Untersagung der Anwendung des §93b mit §93a BVerfGG bei Verdacht der Rechtsbeugung

Vorab per Fax: (030) 227-36911

An den Deutschen Bundestag
Platz der Republik 1

11011 Berlin

Petition zum § 93b mit § 93a zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz

-Verbot der Anwendung des §93b mit §93a BVerfGG, hier besonders bei Verfassungsbeschwerden zur Beugung des Rechts sowie der Verweigerung rechtlichen Gehörs durch das Bundesverfassungsgericht -

Rechtsansichten des Bundesverfassungsgerichts

Menschenwürde vor Gericht
Unverbrüchlich gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG das BVerfG vom 09.03.2005 in
1 BvR 569/05:
“Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.”

Aus 2 BvR 337/08
„Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen der Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren.“
„Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfGE 39, 334 ).“
„Zum öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 33 Abs. 5 zählen nicht nur die Berufsbeamten, sondern auch die hauptamtlichen Richter. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verfassungstreue hat das Bundesverfassungsgericht in der grundlegenden Entscheidung vom 22. Mai 1975 ausdrücklich von einem Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG gesprochen, nach dem vom Beamten und Richter zu fordern ist, dass er für die Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, eintritt (BVerfGE 39, 334 ). Ferner wird in der Entscheidung die Verfassungstreue des Bewerbers als von Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis bezeichnet, die durch das einfache Recht und hier unter anderem durch § 9 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes konkretisiert werde (BVerfGE 39, 334 ). Es ist auch sachlich gerechtfertigt, an die Verfassungstreue der Richter keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Verfassungstreue der Beamten. Gerade der Berufsrichter als nicht weisungsunterworfener, sachlich wie persönlich unabhängiger Amtswalter, der – regelmäßig in öffentlicher Sitzung – sichtbar Staatsgewalt ausübt und Urteile im Namen des Volkes fällt, muss auf dem Boden der Verfassung stehen. Wer hierfür nicht Gewähr bietet, ist für das Richteramt ungeeignet. Wer als Richter seiner Pflicht zur Verfassungstreue nach Maßgabe der jeweiligen Gesetze (für Richter des Bundes vgl. § 46 DRiG i. V. m. § 52 Abs. 2 BBG) nicht nachkommt, muss mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen, die in entsprechend schweren Fällen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst reichen können (etwa nach §§ 63 Abs. 1, 64 DRiG i. V. m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 BDG).“

Begründung der Petition

Die Diffamierung der Verfassung durch Staats- und Justizbeamte beginnt bereits dann, wenn der Staat selbst Vergehen und Verbrechen in Auftrag gab, bzw. über zwanzig Jahre lang diese durch immer neuere Straftaten im Amt mit unglaublich hohen finanziellen Schäden des Petenten und Dritter zu vertuschen sucht (Aktenzeichen 6 Zs 939/03 der GenStA-Celle und Finanzgericht Hannover Aktenzeichens 16 V 10089/03).

Inzwischen ist durch mehrfache Verfassungsbeschwerden unangreifbar bewiesen worden, dass das Bundesverfassungsgericht zum rechtlichen Mittel der Annahmeverweigerung und ohne Angabe von Gründen greift, um Justizbeamte bis in die höchsten staatlichen Ämter (Staatsanwälte, Richter und Minister) vor strafrechtlicher Verfolgung sowie amtlichen Schadensersatz zu beschützen.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz sollten alle Menschen vor dem Gesetz gleich sein. Das Bundesverfassungsgericht und welches nicht nur über die Einhaltung dieses Artikels des Grundgesetzes wachen soll, verstößt offensichtlich gegen § 38 DRiG mit § 183 Absatz 1-4 GVG und damit selbst gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze. Die Artikel 20, 92 und 97 Grundgesetz geben jeden Richter die Freiheit gegen jeglichen Gesetzesverstoß ohne Ansehen oder Stellung der Person in der Gesellschaft vorzugehen. Hierzu verpflichtet den Richter auch der § 183 Absatz 1-4 GVG. Schon bei geringstem Verdacht einer Straftat durch Staats- oder Justizbeamte in einem Verfahren nutzen Richter insbesondere den Artikel 97 sowie Richter des Bundesverfassungsgerichts die § 93b mit § 93a BVerfGG, hier zur regelrechten Strafvereitelung und Beugung des Rechts im Amt aus.

Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2009 zum Aktenzeichen 2 BvR 2156/09 hat das Bundesverfassungsgericht eben durch § 93b mit § 93a BVerfGG zwei erhebliche Steuerhinterziehungen sowie deren vorsätzliche und bandenmäßige Strafvereitelung im Amt, hier bis auf Bundesministerebene gedeckt. An dieser unglaublichen Entscheidung waren die Bundesverfassungsrichter, Osterloh, Mellinghoff und Gerhardt einstimmig beteiligt.

Mit selbigem Termin haben die gleichen Bundesverfassungsrichter ebenfalls mit gleicher Begründung zum Aktenzeichen 2 BvR 2231/09 erklärt, dass die Wahrheit im Gerichtssaal nicht von verfassungsrechtlicher Bedeutung ist, welches einem Ausverkauf des § 38 DRiG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz gleich kommt. Hierzu ist auch der Ausverkauf des Leitsatzes des Bundesverfassungsgerichts mit Aktenzeichen 1 PBvU 1-2 vom 30. April 2003 hinzuzurechnen.

