Reiserecht - Erhöhung des Reisepreises

Zulässigkeit der Erhöhung des Reisepreises

Die rechtliche Lage bezüglich der Erhöhung des Reisepreises nach Abschluss des Reisevertrages ist im §651a Absatz 4,5 BGB und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kurz: AGB) geregelt. Gelegentlich kommt es vor, dass ein Reisevertrag, beispielsweise für eine Wellness-Kurzreise, der zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter bzw. einem Reisevermittler geschlossen wurde im Nachhinein geändert wird. Im Speziellen wird oft der Reisepreis erhöht. Für den Reisenden ist es in einem solchen Fall wichtig zu wissen, dass nicht jede Erhöhung des Reisepreises zulässig ist. Generell gilt nämlich, dass der Reisevertrag nicht zum Nachteil des Reisenden geändert werden darf. Wenn der Reisepreis erhöht wird, muss es im Reisevertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises geben. Zu den erlaubten Reisepreiserhöhungen gehören die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie zum Beispiel Hafen- und Flughafengebühren und eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse

Unzulässige Erhöhung des Reisepreises

Generell sind Preiserhöhungen nur rechtlich wirksam, wenn zwischen der Buchung der Reise und dem Reisestart mindestens mehr als Monate liegen. Des Weiteren darf der Reiseveranstalter nur bis zum 20. Tag vor Reiseantritt den Reisepreis erhöhen. Alle Erhöhungen die ab diesem Tag gemacht werden sind rechtlich unwirksam. Falls der Reiseveranstalter den Reisepreis erhöht, ist es seine Pflicht die Änderungen ohne schuldhaftes Zögern an den Reisenden zu übermitteln, denn ansonsten ist die Erhöhung ebenfalls unwirksam.

Rechte des Reisenden

Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% hat der Reisende das Recht vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhält der Reisende 100% der bereits geleisteten Zahlung für seine Urlaubs- oder Kurzreise erstattet und es entstehen für ihn keine weiteren Verpflichtungen. Ein weiteres Recht des Reisenden ist es eine mindestens gleichwertige andere Reise zu verlangen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Wenn der Reisende im Falle einer Preiserhöhung seine Rechte geltend machen will, so muss dies unmittelbar nach der Bekanntmachung und ohne schuldhaftes Zögern geschehen.


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