OLG Frankfurt: Werbung mit Testergebnis bei Arzneimittel

Urteil vom 22.05.2014, Az. 6 U 24/14

Ein gutes Abschneiden bei einem Produkttest stellt ein starkes Verkaufsargument dar und dementsprechend beliebt ist die Werbung mit Testergebnissen. Allerdings birgt solche Werbung ein hohes Irreführungspotential. Dies gilt insbesondere bei der Werbung für Arzneimittel.

Im vorliegenden Fall bewarb ein Pharmahersteller im Jahr 2010 ein Arzneimittel gegen Nagelpilz mit dem Hinweis

„ÖKO-TEST Gesamturteil sehr gut“.

Die Werbung wurde per einstweiliger Verfügung verboten. Der Hersteller beantragte in dem vorliegenden Verfahren die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.

Das in der Berufungsinstanz mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Frankfurt sah in der beanstandeten Werbung jedoch einen Verstoß gegen das Werbeverbot gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie eine unzulässige Irreführung der Verbraucher.

Nach Auffassung des Gerichts stellt die Bewertung durch Öko-Test eine Empfehlung einer bekannten Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG dar, welche zum Arzneimittelverbrauch anregen kann. Diese Vorschrift soll verhindern, dass Verbraucher zur Selbstmedikation angeregt werden, indem sich der Werbende auf eine fachliche Autorität beruft. Dies habe der Hersteller jedoch getan, indem er mit dem Testergebnis der bekannten Institution „Öko-Test“ warb.

Weiterhin suggeriere die Angabe „ÖKO-TEST Gesamturteil sehr gut“ eine umfassende Prüfung des Produkts, welche in Wahrheit jedoch nicht stattgefunden hat, und sei daher irreführend. Der Begriff „Gesamturteil“ lasse auf eine umfassende Prüfung verschiedener Kriterien schließen, wozu insbesondere die Wirksamkeit des Arzneimittels gehöre. Öko-Test hatte jedoch allenfalls eine Überprüfung auf bedenkliche oder umstrittene Hilfestoffe vorgenommen, jedoch keine eigene Wirksamkeitsprüfung. Dies werde jedoch durch die konkrete Gestaltung der Anzeige verschleiert, da darin gerade auf die Wirksamkeit des Produkts eingegangen werde.

Fazit:

Die Werbung mit Testergebnissen unterliegt strengen Anforderungen. Dies gilt umso mehr bei der Werbung für Arzneimittel, da hier die besonderen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes zu beachten sind. Darüber hinaus kann sich auch die Einbettung des Testergebnisses in den konkreten Kontext als problematisch erwiesen, da der Verbraucher hierdurch irregeführt werden kann.


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