Verfassungsrechtlich generell nicht hinzunehmen sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zu den Aktenzeichen 2 BvR 2122/15 und 1 BvR 1669/16. Beide Beschwerdeverfahren verliefen zuvor alle rechtlichen Instanzen jedoch ohne einen Rechtsbeistand, welches schon als einen offensichtlichen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Menschenrechtskonvention zu werten ist. Auch hier hat das Bundesverfassungsgericht unter gleicher Rechtsansicht sich nicht nur dem Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verwehrt sondern gleichfalls dem Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts haben die nicht nur die Bundesverfassungsrichter Landau, Kessal-Wulf und König sondern auch zuvor Richter des Bundesgerichtshofs die Straftatbestände der vorsätzlichen und bandenmäßigen Rechtsbeugung sowie der schweren Urkundenfälschungen im Rechtsverkehr durch § 93b mit § 93a BVerfGG gedeckt.

Der Deutsche Bundestag hatte selbst durch die Petition Nr. 4-18-07-312-019381 vom 12. Juli 2015 von diesen kriminellen Vorgängen innerhalb der Justiz und Verfassungsorgane schriftliche Kenntnis erhalten und sich dabei am 03. Mai 2016 ebenso auf die bekannten drei Affenpositionen, „nichts hören, sehen und sagen“ zurückgezogen. Der Artikel 97 gestattet einem Richter die Unabhängigkeit in seinen Entscheidungen, allerdings gestattet der Artikel 97 einem Richter aber nicht, sich vorsätzlich der Wahrheit zu entziehen, eben um vorsätzliche und bandenmäßige Straftaten im Amt strafzuvereiteln.

Bereits am 05. März 2012 hatte das Kanzleramt schriftliche Kenntnis über andere voran gegangene Straftaten und deren Auswirkungen erhalten und sich ebenso auf verfassungsrechtliche Untätigkeit bezogen.

Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1669/16 liegt seit dem 22. Januar 2017 dem European Court of Human Rights vor. Hierbei hat sich und wie schon in allen anderen Verfassungsbeschwerden zuvor, das Bundesverfassungsgericht dem Artikel 103 Absatz Grundgesetz mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verweigert. Das Bundesverfassungsgericht hat auch in diesem Verfahren die Straftatbestände der vorsätzlichen Beugung des Rechts sowie des Prozessbetruges im Amt, erneut durch Annahmeverweigerung unter Begründungsumgehung, gedeckt. Mit dieser Entscheidung vom 22. Januar 2017 haben die Verfassungsrichter Kirchhof, Eichberger und Britz sogar der Leitsatzentscheidung zum Aktenzeichen 1 BvR 2728/10 widersprochen. Bei dem hier inzwischen vorliegenden Gutachten der Pathologie Oldenburg vom 14. Oktober 2016, kann man von einer vorsätzlichen badenmäßigen schweren Körperverletzung im Amt ausgehen, hier mit bewusster Inkaufnahme einer tödlichen Krankheit und genannt, unheilbarer Krebs.

Es ist mehr als bemerkenswert für den Demokratischen Rechtsstaat, wenn sich nicht einmal die Staatsrechtler Herr Prof. Dr. Schachtschneider und Herr Prof. Dr. Deppenheuer es wagen auf eine seriöse Anfrage zum Staats- und Strafrecht sowie zum Verfassungsrecht zu antworten.

In keinem der vorgenannten Verfahren waren Anwälte des Demokratischen Rechtsstaats bereit ein Mandat zu übernehmen. Die zuständigen Gerichtsinstanzen verweigerten gemäß § 78b ZPO regelrecht die Beistellung anwaltlichen Beistandes. Der Pentent sieht als alleinige Gründe dafür, die Angst der Anwälte bei derartigen Verfahren ihre berufliche Zulassung durch den Staat zu verlieren. Hinzuzfügen ist, dass sich eine große Kette von Staats- und Justizbeamten bisher an ungesühnten Vergehen und Verbrechen gegen den Petenten strafbar gemacht haben, wobei und wie schon erwähnt, diese Kette der Mitwisserschaft bis ins Kanzleramt reicht. Im Zusammenhang ist zu erwähnen, dass dadurch Dritte einen sehr hohen finanziellen Schaden dadurch erleiden mussten und noch immer erleiden.

Abschließend, der European Court of Human Rights hat sich durch seine ebenso erfolgte Ablehnung der Beschwerde und mit Beschluss vom 13. Juli 2013 in Verbindung mit den Aktenzeichen 2 BvR 2231/15 und 2 BvR 2156/09 zum Aktenzeichen 17132/10 der Beihilfe durch Unterlassen der Strafvereitelung im Amt sowie Beugung des Rechts gegen die Abgabenordung - in der gesamten Europäischen Union - selbst in schweren rechtlich Verruf gebracht.

Der Petent ist jederzeit bereit dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, die notwendigen Beweise seiner hier gemachten schriftlichen strafrechtlichen Vorwürfe aus Ermittlungs- und Gerichtsakten vorzulegen bzw. auch mündlich vorzutragen. Diese Beweise waren dem Deutschen Bundestag insgesamt letztmalig seit dem 12. Juli 2015 unter Nennung der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Aktenzeichen hinreichend bekannt.

G.K.
Petent

Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.

Anlagen:
BVerfG zu den Aktenzeichen

2 BvR 2231/09
2 BvR 2156/09

An BVerfG vom 14-04-2010
Von StA Verden 13-07-2004
Von SPK Syke 05-10-2015
Beschluss EGMR 17132/10 vom 18-07-2013

2 BvR 2122/15

Urkundenfälschung im Rechtsverkehr der GenStA – Oldenburg 15-07-2015
Urkundenfälschung im Rechtsverkehr der Bundesanwaltschaft 24-09-2015
Strafanzeige vom 08-09-2015

1 BvR 1669/16

Institut für Pathologie Oldenburg vom 14-10-2015

CC:
Präsident des ICC in den Haag
Präsident des EGMR
Der Europäische Bürgerbeauftragte
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
Internetveröffentlichung