Verlustabzugsbeschränkung für Mitunternehmer bei modellhaft konzipierten Steuerstundungsmodellen – von Dr. jur. Horst Werner

Bei modellhaft konzipierten Steuerstundungsmodellen ist gem. § 15 b EStG eine Begrenzung von Verlustzuweisungen - z.B. zwecks Gegenrechnung von Verlusten gegen die positiven Einkünfte - für Mitunternehmer gegeben ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). So bezieht der atypisch stille Gesellschafter als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. I Nr. 2 EStG und zahlt anders als der typisch stille Gesellschafter keine pauschalisierte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Andere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten kann der atypisch stille Gesellschafter ( bei Gewinnen und Verlusten ) prinzipiell gegeneinander zur Addition oder zum Abzug bringen; jedoch nicht bei modellhaften Massenverträgen für Kapitalanleger.

Ein Anleger als Steuerpflichtiger darf gemäß § 15 b EStG im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell entstandene Verluste weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb des Vorjahres noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Diese Verluste dürfen nicht zurückgetragen und auch nicht anderweitig abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige zukünftig in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Diese Verluste gehen mithin nicht unbedingt verloren, denn sie dürfen mit positiven Ergebnissen - soweit vorhanden - aus derselben Einkunftsquelle in Folgejahren verrechnet werden.

Anleger dürfen Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen somit nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnen; eine Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften und ein Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungszeiträume sind bei modellhaft verwendeten atypisch stillen Beteiligungsverträgen nicht möglich.

Mit der Abzugsbeschränkung in den §§ 15 b ff des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) will der Gesetzgeber bestimmte Modelle - konzipert für eine Vielzahl von Anlegern - steuerlich unattraktiv machen, die gezielt auf Steuerstundung ausgerichtet sind. Erfasst werden hiervon klassischerweise geschlossene Fonds in Form einer Personengesellschaft, die ihren Anlegern in der Anfangsphase der Investition hohe steuerliche Verluste zuweisen. Schon vor Jahren war der Gesetzgeber solchen Modellen mit einer Verlustabzugsbeschränkung entgegengetreten. Da sie in der Praxis aber schnell an die gesetzlichen Vorgaben angepasst worden waren, brachte die Vorschrift nicht den erhofften Erfolg. Daher schuf der Gesetzgeber im Jahr 2005 eine neue Verlustverrechnungsbeschränkung in § 15b (EStG).

Im Steuerrecht werden die Erträge aus typisch stillen Gesellschaftseinlagen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG eingestuft und unterliegen der Abgeltungssteuer in Höhe von maximal 25 % plus Solidaritätszuschlag zzgl. eventueller Kirchensteuer. Die Steuer wird von der Gesellschaft einbehalten und abgeführt.

Eine modellhafte atypisch stille Beteiligung für eine Vielzahl von Anlegern ist wegen der Begrenzung der jährlichen Verlustzuweisung nicht mehr von Vorteil, da der Steuersatz für Einkünfte aus Gewerbebetrieb fast doppelt so hoch sein kann, wie der auf 25 % begrenzte Abgeltungsteuersatz auf Einkünfte aus Kapitalerträgen. Hier wirkt sich gegebenenfalls die 25%ige-Begrenzung des Steuersatzes auf Kapitalerträge positiv aus. Die Kapitalbeschaffung mit dem öffentlichen Angebot von atypisch stillen Beteiligungen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) aus modellhaften Konzeptionen lohnt sich heute nicht mehr. Gern erteilt Dr. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de weitere detaillierte, kostenlose Auskünfte bei entsprechender Anfrage.