Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör - Strafverteidiger Niklas Dittberner zu Kammergericht Berlin 2 Ws 389/13 Vollz

Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt. Im Rahmen eines Studiums beantragte der Gefangene die Genehmigung eines Laptops mit Zubehör. Der Antrag wurde vom stellvertretenden Gruppenleiter mündlich abgelehnt, der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie des hierzu angefertigten und von dem stellvertretenden Teilanstaltsleiter gebilligten Prüfungsvermerks. Der Gefangene beantragte daraufhin die gerichtliche Entscheidung und begehrte die Justizvollzuganstalt zur Genehmigung des Laptops nebst Zubehör zu verpflichten.
Die Vollzugsbehörde übersandte auf Anforderung der Strafvollstreckungskammer des LG Berlin ihre Stellungnahme sowie die ihrer ablehnenden Entscheidung zugrunde liegende Hausverfügung mit der Bitte, diese nicht dem an den Antragsteller zu übersenden. Die Strafvollstreckungskammer hat danach weder die Stellungnahme noch die Hausverfügung an den Gefangenen für eine Stellungnahme übersandt. Stattdessen hat die Strafvollstreckungskammer des LG Berlin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Das Kammergericht Berlin, Beschl. v. 15.08.2013 – 2 Ws 389/13 Vollz sieht darin eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör:
Verwertet die Strafvollzugskammer im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG Tatsachen und Beweisergebnisse, die der Antragsteller nicht kennt, verletzt sie dessen Recht auf rechtliches Gehör(Ls).
Aus internen Berichten der Vollzugsbehörde ist dem Strafgefangenen jedenfalls das mitzuteilen, was im Blick auf die jeweilige Sach- und Rechtslage für die Entscheidung benötigt wird; diese Teile sind im Wortlaut bekannt zu geben(Ls).

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Niklas Dittberner
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