Die Rechtsformen von Unternehmen nach Handels- und Gesellschaftsrecht - von Dr. Horst Werner

Zur Auswahl von Rechtsformen stellt das deutsche Gesellschafts- und Handelsrecht, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) eine Vielzahl von Unternehmensformen unter verschiedenen wählbaren Gesichtspunkten und Interessen zur Verfügung. Neben der privatrechtlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ) gibt es die nach Handelsrecht im Handelsregister registrierten kaufmännischen Personenhandelsgesellschaften ( OHG, KG ) mit juristischen "Eigenständigkeiten" ( z.B. der Kontofähigkeit der Kommanditgesellschaft ), die Annäherungen an juristische Personen haben ( z.B. die Möglichkeit zur Sachfirmen-Gebung). Die Kapitalgesellschaften als juristische Personen mit Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft sind in gesonderten Gesetzen wie dem GmbH-Gesetz, dem Gesetz über Aktiengesellschaften oder dem Genossenschafts-Gesetz geregelt.

Für die Gründung einer Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches ( siehe §§ 105 ff HGB ) oder die Übernahme einer vorgegründeten Gesellschaft kommen nach Dr. Horst Werner, Göttingen als Rechtsformen sowohl die Offene Handelsgesellschaft OHG, die Kommanditgesellschaft, die GmbH , die GmbH & Co KG und die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung in Betracht. Die GmbH & Co KG als sogen. doppelstöckige Gesellschaft verbindet die Vorteile einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen mit den steuerlichen Vorteilen des Einkommensteuerrechts der Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften. Bei der OHG haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt und sind sämtlichst im Handelsregister eingetragen.

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ( KGaA ) ist eine eher selten gebräuchliche Rechtsform. Die Vorstände der KGaA sind haftende "Komplementäre" und die nichthaftenden Gesellschafter sind hier keine Kommanditisten, sondern Aktionäre.

Fungibilitäts-Vorteile von Gesellschaftsanteilen bei der OHG, KG und AG

Wegen der Fungibilität und der kostenfreien Übertragung der Aktien-Anteile und wegen des Standings und der Reputation ist die Aktiengesellschaft zur Aufkapitalisierung am Kapitalmarkt am besten geeignet. Die Aktiengesellschaft ist die klassische kapitalmarktfähige Rechtsform, die allen Größenordnungen und Strukturen gewachsen ist. Mit ihren dreigliedrig aufgebauten Organen von Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung hat die Aktiengesellschaft zudem eine auch international tragfähige, anerkannte Unternehmensstruktur. Die Aktien als Eigentümer- und Wertanteile können als Inhaber-Stammaktien ausgegeben werden, so dass sie namenslos sind oder als Namensaktien emittiert werden. Die Inhaberaktien können zu jeder Zeit innerhalb der Aktionäre oder einer Familie oder an Dritte formfrei übertragen werden, ohne dass dies mit festen Daten irgendwo amtlich dokumentiert wird. Aktien können anonym gehalten und transferiert werden.

Die Kommanditgesellschafts-Anteile können ebenfalls formfrei und somit kostenfrei übertragen werden. Allerdings sind die Kommanditgesellschafter immer im Handelsregister namentlich genannt, es sei denn, es ist ein Treuhandkommanditist als Verwaltungstreuhänder zwischengeschaltet.

GmbH-Anteile müssen dagegen notariell beurkundet übertragen werden, so dass immer Notarkosten für die Übertragung anfallen. Zudem müssen die GmbH-Gesellschafter in den Gesellschafterlisten jährlich dem Handelsregister mitgeteilt werden.

