Crowdfunding bleibt bis zum Frühjahr 2019 ohne Gesetzesreformen und ohne Gesetzesänderungen - von Dr. Horst Werner

Das regulierte Crowdfunding offenbart erste praktische Probleme und erhält Anregungen für gesetzliche Änderungen. Dementsprechend liegt ein sogen. Evaluierungsbericht ( Bewertungs- und Erfahrungsbericht - siehe unter dem Link : http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/118/1811888.pdf ) der Regierung vor. Die Crowdfunding-Portale als Schwarmfinanzierer haben jedoch von der CDU/CSU und SPD-Regierungs-Koalition einen "Gesetzesänderungs-Aufschub" erhalten ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Danach können z.B. auch die Immobilien-Crowd-Projekte weitermachen wie bisher. Für das gemäß §§ 2 a ff Vermögensanlagengesetz regulierte Crowdfunding gelten einerseits mehrere erweiterte Bereichsausnahmen und andererseits Beschränkungen der Zeichnungshöhe einzelner Kapitalgeber im Vergleich zu anderen Finanzinstrumenten ( max. Euro 10.000,- pro Anleger, wenn er mindestens über ein freies Vermögen von Euro 100.000,- verfügt oder höchstens das Doppelte seines monatlichen Nettoeinkommens ). Bis zu der Gesamt-Anlagesumme von Euro 2,5 Mio. müssen die Portale etwa keinen BaFin-förmlichen Prospekt hinterlegen und publizieren. „Experten“ hatten gefordert, diese Ausnahmen zu streichen. Das entspreche nicht dem Ziel, junge, innovative Start-ups zu fördern. "Immobilien boomen ja ohnehin schon", sagt z.B. Verbraucherschützer Ahlers. Die Gefahr einer Immobilienblase durch das Immobilien-Crowdinvesting an die Wand zu malen, ist jedoch vollkommen übertrieben. Die Finanzierungsvolumina von Immobilienprojekten durch Crowdinvesting haben maximal einen Marktanteil, der sich im Promillebereich bewegt. So hat sich die Regierungskoalition jetzt darauf geeinigt, insbesondere die Immobilienprojekte weiter bis Anfang 2019 zu beobachten und dann erneut zu prüfen, ob strengere Regeln notwendig sind.

Manche in der Crowdfunding-Branche beschweren sich vor allem über einen Punkt: Bisher bewerben einige Plattformen auf ihren Webseiten eigene Crowd-Projekte. Das soll künftig deutlich schwerer werden, so dass den eigenen Projekten dadurch Einbußen drohen könnten. Den Koalitionsüberlegungen zufolge soll der Initiator und Geschäftsführer eines Crowdfunding-Portals nicht gleichzeitig ein Unternehmen führen, welches auf dieser Webseite um Anleger wirbt. Es sollen Interessenkollisionen vermieden werden. Eine derartige neue Regel würde sinnvoll sein, weil die Portale sonst nicht neutral in ihren Marketingaktivitäten seien, meint z.B. Christian Ahlers, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Bundesverband. "Sie stellen ihre eigenen Projekte womöglich in einem besonders positiven Licht dar." Andere in der Crowdfunding-Branche finden andererseits, es sei ein gutes Zeichen, wenn Plattform und Anbieter miteinander verbandelt sind. "Das zeigt, dass die Betreiber selbst von Ihrer Anlageidee überzeugt sind", sagt Jamal El Mallouki, Vorsitzender des Bundesverbandes Crowdfunding ( berichtet die Süddeutsche Zeitung ). Schließlich wird bemängelt, dass Crowdfunding-Projekte bislang nur über Darlehen ( Nachrangdarlehen oder partiarische Darlehen ) finanziert werden könnten und stille Beteiligungen von der Schwarmfinanzierung ausgeschlossen seien. Ergänzende Informationen erteilt Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG bei entsprechender Anfrage unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .