Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) mit und ohne Prospekt zur Hinterlegung bei der BaFin - von Dr. Horst Werner

Die Regeln zum Vermögensanlagen-Informationsblatt sind u.a. in § 13 VermAnlG und in der Verordnung zur Durchführung des § 15 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes (Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung - VIBBestV) normiert. Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss vor dem Beginn des öffentlichen Angebots neben dem Verkaufsprospekt auch ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise enthalten.

Der Anbieter muss also zum Verkaufsprospekt ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) für die Vermögensanlage erstellen, bei der BaFin zusammen mit dem Kapitalmarktprospekt hinterlegen und an den Zahlstellen bereithalten. Das VIB muss auf maximal drei DIN-A4-Seiten kurz und verständlich über die angebotene Vermögensanlage informieren. Das VIB muss während der gesamten Dauer des öffentlichen Angebots in der aktuellen Fassung auf der Internetseite des Anbieters zugänglich sein. Die BaFin prüft allerdings den Inhalt des VIBs während des Prospektprüfungsverfahrens nicht. Hierauf muss der Anbieter im VIB auch hinweisen. Für Ihre Anlageentscheidung des Anlegers sollte also der Prospekt maßgeblich sein, der alle vorgeschriebenen Informationen umfasst.

Bei einem Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) ohne Prospekt - so Dr. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de - gilt eine Hinterlegungspflicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) nur unter besonderen Bedingungen. Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b Vermögensanlagengesetz n.F.( Prospektbefreiung bei Schwarmfinanzierungen und Prospektbefreiung bei sozialen und gemeinnützigen Projekten ) entbehrlich, kann die Hinterlegung des VIB per Post oder per Telefax erfolgen. Alternativ ist eine elektronische Hinterlegung über das Melde- und Veröffentlichungsportal (MVP-Portal) möglich. Nach einmaliger Anmeldung zu dem Fachverfahren Prospekte ( WpPG/ VermAnlG ) können so die Dokumente sicher und verschlüsselt an die BaFin übermittelt werden. In diesem Fall muss das VIB u.a. folgenden Hinweis enthalten: „Für die Vermögensanlage wurde kein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt erstellt. Weitergehende Informationen erhält der Anleger unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten der Vermögensanlage."

Es findet keine inhaltliche Überprüfung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) durch die BaFin statt.
Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers findet eine Kontrolle des VIB durch die BaFin nur nach formalen Kriterien statt, beispielsweise daraufhin, ob die Seitenbegrenzung ( nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten ) beachtet wurde, ob Angaben zur Identität des Anbieters aufgenommen wurden und keine sonstigen offensichtlichen Mängel vorliegen. Das VIB muss für die Dauer des öffentlichen Angebots auf der Internetseite des Anbieters zugänglich sein und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen bereitgehalten werden. Nähere Informationen können von Dr. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) erbeten werden.