Immobilien-Finanzierungen von privaten Anlegern mit erst- oder nachrangiger Grundschuldbesicherung ab 3,5% p.a. - von Dr. Werner

Bankenunabhängige Finanzierungen von Wohn- und Gewerbeimmobilien von privaten Kapitalgebern ( siehe http://www.finanzierung-ohne-bank.de ) gegen Grundschuldbesicherung im ersten oder zweiten Rang sind außerhalb der Banken über den Beteiligungsmarkt kapitalmarktrechtlich zulässig. Immobilieninvestitionen sind vom Sachwert-Gedanken geprägt und deshalb besonders beliebt. Die optimal über private Anleger - also ohne Banken - finanzierte Immobilie eignet sich für Unternehmen als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen ebenso wie für Kapitalgeber als Kapitalanlage und wegen des Sachwert-Charakters von Immobilien als Inflationsschutz und zur Ertragsvorsorge im Rentenalter ( Altersvorsorge ). Die Immobilie ist auch in Zukunft eine gute, wertbeständige Kapitalanlageform, weshalb Anleger gern grundschuldbesicherte Darlehen bei guter Rendite begeben. Die Immobilie – ob als Wohnimmobilie oder als Gewerbeimmobilie – ist also bei professioneller Handhabung eine renditestarke, weitgehend sichere und attraktive Kapitalanlage ( sowohl für den Privatinvestor als auch für den Unternehmensinvestor im Anlagevermögen ) und stärkt die Substanz einer Bilanz. Darlehen ohne Nachrangklausel mit Grundschuld-Besicherung – gleich ob Erstrangdarlehen oder im zweiten Rang im Grundbuch besicherte Darlehen – ohne Eingriffsrechte Dritter sind ebenso nach dem Kreditwesengesetz ( KWG ) zulässig, wie private Nachrangdarlehen ohne Besicherung über ein öffentliches Darlehensangebot kapitalmarktfähig sind, so Dr. Horst Werner, Göttingen. Das hat insbesondere Bedeutung bei der unternehmerischen Finanzierung von Immobilien, zumal die Immobilienkreditrichtlinie der Banken aus dem Frühjahr 2016 die Immobilienfinanzierung übermäßig beschränkt und gerade den Immobilienwert als Bonitätsgrundlage aushebelt. Die Strukturierung von Immobilienfinanzierungen hat sich deshalb in den vergangenen Monaten durch private Grundschulddarlehen erheblich verändert. Herkömmlicher Weise erhielt der Immobilienkäufer von der Bank ein erstrangiges, durch ein Grundpfandrecht besichertes Darlehen, wobei Geschäftsbanken regelmäßig bis 80% finanzieren und Hypothekenbanken gesetzlich an einen Beleihungswert von 60% des Verkehrswertes gebunden sind.

Nach der Grundsatzentscheidung der BaFin gilt das grundschuldbesicherte Darlehen nicht als Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes und auch nicht als Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ), da in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VermAnlG nur das partiarische Darlehen und das Nachrangdarlehen genannt sind ( so die BaFin ). Die Auffangklausel mit der Nr. 7 ist ebenfalls – so die BaFin – nicht einschlägig.

Der neue § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz enthält zwar erstmalig eine Auffangklausel bzw. Generalklausel, wonach als Vermögensanlagen auch alle „sonstigen Anlagen gelten, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren“. Entsprechend dieser Generalklausel hätten auch grundschuldbesicherte Darlehen als Vermögensanlagen im Sinne des Gesetzes angesehen werden können. Für grundschuldbesicherte Darlehen wendet die BaFin jedoch diese Generalklausel nicht an.

Alle ( auch neuen ) Finanzinstrumente des Vermögensanlagengesetzes sind ohnehin nur dann zulässig, soweit sie keine Einlagengeschäfte gem. § 1 KWG darstellen. Dies ergibt sich explizit aus dem neuen § 1 Abs. 2 Nr. 7 letzter Halbsatz. Grundschuldbesicherte Darlehen wurden in entsprechenden Grenzen ( z.B. Besicherung bis zu 100 % ) von der BaFin auch bisher nicht als KWG-Einlagengeschäfte eingestuft. Eine Änderung der Beurteilung von grundschuldbesicherten Darlehen ergibt sich aus dem neuen Kleinanlegerschutzgesetz nicht. Die BaFin wendet also die Auffangklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz nicht auf grundschuldbesicherte Darlehen an und lässt damit die grundschuldbesicherten Darlehen als einzige vollkommen BaFin-prospektfreie „Lücke“ offen.

Nunmehr bleiben somit grundschuldgesicherte (Erstrang- oder Zweitrang-)Darlehen von privaten Kapitalgebern am Kapitalmarkt zulässig. Voraussetzung für Erstrangdarlehen von privater Seite ist lediglich, dass dem erstrangigen Darlehensgeber eine Grundschuldabsicherung eingeräumt sein muss, die ihm selbst unabhängig von Dritten eigene Verwertungsrechte in Bezug auf die Grundschuld einräumt. Private (Erstrang-)Darlehen bedürfen also für ihre kapitalmarktrechtliche Zulassung der Besicherung, wahrend Nachrangdarlehen von Privat einer solchen Grundschuldbesicherung nicht bedürfen.

Auf Grund der gravierenden Verwerfungen im Bankenbereich, durch die schärfere europäische Bankenunion mit der Aufsicht durch die EZB und durch Basel III sind die Kreditinstitute zunehmend weniger bereit und in der Lage, Kreditrisiken zu übernehmen. Deshalb fordern die Banken von Immobilienerwerbern höhere Eigenkapitalanteile und verkaufen häufig zur Liquidierung ihre Altkredite auf dem Kapitalmarkt: Sie treten ihre Grundschuldforderungen aus in Schieflage geratenen Objekten zur Verwertung an Dritte ab, indem sie sich durch Ausgabe von Schuldverschreibungen (Verbriefungen) oder durch die Abtretung von grundschuldbesicherten Erstrangdarlehen am Kapitalmarkt frische Liquidität besorgen.

