Unternehmerische Beteiligung mit Darlehenskapital gegen Grundschuldbrief-Besicherung als Inhaber- od. Orderschuldverschreibungen

Eine Unternehmerische Beteiligung mit einem Darlehen gegen Grundschuldbrief-Besicherung - so Dr. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de - als Inhaber- oder Orderschuldverschreibung ist ohne weiteres kapitalmarktrechtlich zulässig. Der Darlehensvertrag mit Grundschuldbrief-Besicherung muss den Usancen einer banküblichen Grundstücksfinanzierung entsprechen und kann ohne Genehmigung der BaFin als breitgestreutes, öffentliches Kapitalanlageangebot in den Verkehr gebracht werden. Das ergibt sich bereits aus dem Gesetz in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz ( KWG ). Dies kann man auf der Seite der www.bafin.de mit den dort genannten Voraussetzungen nachlesen. Emittenten bzw. Unternehmer bedürfen dazu auch keiner Genehmigung der BaFin. Eine Genehmigung der BaFin wäre rechtlich auch gar nicht möglich. Die BaFin kann zu den grundschuldbesicherten Darlehen keine Genehmigung erteilen, sondern allenfalls ein sogen. Negativtestat ausstellen, dass nämlich keine KWG-Verletzung vorliegt. Die Verträge der Dr. Werner Financial Service AG über grundschuldbesicherte Darlehen werden seit Jahren anstandslos von der BaFin anerkannt. Die Grundschuldbesicherung muss auf einem deutschen Grundstücksobjekt im Rahmen der Objektwerthaltigkeit abzüglich der Kaufnebenkosten stattfinden.

Die kapitalmarktrechtliche Zulässigkeit ist unter Fachjuristen unstrittig – so Luz/Neus/Schaber u.a., Kommentar zum Kreditwesengesetz, Stuttgart 2015, Bd. 1, § 1 Rdnr. 23; Reischauer/Kleinhans, Kommentar zum KWG, § 1 Tz 56.

Zur kapitalmarktrechtlichen Erläuterung und Beurteilung der grundschuldbesicherten Darlehen siehe die nachstehende Veröffentlichung unter dem Link :

http://www.artikel-presse.de/finanzierungen-fuer-immobilien-von-privaten...

Als verbotenes Einlagengeschäft bestimmt das Kreditwesengesetz ( KWG ) in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nur unbedingt rückzahlbare Gelder, wenn der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ( = (Teil-)Grundschuldbrief ) verbrieft wird ( so wörtlich in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG und so die Handhabung durch die BaFin ). Geschieht die Besicherung dadurch, dass für die Anleger keine (Teil-)Grundschuldbriefe ausgestellt werden, sondern nur der Mitbesitz am Stammbrief eingeräumt wird, so ist zusätzlich erforderlich, dass auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers aus § 1160 BGB auf die Vorlage des Grundschuldbriefs bei der Zwangsvollstreckung verzichtet und der Verzicht ins Grundbuch eingetragen wird ( so auch das VG Frankfurt/Main – Geschäftsnummer 7 L 2174/15.F – aus 2015 auf 25 Seiten zur Zulässigkeit der grundschuldbesicherten Darlehensverträge und zur zeitnahen Erledigung der Grundschuldbesicherung ).

Allerdings muss man den Vertrag mit der versprochenen (zeitnahen) Grundschuldbesicherung auch tatsächlich durchführen. Denn die Aufnahme unbesicherter Darlehensgelder ist kapitalmarktrechtswidrig und gem. § 1 KWG als Einlagengeschäft verboten. Die Kapitalmarktrechtswidrigkeit kann dann dadurch beseitigt werden, dass die Grundschuldbesicherung – auf welchem Objekt auch immer - zeitnah ( = innerhalb weniger Tage ) nachgeholt wird. Ergänzende Fragen beantwortet Dr. Horst Werner kostenfrei unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .