Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei rechtsunwirksamer Widerrufsbelehrung

Es besteht kein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung - so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) bei Ausübung eines Widerrufs aufgrund rechtsunwirksamer Widerrufsbelehrung. Bei vorzeitiger Auflösung von Kreditverträgen können sich die Banken für entgangene Zinseinnahmen entschädigen lassen, sofern die Vertragsauflösung nicht durch die Bank als Darlehensgeber verursacht wurde. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung gehört jedoch zum Verantwortungsbereich des Kreditgebers, so dass bei einem berechtigten Vertragswiderruf von dem Kreditgeber keine Entschädigung verlangt werden kann. Ein positiver Effekt eines wirksamen Widerrufs ist, dass die Bank bei einem ordnungsgemäßen Widerruf somit keine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen kann. Zudem sind ohnehin die von den Banken vorgenommenen Berechnungen außerordentlich intransparent, so dass regelmäßig kein Verbraucher ist in der Lage, die verlangte Entschädigung rechnerisch zu überprüfen.

Eine unwirksame Widerrufsbelehrung macht den laufenden Vertrag schwebend unwirksam. Diese schwebende Unwirksamkeit ist auch zeitlich nicht befristet. Damit gelten also keine Widerrufsfristen. Es wird deshalb auch von einem sogen. „ewigen Widerrufsrecht“ gesprochen. Wird der Widerruf ausgeübt, wird der Darlehensvertrag endgültig unwirksam und zwar mit einer Nichtigkeit von Anfang an. Der benachteiligte Vertragspartner kann auch später jederzeit und ohne zeitliche Begrenzung den Vertragsschluss widerrufen. Es tritt ein Zustand ein, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann der Kreditvertrag also durch eine wirksame Widerrufserklärung gegenüber dem Darlehensgeber zur rückwirkenden Vertragsauflösung führen und dadurch eine sonst übliche Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kunde der Bank bezahlen müsste, beseitigen. Denn die Vorfälligkeitsentschädigung setzt einen endgültig rechtswirksamen Darlehensvertrag voraus.

Der Widerruf ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dies bedeutet, es kommt nicht darauf an, ob der Vertragspartner dem Widerruf zustimmt oder nicht. Es kommt einzig darauf an, dass er wirksam und ausdrücklich gegenüber dem Empfänger erklärt wird und tatsächlich ein Widerrufsrecht bestand.

Ein Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung einer europäischen Richtlinie plant jedoch, das bisherige, sogen. „ewige“ Widerrufsrecht für Verträge (auch) aus den vergangenen Jahren auslaufen zu lassen. Es soll auf ein Jahr und vierzehn Tage beschränkt werden, um allen Vertragsparteien eine größere Rechtssicherheit zu bieten. Die Befristung des Widerrufsrechts für zukünftig abgeschlossene Verträge mag man einsehen; die rückwirkende Befristung von Widerrufsrechten ist jedoch rechtlich und sogar verfassungsrechtlich bedenklich.