Beitragsbemessungsgrenze - Mehr Flexibilität und neue Messungen für Selbstständige

Durch den Anstieg des allgemeinen Lohnniveaus in Deutschland im Jahr 2013 hat die Bundesregierung die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar im Jahr 2014 weiter nach oben korrigiert.

Im Jahr 2014 werden die Beitragsbemessungsgrenzen für die Rentenversicherungen und Krankenversicherungen weiter ansteigen. So müssen aufgrund dieser Anhebungen gut verdienende Selbstständige in Zukunft noch tiefer in die Tasche greifen. Im Gegenzug sorgen die neuen Bestimmungen bei der Altersvorsorge für eine höhere Flexibilität.

Besser Verdienende müssen mehr zahlen
Durch den Anstieg des allgemeinen Lohnniveaus in Deutschland im Jahr 2013 hat die Bundesregierung die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar im Jahr 2014 weiter nach oben korrigiert. Diese Bemessungsgrenzen sind insbesondere für Freiberufler und Selbstständige, die den Kassenbeitragssatz aus eigener Kraft tragen müssen, entscheidend, da sie die Grundlage zur Berechnung des monatlichen Beitrags für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie für die Krankenversicherung darstellt.

Die geänderten Bemessungsgrenzen im Jahr 2014 lassen selbstständige und freiberufliche Besserverdiener nun noch tiefer in ihren Geldbeutel schauen.

Anhebung der Versicherungspflichtgrenze um 1350 €
Im Jahr 2014 steigt die Versicherungspflichtgrenze auf 53.550 € pro Jahr von ursprünglich 52.200 €. Diese Grenze gilt als Richtwert für die Arbeitnehmer, welche zu einer privaten Krankenkasse wechseln möchten. Somit erschwert diese Anhebung den Arbeitnehmern den Wechsel in die private Krankenversicherung. Bei Selbstständigen sieht das etwas anders aus, da diese nicht an die Versicherungspflichtgrenze gebunden sind, können Sie jederzeit zu einer privaten Krankenkasse wechseln. Ob sich das lohnt, sollte in einem Tarifvergleich geprüft werden. Im Zuge der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze wurde zugleich die monatliche Bemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillig Versicherte um 112,50 € von 3937,50 € auf 4050 € angehoben, was einem Jahreseinkommen von 48.600 € entspricht (brutto). Jegliches Einkommen über dieser Grenze ist nach wie vor beitragsfrei.

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