Für die kapitalmarktrechtliche Zulässigkeit der privaten grundschuldbesicherten Darlehen setzt die BaFin zum einen voraus, dass sich die Besicherung im Rahmen des Verkehrswertes der Immobilie bewegen muss. Dieser Verkehrswert kann entweder durch eine zeitnahe Kaufpreisvereinbarung oder durch ein Bewertungsgutachten nachgewiesen werden. Zum anderen muss die Grundschuldbesicherung so veranlasst sein, dass jeder Anleger als Darlehensgeber einen direkten Zugriff auf das Sicherungsmittel hat und unmittelbar im Falle von Nichtleistung des Unternehmens die Zwangsvollstreckung in das Grundstücksobjekt einleiten kann. Er muss die Möglichkeit haben, sich eine vollstreckbare Ausfertigung über die (Teil-)Grundschuld ausstellen zu lassen, ohne dass es der Zustimmung eines Dritten bedarf. Als verbotenes Einlagengeschäft bestimmt das Kreditwesengesetz ( KWG ) in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 unbedingt rückzahlbare Gelder, wenn der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ( = (Teil-)Grundschuldbrief ) verbrieft wird. Geschieht die Sicherung dadurch, dass für die Anleger keine (Teil-)Grundschuldbriefe ausgestellt werden, sondern nur der Mitbesitz am Stammbrief eingeräumt wird, so ist zusätzlich erforderlich, dass auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers aus § 1160 BGB verzichtet und der Verzicht ins Grundbuch eingetragen wird.

Voraussetzung für das besicherte Darlehen von privater Seite ist also, dass dem Darlehensgeber eine Grundschuldabsicherung eingeräumt und eine (Teil-)Briefgrundschuld ausgestellt sein muss, die ihm selbst unabhängig von Dritten eigene Verwertungsrechte in Bezug auf die Grundschuld gewährt. Sofern ein Notar die (Teil-)Briefgrundschulden verwahrt, darf er keine eigenen Zurückweisungsrechte haben, wenn der Anleger eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt.

Der Immobilienkredit wird bei Fremdvermietung der Immobilie im wesentlichen aus den Mieterträgen abgezahlt bzw. getilgt. Die derzeitigen Immobilienrenditen liegen zwischen 3 % bis 8%, so dass bei den zur Zeit noch günstigen Zinsen Finanzierungsaufwand und Mietertrag zur Deckung gebracht werden können. Grundschuldbesicherte private Darlehensgeber können derzeit mit 3,5 % bis 4,5 % Zinsen p.a. gewonnen werden. Der sorgsame Kapitalanleger bekommt also bei einem günstigen „Einkaufspreis der Immobilie“ diesen durch den Mieter vollends bezahlt. Selbst im Falle einer Verwertung bzw. Zwangsversteigerung der Immobilie (die eine Bank natürlich immer einkalkulieren muss) trägt der Kapitalanleger oder die Bank durch das eingesetzte Eigenkapital nur ein geringes Verwertungsrisiko. Wohnimmobilien schneiden regelmäßig in der Zwangsversteigerung besser ab als Gewerbeimmobilien. Deshalb lassen sich Wohnimmobilien leichter mit einem höheren Fremdkapitalanteil finanzieren. Der Kauf einer Mietwohnung kann somit eine krisensichere und rentable Geldanlage sein.

Bei der Immobilien-Kapitalanlage macht es einen Unterschied, ob die Immobilie zur Eigennutzung angeschafft wird oder ob die Immobilie zur Fremdnutzung und Vermietung an Dritte erworben wird. Im ersteren Falle werden Mietaufwendungen erspart und bieten Sicherheit gegenüber einem unsicheren Mietverhältnis oder einem unkalkulierbaren Vermieter. Im zweiten Falle der Fremdvermietung werden zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und es können Steuervorteile der Gebäudeabschreibung und der Werterhaltungs-Investitionen etc. genutzt werden. Allerdings dürfen die Steuervorteile mit regelmäßig 2% Gebäudeabschreibung und der Zinsaufwands-Absetzung nicht überschätzt werden.

Hypothekenanleihen zur Immobilien-Finanzierung sind als Finanzinstrumente eine durch Grundschulden besicherte Sonderform der Schuldverschreibung zur Finanzierung von Grundstücksrechten und Unternehmens-Immobilien. Baufinanzierungsanleihen lassen sich also auch bei privaten Kapitalgebern oder Anlegern realisieren und das Beteiligungsengagement der Beteiligungspartner absichern.

Die Hypothek bzw. Grundschuld wird zur Sicherung der Kapitalgeber in der III. Abteilung des Grundbuchs eingetragen. Es handelt sich hierbei um ein Pfandrecht an einem Grundstück bei der Realisierung einer Baufinanzierung oder einer Grundstücksfinanzierung. Als akzessorische Sicherheit ist die Hypothek vom Bestehen einer Forderung ( z.B. eines Immobiliendarlehens ) abhängig. Eine Hypothek kann als Buch- oder Briefhypothek oder auch als verbriefte Eigentümergrundschuld beim Amtsgericht eingetragen werden. Hypotheken oder Grundschulden können also nicht nur zugunsten von finanzierenden Banken ins Grundbuch eingetragen werden, sondern auch zugunsten privater Kapitalgeber im Rahmen einer Baufinanzierung oder einer Immobilienfinanzierung. Weitere Informationen erteilt kostenfrei Dr. Horst Werner ( mailto:dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de) von der Dr. Werner Financial Service AG.