Hundehaftpflichtversicherung: Eigenschäden bleiben nicht versicherbar

Wenn ein Hund den Teppichboden einer Mietwohnung beschädigt, ist der Hundehalter dem Vermieter gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Diese Entscheidung wurde kürzlich vom Amtsgericht Bremen veröffentlicht (Az. 19 C 479/13 vom 22. Dezember 2014). Eine Hundehaftpflichtversicherung könnte für solche Schäden aufkommen, wenn Mietsachschäden im Versicherungsschutz abgedeckt sind. Interessant ist das Urteil auch für Hundehalter, die in einer eigenen Wohnung leben. Sie müssen den Schaden nämlich aus eigener Tasche zahlen, weil in diesem Fall kein Mietsachschaden vorliegt. Vielmehr handelt es sich um einen Eigenschaden, für den der Hundehalter regelmäßig selbst aufkommen muss. Welche Leistungen eine Hundehaftpflichtversicherung alles übernehmen kann, erfährt man auf http://www.hundehaftpflichtversicherungen-vergleich.de/hundehaftpflichtv...

Beschädigter Teppich rechtfertigt Ersatzanspruch

Im vorliegenden Fall war ein Teppich zerstört worden, weil ein Tier auf dem Boden uriniert hatte. Der Vermieter machte den Tierhalter für den Schaden verantwortlich und verlangte Schadenersatz. Da der gesamte Teppichboden einschließlich der darunter liegenden Holzdielen beseitigt werden musste, belief sich der Schaden auf mehrere 1.000 Euro. Zwar hatte man im Protokoll der Wohnungsübergabe beim Auszug des Mieters den entstandenen Schaden festgehalten, doch dieser erwies sich im Lauf der anstehenden Reparaturarbeiten als deutlich aufwändiger als Mieter und Vermieter ursprünglich angenommen hatten. Der Beklagte weigert sich deshalb, die erheblichen Kosten für die Schadensbeseitigung zu übernehmen. Das Bremer Amtsgericht urteilte allerdings im Sinne des Vermieters und forderte die Übernahme aller anfallenden Kosten durch den Mieter. Auch die im Übergabeprotokoll festgehaltene geringere Verunreinigung war kein Argument, lediglich einen Teil des Schadens zu tragen. Vielmehr musste der Beklagte davon ausgehen, dass das Tier einen zusätzlichen und unsichtbaren Schaden verursacht hatte, der selbstverständlich auch vom Mieter zu begleichen sei.

Mietsachschäden sind ein Fall für die Hundehaftpflicht

Die vorliegende Klage ist ein klassischer Fall für die Hundehaftpflichtversicherung. Die Versicherung kommt für Schäden an gemieteten Sachen auf, sofern dies im Versicherungsschutz vorgesehen ist. Als Mieter einer Wohnung ist man also gut beraten, die Kostenübernahme von Mietsachschäden in der Hundehaftpflichtversicherung sicherzustellen. Ganz anders sieht es dagegen aus, wenn der Hundehalter in einer eigenen Wohnung lebt. Dann nämlich handelt es sich nicht um einen Schaden an einer Mietsache, sondern um einen Eigenschaden. Für Eigenschäden gelten gänzlich andere Vorschriften, die jeder Hausbesitzer kennen sollte.

Eigenschäden sind nicht versicherbar

Von einem Eigenschaden spricht man, wenn der Hund eine Sache im Eigentum des Hundehalters beschädigt. Ein Schaden an einem Teppich, einem Möbelstück oder einem beliebigen anderen Gegenstand ist also nicht versicherbar, wenn dieser Gegenstand dem Hundehalter selbst gehört. Solche Eigenschäden müssen immer vom Hundehalter aus eigener Tasche gezahlt werden. Die Versicherer lehnen solche Kostenübernahmen in ihrem eigenen Interesse ab, um einem Versicherungsbetrug vorzubeugen und um die Kosten für den Versicherungsschutz überschaubar zu halten. Als Eigentümer einer Wohnung muss man also immer damit rechnen, dass der Vierbeiner Gegenstände im eigenen Besitz beschädigt oder zerstört und für die anfallenden Kosten der Schadensbeseitigung selbst aufkommen.


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