Kapitalmarktfähige Rechtsform der Aktiengesellschaft

Die Rechtsform der Aktiengesellschaft wäre auch für ein Private Placement von Mezzaninekapital oder für einen späteren Börsengang zur weiteren Aufkapitalisierung von Vorteil, da diese Rechtsform den besten Ruf am Beteiligungs- und Kapitalmarkt genießt. Steuerliche Vor- und Nachteile ergeben sich bei der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als GmbH oder AG nicht, so dass dieser Gesichtspunkt bei der Rechtsformwahl einer der Kapitalgesellschaften unbeachtet bleiben kann. Beide Kapitalgesellschaftsformen unterliegen dem Körperschaftsteuergesetz.

Die Wahl einer Personengesellschaft, die dem Einkommensteurerrecht untersteht, wäre für einen Kapitalmarkt-Zugang schon aus Haftungsgründen der persönlich haftenden Gesellschafter weniger zu empfehlen. Sie kommt im Wesentlichen bei geschlossenen Fonds ( Immobilienfonds, Schiffsfonds, Solarfonds, Filmfonds etc. oder Gesamthandsgemeinschaften ) in der Rechtsform der sogen. doppelstöckigen Gesellschaft als GmbH & Co KG in Betracht. In Einzelfragen erteilt der im Gesellschaftsrecht promovierte Dr. jur. Horst Werner in Göttingen gern kostenfreie Vorab-Auskünfte unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei konkreter Anfrage.

Steuerrecht der Gesellschafts-Rechtsformen und das Unternehmenssteuerrecht

Die Personengesellschaften des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts unterliegen wegen der persönlichen Haftung und der mitunternehmerischen Beteiligung dem Einkommensteuerrecht gem. den §§ 15 ff EStG. Die Personengesellschafter erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Kapitalgesellschaften und Körperschaften als juristische Personen unterliegen den Körperschaftsteurecht ( KStG ).

Gründung einer Gesellschaft zur Geschäftsaufnahme oder Kauf einer sogen. Vorrats-Gesellschaft

Eine Gesellschaft kann notariell neu gegründet werden oder die Start-up-Unternehmer können eine bereits vorgegründete Gesellschaft als sogen. Vorratsgesellschaft von einem Unternehmens-Dienstleister fix-und-fertig eingetragen im Handelsregister erwerben ( www.vorratsgesellschaft-kaufen.de ). Eine Vorratsgesellschaft kaufen oder einen kompetenten Gründerservice mit einer Dienstleistung aus einer Hand ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) in Anspruch nehmen oder selbst eine Gesellschaft gründen ? Es gibt also drei verschiedene Wege, um ein gutes Fundament für das eigene Unternehmen zu legen.

Die bereits vorgegründete, eingetragene Vorratsgesellschaft dient der sofortigen Übernahme eines Unternehmens bzw. der unmittelbaren Geschäftsaufnahme und gewährleistet eine weitere Kapitalbeschaffung für notwendige Investitionen. Eine Vorratsgesellschaft zu kaufen, etwa eine Vorrats-KG, Vorrats-GmbH, Vorrats-GmbH & Co KG oder Vorrats-AG, ist für Gründungswillige bedeutsam, die sich selbstständig machen oder als Unternehmer ein zweites, rechtlich eigenständiges Standbein aufbauen möchten, zum Beispiel für die Ausgliederung ( Spin-Off ) eines neuen Geschäftsfeldes oder um eine Auffanggesellschaft zur Sicherung der eigenen Existenz zu haben. Mit einer Vorratsgesellschaft schützt man sich auch vor anderweitigen Insolvenzfolgen.

Die beiden größten Vorteile sind die sofortige Verfügbarkeit eines neuen Rechtsträgers mit neuer Bonität als eine voll handlungsfähige, bereits im Handelsregister eingetragene Vorratsgesellschaft, die man innerhalb von 24 Stunden kaufen ( = Zeitvorteil ) und übernehmen kann und die ( sofort eintretende ) begrenzte Haftung bei der Kapitalgesellschaft. Man kann also ohne die Gründerhaftung ( § 11 Abs. 2 GmbHG ) während der Gründungsphase einer Kapitalgesellschaft bis zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister bereits den Schutz seines Privatvermögens erzielen.