Reiserecht - Der Sicherungsschein

Was ist ein Sicherungsschein?

Reiseveranstalter, dazu zählt laut Gesetz jeder der mindestens zwei Hauptreiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet, sind dazu verpflichtet nachweisen zu können, dass sie bei einer Bank oder Versicherung gegen Zahlungsunfähigkeit abgesichert sind. In der Vergangenheit meldeten auch namenhafte Reiseveranstalter Insolvenz an und somit bekamen die Reisenden die angefallenen Kosten nicht erstattet. Seit 1994 wird daher durch einen Sicherungsschein nachgewiesen, dass die Reiseveranstalter gegen das Insolvenzrisiko abgesichert sind. Diesen Sicherungsschein hat der Reiseveranstalter dem Kunden auszuhändigen, wenn er eine Anzahlung- bzw. Restzahlung vor Antritt der Urlaubs- oder Kurzreise verlangt. Auch bei kurzfristig gebuchten Urlaubsreisen, zum Beispiel direkt am Flughafen hat der Kunde die Zahlungen erst zu leisten, wenn er einen originalen Sicherungsschein vorliegen hat. Die Regelungen zu dem Sicherungsschein stehen sowohl im § 651k Absatz 4 BGB, als auch im § 9 BGB-InfoVerordnung. Ein Sicherungsschein ist keine Pflicht, wenn der Reiseveranstalter mehrere Leistungen, wie zum Beispiel Busfahrt, Mittagessen und Eintrittskarten bei einer weniger als 24-Stunden dauernden Kurzreise, die zudem einen Reisepreis von 75,- € nicht übersteigt anbietet.

Was ist durch den Sicherungsschein abgesichert?

Der Sicherungsschein deckt das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters ab. Dem Reisenden wird versichert, dass er im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters das bereits gezahlte Geld zurückbekommt. Falls die Reise bereits angetreten wurde, bekommt der Reisende die Kosten für die Rückreise erstattet. Zu beachten ist allerdings, dass diese Kosten nicht sofort erstattet werden müssen. Grundsätzlich steht einem Reiseveranstalter ein Höchstbetrag von rund 110 Mio. Euro zur Verfügung. Diese Versicherungssumme wird nur in voller Höhe ausgezahlt, wenn feststeht, dass dieser Betrag im laufenden Jahr nicht überschritten wird. Wird die Gesamtsumme überschritten, das geschieht z. B. wenn ein großer Veranstalter zahlungsunfähig werden sollte, erfolgt nur eine anteilsmäßige Entschädigung an die betroffenen Kunden.

Was ist zu tun, wenn kein Sicherungsschein vorliegt oder an der Echtheit gezweifelt werden kann?

Falls der Reisende vor Reiseantritt Zahlungen geleistet hat, aber keinen Sicherungsschein erhalten hat, kann er sich nach dem Namen des Versicherers erkundigen und dort nachfragen, ob der Reiseveranstalter dort wirklich abgesichert ist. Des Weiteren hat der Reisende die Möglichkeit den Reisevertrag zu kündigen, wenn er dem Reiseveranstalter eine Frist zur Übergabe des Sicherungsscheins gesetzt hat und dies dennoch nicht geschieht. Wenn zwar ein Sicherungsschein übergeben wurde, es aber Zweifel an der Echtheit gibt, sollte das auf dem Sicherungsschein genannte Versicherungsunternehmen bzw. die Bank kontaktiert werden. Das Unternehmen kann dann Auskunft darüber geben, ob es sich tatsächlich um einen originalen Versicherungsschein handelt und ob der Reiseveranstalter dort abgesichert ist. Der Reisende sollte im Übrigen immer darauf achten, dass es sich beim Sicherungsschein um keine Kopie oder um ein Fax handelt, denn nur ein originaler Sicherungsschein ist gültig.


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