ihrer Schwerbehinderung einen Mehrbedarf von Monatlich 69,53 Euro erhielte, der hierfür eingesetzt werden könne, so das Sozialgericht.

Anmerkung Redaktion:
Leider klärt dieses Urteil nicht, wie der Sachverhalt für Menschen aussieht, denen kein Mehrbedarf zusteht, denn die Problemstellung wird die gleiche sein. Gerade in der zunehmenden Digitalisierung werden auf viele Menschen Zusatzbelastungen kommen. Ein nächster Schritt, der auf viele Kabel- TV Konsumenten zu kommen wird, ist die Tatsache, dass im Kabel- TV das alte analoge Fernsehen abgeschaltet werden soll. Somit kann es für viele Konsumenten zu notwendigen Umrüstmaßnahmen kommen, deren Kostendeckung mit Sicherheit noch problematisch werden kann.

Quelle: https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/485-serie-20180604-0...

04.06.2018: | | | |

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