Steuervorteile im Wohnungsbau durch Sonderabschreibungen am 03.02.2016 vom Bundeskabinett beschlossen – von Dr. Horst Werner

Das Bundeskabinett hat am 03. Febr. 2016 Sonderabschreibungen als Steuervergünstigung für den Wohnungsbau beschlossen. Die Sonderabschreibung wird nach dem Beschluss des Bundeskabinetts für Wohnungen gelten, für die in 2016, 2017 oder 2018 ein Bauantrag gestellt wird und die in bestimmten Regionen gebaut werden. Abgeschrieben werden können im ersten und zweiten Jahr jeweils bis zu zehn Prozent der Ausgaben, im dritten Jahr bis zu neun Prozent. Die abschreibungsfähigen Kosten werden jedoch auf 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt, wobei die Baukostenobergrenze von Euro 3.000,- ( also keine Luxuswohnungen ) nicht überschritten werden darf. Mit dieser steuerlichen Förderung werden die Maßnahmen der Länder im Mietwohnungsneubau unterstützt werden, um insbesondere private Investoren zum Bau preiswerten Wohnraumes in besonders angespannten Gebieten anzuregen. Durch die Einfügung des § 7b EStG soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment in ausgewiesenen Fördergebieten gefördert werden. Die Dr. Werner Financial Service AG hilft den Bauunternehmen und Bauträgerunternehmen bei der erforderlichen, anteiligen Eigenkapitalbeschaffung mit der kapitalmarktorientierten Finanzierung über private Kapitalgeber ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ).

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Einführung einer zeitlich befristeten, degressiv ausgestalteten Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor. Der Fokus der Maßnahme liegt auf der Errichtung neuer Mietwohnungen, die auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind. Wohnungen mit hohem Standard bedürfen keiner steuerlichen Förderung und werden vollständig von der Maßnahme ausgeschlossen. Die begünstigten Flächen müssen mindestens zehn Jahre für die Vermietung zu Wohnzwecken dienen.

Die Förderung der Investitionen ist auf ein ausgewiesenes Fördergebiet beschränkt, das an die Mietenstufen des Wohngelds angeknüpft (Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung). Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI, deren Mietenniveau um mindestens 5 Prozent oberhalb des Bundesdurchschnitts liegt, sollen zum Fördergebiet gehören. Zusätzlich werden auch Gebiete mit Mietpreisbremse (auf Grund des § 556d BGB) und Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze (auf Grund des § 558 Absatz 2 Satz 2 und 3 BGB) in das förderfähige Gebiet einbezogen.

Für die Förderung wird die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche vorausgesetzt, von der maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden. Damit insbesondere private Investoren angeregt werden, möglichst zeitnah in entsprechenden Wohnraum zu investieren, wird die Förderung zeitlich auf Baumaßnahmen begrenzt, mit denen in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen wird. Maßgebend ist der Bauantrag oder die Bauanzeige. Die Sonderabschreibung wird letztmalig im Jahr 2022 möglich sein. Auch diese Begrenzung soll für zügige Investitionen und eine schnelle Entlastung des Wohnungsmarkts sorgen.