Selbstanzeige: erneute Verschärfung steht bevor – Finanzminister einigen sich auf Eckpunkte

Am 27. März 2014 hat die Finanzministerkonferenz in Berlin getagt. Die Finanzminister von Bund und Ländern einigten sich auf eine weitere Verschärfung der bestehenden Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige.

Nach einer entsprechenden Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 27. März 2014 muss mit folgenden Verschärfungen des bestehenden Rechts gerechnet werden:

„So wird der Strafzuschlag mindestens verdoppelt. Künftig soll bei einer Selbstanzeige nur derjenige straffrei bleiben, der ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 Euro einen Strafzuschlag in Höhe von 10 Prozent bezahlt. Und es soll geprüft werden, ob der Zuschlag noch weiter erhöht werden kann und zudem schon ab Hinterziehungssummen von weniger als 50.000 Euro greifen kann … Außerdem muss jeder Steuerbetrüger in Zukunft seine Steuereinnahmen für die letzten 10 Jahre nacherklären. Bisher gilt das nur bei einer Hinterziehungssumme ab mindestens 50.000 Euro. Die Änderung geht auf eine Bundesratsinitiative aus Baden-Württemberg vom Mai 2013 zurück. Sie war damals an Schwarz-Gelb im Bundestag gescheitert. … Daneben ist die sofortige Bezahlung der Hinterziehungszinsen von pro Jahr 6 Prozent künftig eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige. Schließlich soll geprüft werden, ob eine Obergrenze für eine wirksame Selbstanzeige in Betracht kommt. … Seit Februar 2010 sind in Baden-Württemberg bis heute 19.889 Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der Schweiz und in Liechtenstein eingegangen. Dabei wurden über 1,7 Milliarden Euro an Kapitalerträgen nacherklärt. Dies hat zu Mehrsteuern in Höhe von rund 477 Millionen Euro geführt. So wird der Strafzuschlag mindestens verdoppelt. Künftig soll bei einer Selbstanzeige nur derjenige straffrei bleiben, der ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 Euro einen Strafzuschlag in Höhe von 10 Prozent bezahlt. Und es soll geprüft werden, ob der Zuschlag noch weiter erhöht werden kann und zudem schon ab Hinterziehungssummen von weniger als 50.000 Euro greifen kann. … Daneben ist die sofortige Bezahlung der Hinterziehungszinsen von pro Jahr 6 Prozent künftig eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige.

„Zusammenfassend sind also folgende Maßnahme vorgesehen:

• Verdoppelung Strafzuschlag auf 10% der Hinterziehungssumme
• Umfassende und vollständige Nacherklärungspflicht für 10 Jahre
• Sofortige Nachzahlung hinterzogener Steuern und der Hinterziehungszinsen
• Einführung einer Obergrenze für eine wirksame Selbstanzeige

Wann und in welchem Umfang die geplante Verschärfung in Kraft treten wird, ist derzeit noch ungewiss.

Fazit:

Nicht alleine vor dem Hintergrund der ständig fortschreitenden Aufweichung des Bankgeheimnisses innerhalb Europas, sondern vor allem auch aufgrund der bereits vollzogenen Kehrwendung der Rechtsprechung und der bevorstehenden Verschärfung der gesetzlichen Regelungen zur Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige wird das Zeitfenster für Steuerpflichtige, die reinen Tisch machen wollen, immer kleiner. Nicht zuletzt auch der Fall Hoeneß hat gezeigt, welche Folgen eine unwirksame Selbstanzeige haben kann. Ohne kompetente Beratung, beispielsweise durch einen auf dem Gebiet der Selbstanzeige erfahrenen Rechtsanwalt, besteht ein erhebliches Risiko, mit der Selbstanzeige zu scheitern.


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Schaumschläger

Vor wenigen Tagen weigerte sich Ministerpräsident Kretschmann rechtliche Maßnahmen gegen die GenStA Karslruhe und gegen diese am 16. Februar 2014 Strafanzeige gemäß §258a StGB, im Zusammenhang mit §240 StGB und § 370 AO mit § 129 Abs.1 StGB gestellt wurde, vorzunehmen. MP Kretschmann erklärte sein Verhalten mit dem in der Landesverfassung von BW verankertem Ressortprinzip, welches ihm untersage Maßnahmen gemäß Art.3 Abs.1 GG im Zusammenhang mit dem Legalitätsprizip der Strafgesetzgebung, vorzunehmen. (BW Staatsministerium vom 29. April 2014 Aktz. I 0300.8)

Der Bundesfinanzminister hatte schon seit 2009 schriftliche Kenntnis von bandenmäßiger Strafvereitelung durch Staats- und Justizbeamte in Sachen des § 370 AO durch das FA Delmenhorst.

Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem Aktz. 2 BvR 2156/09 mit 2 BvR 2231/09 und der EMGR Aktz. 17132/10 haben Beschwerden zur Strafvereitelung der Steuerhinterziehung und anhaltenden Rechtsbeugung der Abgabenordnung ohne jegliche Begründung abgelehnt.

Was würde passieren, wenn jeder Bürger ziwschen 100.000 und 500.000 EUR, wie hier in den vorgenannten Fällen, straffrei hinterziehen dürften?

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