Strafanzeige gegen Ministerpräsident Stephan Weil zum Az. 2 BvR 2122/15 und BGH 2 ARs 283/15

Die Staatsanwaltschaft Hannover verweigert ohne Angabe von Gründen Ermittlungen gegen den Ministerpräsidenten Stephan Weil und welcher gegenüber den Ermittlungsbehörden weisungsberechtigt ist, aber jeder Interessierte kann die Antwort darauf hier selbst lesen. Es liegen unzweifelhafte und unangreifbare Urkunden der GenStA-Oldenburg vor, dennoch werden Ermittlungen gemäß Legalitätsprinzip verweigert. Haben sich die Bürger schon mal überlegt, welches als Steigerung der politischen Machtübernahme nach der AfD in diesem Land kommen könnte? Denn dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht sind vom Gesetzgeber rechtliche Möglichkeiten eingeräumt, bei Vergehen und Verbrechen (Rechtsbeugung/Urkundenfälschung)Beschwerden Geschädigter ohne Begründung einfach abzulehnen. Damit werden Teile von kriminellen Banden innerhalb der Justiz, hier die Begehung oder auch Fortsetzung weiterer Straftaten eröffnet. Ein äußerst alarmierendes Zeichen ist die Tatsache, dass Anwälte eine Mandatsübernahme schlichtweg ablehnen und warum wohl! Das Amtsgericht Delmenhorst verweigert seit dem 22. Februar 2016 und bis heute den Eingangsnachweis( Aktenzeichen) einer erneuten Zivilklage, wobei die beteiligten Straftäter und Mitwisser aus Staats- und Justizdiensten als Zeugen benannt wurden. Wer als unbescholtener Bürger soll da noch an den Demokratischen Rechtsstaat glauben, der doch durch solche kriminellen Handlungen völlig in den Dreck gezogen wird oder ist Rechtsbeugung und Urkundenfälschung neuerdings nicht strafbar? Das Bundesverfassungsgericht und der European Court of Human Rights haben ja schon Steuerhinterziehung für straffrei erklärt (2 BvR 2156/09 mit EMGR 17132/10) oder heißt bei diesen Straftaten "Wegsehen nicht mehr Zustimmen"?

Per Fax: (0511) 34 72 59 1

15. März 2016

Staatsanwaltschaft Hannover
Frau Dr. Sprave
Volgersweg 67
30175 Hannover

Aktenzeichen: NZS 1141 Js 22264/16 StA-Hannover
Ermittlungsverfahren gegen Ministerpräsidenten Stephan Weil gemäß
§ 13 StGB i.V. mit § 258a StGB und § 339 StGB
Ihr Schreiben vom 07. März 2016

Frau StAin Dr. Sprave,

Sie selbst sind Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens wegen vorsätzlicher und bandenmäßiger Strafvereitelung im Amt - siehe Strafanzeige vom 10. Juni 2015.

Nicht nur dieser beschuldigte Ministerpräsident hatte seit Beginn seiner Amtszeit mehr als ausreichende Kenntnis von schwersten Straftaten seiner Justizministerin bzw. der Justizminister, die der bandenmäßigen und vorsätzlichen Beseitigung der bestehenden Rechtsordnung. Genauer bezeichnend, hier unzählige vorsätzliche und bandenmäßige Strafvereitelungen im Amt von Vergehen und Verbrechen. Die begangenen Straftaten sind von Teilen einer Bande innerhalb der Niedersächsischen Justiz, politisch sowie juristisch orientiert und mit Duldung des NDS-Landtages, begangen worden.

Die strafrechtliche Prüfung dieser Straftaten wurde von den Straftätern in der Justiz selbst vorgenommen, wovon Sie selbst betroffen sind. Dass der beschuldigte Ministerpräsident eine Justizministerin an seinem Kabinettstisch duldet und diese wiederum einen BtM-Verbrecher als Fachaufsichtsführenden einer prüfenden Staatsanwaltschaft, schlägt schon allein rechtlich dem Fass den Boden aus. Die vorliegenden Beweismittel aus den entsprechenden Ermittlungsakten der GenStA-Celle sowie der GenStA-Oldenburg, sind unangreifbar und zeigen im Zusammenhang nicht nur massivste Wahrheitsprobleme sondern auch die Anstiftung zu Vergehen und Verbrechen durch jene auf. Diese Beweismittel liegen derzeit dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung, sowie lagen der Bundesanwaltschaft, dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht zur Kenntnisnahme vor.

Sie haben mit der erneuten Verweigerung der Ermittlungen unzählige Straftaten, u.a., wie Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung, Beweismittelunterdrückung, Rechtsbeugung, Vollstreckung gegen Unschuldige etc., etc., etc.. in Niedersachsen für straffrei erklärt.

Erneut wollen Sie mir mit Ihrem Schreiben vom 07. März 1016 weiß machen, dass Sie mit Promotion in Jura nicht in der Lage sind, eine entsprechende Erklärung (noch dazu bei unangreifbarer Beweislage) gemäß § 89 Abs. 2 RiStBV zur Sache abzugeben, geschweige denn eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung Ihrem Schreiben beizufügen.

§ 89 RiStBV
(2) Die Begründung der Einstellungsverfügung darf sich nicht auf allgemeine und nichtssagende Redewendungen, z.B. "da eine Straftat nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist", beschränken. Vielmehr soll in der Regel - schon um unnötige Beschwerden zu vermeiden - angegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht einer Straftat nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet. Dabei kann es genügen, die Gründe anzuführen, die ein Eingehen auf Einzelheiten unnötig machen, z.B., dass die angezeigte Handlung unter kein Strafgesetz fällt, dass die Strafverfolgung verjährt oder aus anderen Gründen unzulässig ist oder dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Sie persönlich werden mit Ihrer erneuten Verweigerung rechtstaatlicher Ermittlungen zu gegebener Zeit die rechtlichen Konsequenzen in voller Härte zu spüren bekommen, dessen bin ich ganz sicher.

G. K.

Cc:
Deutscher Bundestag Pet 4-18-07-312-019381
Internationaler Strafgerichtshof Den Haag
Internetveröffentlichung
Dr. Norbert Blüm „ Einspruch“ – per Fax
Präsident beim Bundesverfassungsgericht für die gesamte Richterschaft
Präsidentin beim Bundesgerichtshof für die gesamte Richterschaft