Wettbewerbsverstoß bei fehlendem Hinweis auf den Einsatz von Trackingtools in der Datenschutzerklärung

Viele Webseitenbetreiber analysieren ihre Webseiten mit Hilfe von Trackingtools wie Google Analytics oder Piwik. Da die meisten Webseiten jedoch von Dienstleistern erstellt werden, denen juristische Kenntnisse fehlen und die auch nicht juristisch beraten werden, fehlen in vielen Datenschutzerklärungen Hinweise auf den Einsatz entsprechender Trackingtools.

Das Landgericht Frankfurt hat nun diesbezüglich entschieden (Urteil vom 18. Februar 2014, AZ: 3-10 O 86/12), dass das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise auf den Einsatz der Trackingtools und die Widerspruchsmöglichkeit einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.

Sachverhalt

Das einstweilige Verfügungsverfahren betraf zwei Unternehmen, die im Bereich der Softwareerstellung und -lizenzierung tätig sind und miteinander in Wettbewerb stehen. Der Streit zwischen den Unternehmen betraf unter anderem den fehlenden Hinweis auf die Nutzung des Trackingtools Piwik und eine diesbezügliche Widerspruchsmöglichkeit in der Datenschutzerklärung der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin verlangte in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter anderem, dass die Vorgaben des Beschlusses des Düsseldorfer Kreises vom 26./27. November 2009 hinsichtlich des datenschutzkonformen Einsatzes von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internet-Angeboten eingehalten werden müssten.

Entscheidung

Das Gericht urteilte, dass hinsichtlich des fehlenden Hinweises auf den Einsatz des Trackingtools Piwik ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit §§ 15 Abs. 3, 13 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz) vorliege.

Das Gericht lehnte allerdings das Erfordernis der Einhaltung der Vorgaben des Beschlusses des Düsseldorfer Kreises vom 26./27. November 2009 als zu weitgehend ab.

Allerdings müsse der Nutzer der Webseite gemäß §§ 15 Abs. 3, 13 Abs. 1 TMG zu Beginn des Besuchs der Webseite und auch später jederzeit abrufbar auf seine Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden. Diese Verpflichtungen gelten auch für den Einsatz von Piwik.

Soweit die Nutzerdaten bei dem Einsatz von Piwik anonymisiert würden und die Profile auch nicht mit anderen Daten eines Pseudonyms zusammengeführt würden, bedürfe es jedoch keiner Unterrichtung des Nutzers über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten und das Erfordernis einer Einwilligung zu dieser Nutzung, da bei einer Anonymisierung gerade keine personenbezogenen Daten erhoben würden.

Weiterhin müsse darauf geachtet werden, dass das erstellte Profil eines Nutzers zwar verschiedene Information enthalten, den Nutzer jedoch nicht identifizierbar machen dürfeei, da ansonsten eine Einwilligungserklärung Nutzers hierzu erforderlich sei.

Eine Anonymisierung der Nutzerdaten liege gemäß § 3 Abs. 6 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) vor, wenn die erhobenen personenbezogenen Daten so verändert würden, dass einzelne Informationen über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr mit einer bestimmten Person in Verbindung gebracht werden könnten.

Des Weiteren urteilte das Gericht, dass die Datenschutzerklärung, die sich unter der Rubrik "Kontakte" auf der Webseite der Antragsgegnerin befand, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, da der Hinweis nicht "zu Beginn des Nutzungsvorgangs" und nicht "jederzeit abrufbar" sei. Der Nutzer einer Webseite rechne nicht damit, dass sich unter der Rubrik "Kontakt" eine Datenschutzerklärung befinde.

Die gesetzlichen Vorschriften seien vielmehr dann eingehalten, wenn z. B. ein deutlich hervorgehobener Hinweis mit einer Verlinkung auf der Startseite einer Webseite enthalten sei.

Fazit

Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig die rechtskonforme Gestaltung einer Datenschutzerklärung ist. Um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie Ihre Webseite auf entsprechende Rechtsfehler hin überprüfen lassen. Dasselbe gilt zum Beispiel für den Einsatz von Cookies. Viele Webseitenbetreiber wissen allerdings gar nicht, dass auf ihrer Webseite Cookies oder Analysetools eingesetzt werden.


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